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2019/082 - Abwassergebührentarifsatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 11. Dezember 2019
über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührentarifsatzung)

Aufgrund

-    der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
      in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

-    der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
      Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) und

-    des § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren
      für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
      (Abwassergebührenerhebungssatzung) vom 11. Dezember 2000,

-     jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Abwasser­gebührentarifsatzung beschlossen:

                                             § 1
                                 Gebührensätze

(1) Die Gebühren betragen für die Ableitung und Behandlung von

     a)    Schmutzwasser                                 2,47 EUR
            je Kubikmeter,

     b)    Niederschlagswasser                        1,56 EUR
            je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

     c)   Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen
            Sammelgruben erhöht sich um 50 v.H. des Gebührensatzes
            zu a).

(2) Für Gebührenpflichtige, die von einem Abwasserverband (Emscher-
      genossenschaft,Lippeverband) für die Inanspruchnahme seiner
      Einrichtungen und Anlagen für die Abwasserbehandlung oder für
      die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben
      herangezogen werden, betragen die Gebühren gemäß § 7 Abs. 2
      der Abwassergebührenerhebungssatzung für die Ableitung von

     a)    Schmutzwasser                                 1,43 EUR
            je Kubikmeter,

     b)    Niederschlagswasser                        0,90 EUR
            je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

(3) Für Einleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung
      betragen die Gebühren für die Beseitigung von

     a)    Schmutzwasser                                 1,08 EUR
            je Kubikmeter,

     b)    Niederschlagswasser                        0,67 EUR
            je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche pro Jahr.

(4) Die Gebühr für jede vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges gemäß
      Abs. (1) c) beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.

                                             § 2
                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung
        der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen
        Abwasseranlage(Abwassergebührentarifsatzung) vom 13. Dezember 2017
        außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Abwassergebührentarifsatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
       Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)   der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
       und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
       worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 11. Dezember 2019

       (Tischler)
Oberbürgermeister

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