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2019/075 - Wahlordnung für die Wahl des Jugendparlamentes

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlordnung für die Wahl des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop vom 27.11.2019

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 26.11.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop. Wahlgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Bottrop. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für Personen jeweils nur die männliche Form verwendet. Diese schließt die weibliche Form ausdrücklich mit ein.

§ 2 Wahlverfahren

Die Wahl zum Jugendparlament der Stadt Bottrop wird ausschließlich als Briefwahl durchgeführt. Das Gebiet der Stadt Bottrop bildet dabei einen einheitlichen Briefwahlbezirk. Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

§ 3 Briefwahlschluss

Der Tag für den Schluss der Wahlbriefannahme (Briefwahlschluss) ist ein Donnerstag, welcher vom Wahlleiter festgelegt wird. An diesem Tag können Wahlbriefe noch bis 18:00 Uhr im Fachbereich Jugend und Schule abgegeben werden.

§ 4 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss.

(2) Wahlleiter ist der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, stellvertretender Wahlleiter ist der im Fachbereich Jugend und Schule zuständige pädagogische Mitarbeiter oder dessen Vertreter. Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen überträgt.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und Beisitzern. Beisitzer sind der Vorsitzende des Stadtjugendrings (oder dessen Vertreter) und zwei Mitarbeiter der Verwaltung des Fachbereiches Jugend und Schule. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.

§ 5 Bekanntmachungen

Der Wahlleiter macht öffentlich bekannt:

1.    Tag und Uhrzeit für den Schluss der Wahlbriefannahme (Briefwahlschluss),
2.    Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen des Wahlausschusses,
3.    die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
4.    die zugelassenen Wahlvorschläge,
5.    die Wahlbekanntmachung und den frühesten Zeitpunkt des Versands der
       Briefwahlunterlagen sowie
6.    das Wahlergebnis und die gewählten Bewerber.

§ 6 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind unabhängig von Nationalität, Religion, Herkunft oder Geschlecht.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Briefwahlschlusses das 13. Lebensjahr vollendet, aber das 20. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und seit mindestens 14 Tagen mit Hauptwohnung in Bottrop gemeldet sind.

(3) Wählbar sind die in Absatz 2 genannten Wahlberechtigten, die seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung im Wahlgebiet gemeldet sind.

§ 7 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert mit der Bekanntmachung des Briefwahlschlusses zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge von Dritten sind nicht zulässig. Die Wahlvorschläge mit vollständigen Angaben sind unter Verwendung des Formulars einzureichen, welches auf der Homepage der Stadt Bottrop (www.bottrop.de) zur Verfügung gestellt wird. Für jeden Wahlvorschlag müssen mindestens 5 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingereicht werden. Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Die Formulare werden den Kandidaten vom Fachbereich Jugend und Schule online zur Verfügung gestellt.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, Telefon-Nummer (möglichst Mobilfunk) und E-Mail-Adresse, die Anschrift der Hauptwohnung sowie die genaue Bezeichnung der Schule und der Schulform des Bewerbers enthalten. Bei Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung keine Schule im Wahlgebiet besuchen, entfällt die Angabe der Schule (andere Bewerber). Mit der Einreichung des Wahlvorschlages erklärt der Bewerber seine ausdrückliche Zustimmung, zum Mitglied des Jugendparlamentes gewählt werden zu können.

(3) Jeder Wahlvorschlag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

(4) Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge endet am 42. Tag vor Briefwahlschluss, 18:00 Uhr.

(5) Ein Wahlvorschlag kann durch schriftliche Erklärung des benannten Bewerbers geändert oder zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden wurde. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Änderung ausgeschlossen.

(6) Mitglieder des Jugendparlamentes können sich unter den Bedingungen des § 6 dieser Wahlordnung zur Wiederwahl für die nächste Wahlperiode stellen.

