2019/079 - Straßenreinigungssatzung
Satzung
vom 12.12.2019 zur 13. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung , des § 3 Abs. 2, Nr. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung "Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000 in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in den jeweils geltenden Fassungen,
hat der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung – Anstalt des öffentlichen Rechts - (BEST AöR) in seiner Sitzung am 27.11.2019 folgende Satzung vom 12.12.2019 zur dreizehnten Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 beschlossen:
Artikel 1
Straßenverzeichnis Straßenreinigung
Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung (Erläuterungen zu den Zuständigkeiten für die Gehweg- und Straßenreinigung) wird folgendermaßen ergänzt:
Reinigungsklasse S 0:
Zu den Straßen der Reinigungsklasse S 0 gehören alle Straßen, die keine Bedeutung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr haben, im ländlichen Bereich liegen oder nur der Erreichbarkeit einzelner bebauter Grundstücke dienen oder auf denen die Reinigung vom Landesbetrieb Straßen NRW durchgeführt wird (z.B. Am Dahlberg, Alter Postweg). Eine Straßenreinigung erfolgt in diesen Straßen nicht durch die BEST AöR.
Die Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis Gehweg- und Straßenreinigung) wird wie folgt geändert (alte Fassung in Klammern):
Straße | Abschnitt | neue R-Stufe | alte R-Stufe |
Am Ringofen | S 2 | S 3 | |
Armelerstraße | nach Haus Nr. 52 bis Vonderbergstraße |
S 1 | S 0 |
Birkenweg | S 1 | S 0 | |
Bonhoefferstraße | S 1 | S 0 | |
Brabecker Weg | S 1 | S 0 | |
Burgstraße | Nr. 64 a bis Nr.90 | S 1 | S 0 |
Glaserhüttenheide | S 1 | S 0 | |
Habichtweg | S 1 | S 0 | |
Hebeleckstraße | Nr, 72 a bis Nr. 111 | S 1 | S 0 |
Heimersfeld | Nr. 43 bis Nr. 91 | S 1 | S 0 |
Hemmers Pölken | S 1 | S 0 | |
Hohe Heide | S 1 | S 0 | |
Im Kamp | S 1 | S 0 | |
Köhlerstraße | S 1 | S 0 | |
Tappenhof | Nr. 9 bis Nr. 107 | S 1 | S 0 |
Artikel 2
Straßenverzeichnis Winterdienst
Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung (Erläuterungen zu den Zuständigkeiten für den Winterdienst auf Gehwegen und Fahrbahnen) wird folgendermaßen ergänzt:
Winterdienststufe W 4:
Zu den Straßen der Winterdienststufe W 4 gehören alle Straßen, die keine Bedeutung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr haben, im ländlichen Bereich liegen oder nur der Erreichbarkeit einzelner bebauter Grundstücke dienen oder auf denen der Winterdienst vom Landesbetrieb Straßen NRW durchgeführt wird (z.B. Am Dahlberg, Alter Postweg). Ein Winterdienst erfolgt in diesen Straßen nicht durch die BEST AöR.
Artikel 3
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich:
- in Reinigungsklasse S 0: 0,00 €
- in Reinigungsklasse S 1: 0,00 €
- in Reinigungsklasse S 2: 1,54 €
- in Reinigungsklasse S 3: 3,08 €
- in Reinigungsklasse S 4: 6,17 €
- in Reinigungsklasse S 5: 18,52 €
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
(5) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich:
- in Reinigungsklasse W 1: 0,79€
- in Reinigungsklasse W 2: 0,72 €
- in Reinigungsklasse W 3: 0,00 €
- in Reinigungsklasse W 4: 0,00 €
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister oder Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 12.12.2019
gez.
Paul Ketzer
Verwaltungsratsvorsitzender