2019/084 - Verwaltungsgebührensatzung
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
S a t z u n g
der Stadt Bottrop vom 11. Dezember 2019
zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001
Aufgrund
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666),
- der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - gilt nur für die Tarif-
stellen der gemeindlichen Selbstverwaltung -
- und des § 2 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) vom
23. November 1971 (GV.NRW.S. 354) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwal-
tungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch 41. VO vom
29. Oktober 2019 (GV.NRW. S. 818) - gilt nur für die Tarifstellen der gemeind-
lichen Pflichtaufgaben -
- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 wird wie folgt geändert:
Die bisherige Anlage gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - Stand: 01.01.2017 wird ersetzt durch die neue dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - Stand: 01.01.2020.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Bottrop, 11. Dezember 2019
Tischler
Oberbürgermeister