§ 8 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter hat die eingegangenen Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Stellt er Mängel fest, welche die Gültigkeit des Wahlvorschlages berühren, so fordert er den betroffenen Bewerber unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Mängel eines Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, bis über seine Zulassung entschieden wurde. Der Bewerber kann gegen Verfügungen des Wahlleiters Beschwerde erheben, die schriftlich  oder mündlich zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen ist. Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Beschwerdeentscheidung des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren ist endgültig.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 9 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Wahlvorschläge sind mit den in § 7 Absatz 2 bezeichneten Angaben ohne die Wohnanschrift und Telefonnummer/E-Mail-Adresse bekannt zu geben; statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Bekanntmachung richtet sich nach der Maßgabe des § 10.

§ 10 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Die Wahlvorschläge werden mit dem Namen und Vornamen, dem Geburtsjahr und der Angabe der Schule oder des Berufs des Bewerbers aufgenommen.

§ 11 Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis besteht aus einem Auszug aus der Einwohnermeldedatei. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(2) In das Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, bei denen vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. Die Verlegung der Hauptwohnung nach diesem Zeitpunkt führt nicht zu einem Ausschluss von der Wahl. Offenbare Unrichtigkeiten sind vom Wahlleiter vor dem Briefwahlschluss von Amts wegen zu berichtigen.

§ 12 Versand der Briefwahlunterlagen

Der Wahlleiter übersendet vor dem Briefwahlschluss jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten

1.    ein amtliches Anschreiben mit Hinweisen für die Briefwahl,
2.    einen amtlichen Stimmzettel,
3.    einen an den Fachbereich Jugend und Schule adressierten und frankierten Wahlbrief-umschlag.

Er kann diesen Briefwahlunterlagen auch eine Information über die zur Wahl zugelassenen Bewerber über die Internet-Plattform [z.B. über einen QR-Code] beifügen.

§ 13 Durchführung der Briefwahl

(1) Der Briefwähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den adressierten und frankierten Wahlbriefumschlag und wirft den Wahlbrief bis zum Briefwahlschluss in die Briefwahlurne im Fachbereich Jugend und Schule, Prosperstr. 71/1, 46236 Bottrop. Der Wahlbrief kann auch durch die Post an den Wahlleiter übersandt oder dort abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden; gleiches gilt nach Einwurf des Wahlbriefes in eine Briefwahlurne.

(2) Der Briefwähler hat bis zu drei Stimmen. Er gibt seine Stimmen geheim ab und muss dafür Sorge tragen, dass er den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Ein Briefwähler, der seine Stimmen nicht persönlich abgeben kann, weil er des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die gesamte oder einen Teil der Wahlhandlung selbstständig durchzuführen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.

(3) Der Fachbereich Jugend und Schule stellt für den Rücklauf der Wahlbriefe eine Briefwahlurne bereit. Die Briefwahlurne ist während der gesamten Briefwahlzeit verschlossen und unter Aufsicht zu halten und ansonsten in einem verschlossenen Raum aufzubewahren. Gegebenenfalls können einzelne Wahlurnen unter gleichen Bedingungen auch an Schulen und anderen öffentlichen Orten (z.B. Jugendeinrichtung) aufgestellt werden.

§ 14 Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung

(1) Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt nach dem Briefwahlschluss. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist öffentlich.

(2) Bei der Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der Wahlbriefe festzustellen. Anschließend wird die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.

(3) Wahlbriefe sind nicht zur Briefwahlergebnisermittlung zuzulassen, wenn

1.    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.    der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist und das Wahlgeheimnis dadurch gefährdet ist,
3.    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
4.    nicht der adressierte und frankierte amtliche Wahlumschlag benutzt worden ist.
Zurückgewiesene Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; die Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.    nicht amtlich hergestellt ist,
2.    keine oder mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
3.    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(5) Über die Tätigkeit des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Verweigert ein Mitglied des Wahlausschusses die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.

§ 15 Feststellung des Briefwahlergebnisses und Zuteilung der Mandate

(1) Der Wahlausschuss stellt fest

1.    die Zahl der Wahlberechtigten,
2.    die Zahl der Briefwähler,
3.    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,
5.    die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden.

