2020/022 - Änderung der Hauptsatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 16.03.2020
Auf Grund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) hat Herr Oberbürgermeister Tischler zusammen mit Ratsherrn Göddertz und Ratsherrn Hirschfelder per Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.05.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.02.2018, beschlossen:
Artikel I
- In § 29 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
- Der § 29 wird um folgenden Absatz (4) ergänzt:
„(4) In dringenden Fällen werden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit Bekanntmachungen abweichend von Absatz (1) auf der Homepage der Stadt Bottrop (https://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php) und durch Aushang an den in Absatz (3) genannten Stellen bekannt gemacht.
Zusätzlich werden sie anschließend nach der in Absatz (1) genannten Form nachrichtlich zur Kenntnis gegeben.“
Artikel II
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 19.03.2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 16.03.2020
gez. Tischler
Oberbürgermeister