(2) Die Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. An der Sitzverteilung nehmen die Kandidaten teil, die mindestens fünf gültige Stimmen erhalten haben.

(3) In die Reserveliste werden alle Bewerber aufgenommen, die mindestens fünf Stimmen erhalten, aber nicht an der Mandatsverteilung teilgenommen haben (Ersatzbewerber). Die Reihenfolge in der Reserveliste bestimmt sich nach der Anzahl der errungenen Stimmenzahl, wobei die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl an erster Stelle der Reserveliste stehen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Ersatzbewerber sind vom Beginn der Wahlperiode an nach Kräften in die Arbeit des Jugendparlamentes einzubinden und über die laufenden Geschäfte zu informieren.

(4) Die Zahl der zu wählenden Vertreter im Jugendparlament der Stadt Bottrop beträgt maximal 29.

§ 16 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Annahme der Wahl

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Hierbei weist er darauf hin, dass

1.    die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,
2.    eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
3.    eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
4.    die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf, erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des alten Jugendparlamentes.

(2) Der Wahlleiter macht die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

 

§ 17 Mandatsverlust und Ersatzbestimmung von Mandatsträgern

(1) Ein Mandatsträger verliert seinen Sitz durch Verzicht oder durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Die Vollendung des 20. Lebensjahres während der laufenden Wahlperiode führt nicht zum Verlust des Mandates.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann auch mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Wenn ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ablehnt oder aus sonstigen Gründen ein Mandat frei wird, tritt an diese Stelle der Ersatzbewerber nach der Reihenfolge der Reserveliste (§ 15 Absatz 3). Ist die Reserveliste erschöpft, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; die Mitgliederzahl des Jugendparlamentes vermindert sich entsprechend.

(4) Der Wahlleiter stellt die Nachfolge oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dieses öffentlich bekannt.

§ 18 Wahlperiode

Die Mitglieder des Jugendparlamentes werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Abweichend hiervon kann der Wahlleiter für die erste Wahl des Jugendparlamentes einen anderen Zeitraum wählen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Jugendparlamentes weiter aus.

§ 19 Flankierende Maßnahmen zur Wahl

Vor, während und/oder nach der Wahl kann diese mit allen erdenklichen Maßnahmen begleitet und beworben werden, so dass eine möglichst hohe Bekanntmachung in der Zielgruppe und Wahlbeteiligung erreicht wird. Der Fachbereich Jugend und Schule stellt hierfür Mittel zur Verfügung.

Die Wahl soll über alle jugendgerechten Medien [Instagram, Facebook etc.], Druckmedien [Plakatwand in der Nähe von Schulen, Zeitung, Wochenblatt etc.] und durch das Anbieten einer Telefon-Nummer zur Bildung einer WhatsApp-Gruppe beworben und bekannt gemacht werden.

Veranstaltungen, die die Verbreitung der Idee eines Jugendparlamentes und die Kandidatensuche bzw. -bewerbung zum Ziel haben, sollen durchgeführt werden. Hier ist die Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter (z.B. Schulen, Schülervertretungen, Vertrauenslehrer, Stufenleiter, „Jugend Mit Wirkung“, Netzwerker OKJA beim Fachbereich Jugend und Schule, Jugendeinrichtungen usw.) angestrebt.

§ 20 Konstituierende Sitzung

(1) Das Jugendparlament soll zum ersten Mal binnen eines Monates, es muss jedoch spätestens binnen sechs Wochen nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zusammentreten. Die Ladung erfolgt durch den pädagogischen Mitarbeiter des Fachbereichs Jugend und Schule.

(2) Das Jugendparlament wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Sprecher und deren Vertreter. Bis zu dieser Wahl führt der pädagogische Mitarbeiter den Vorsitz.

§ 21 Wahlprüfung

(1) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der Wahlleiter über den Einspruch.

(2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Einspruchseingang zu treffen.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Wahlordnung der Stadt Bottrop für die Durchführung der Wahl des Jugendparlamentes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)  der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 27.11.2019

gez. Tischler
Oberbürgermeister

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