Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

2019/074 - Satzung u. Geschäftsordnung des Jugendparlamentes

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung und Geschäftsordnung des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop vom 27.11.2019

Auf Grund des § 27a in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 26.11.2019 folgende Satzung und Geschäftsordnung für das Jugendparlament beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Präambel
§  1 Ziele und Aufgaben
§  2 Zusammensetzung
§  3 Wahl des Jugendparlamentes
§  4 Funktionen
§  5 Amtsführung
§  6 Tagesordnungen
§  7 Ablauf der Sitzungen
§  8 Arbeitsgruppen
§  9 Aufgaben des pädagogischen Mitarbeiters
§ 10 Etat /Aufwandsentschädigungen
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten

Präambel

Kinder- und Jugendfreundlichkeit ist für die Lebensqualität einer Stadt ein überaus wichtiges Kriterium. Auf dem Weg dorthin sind Kinder und Jugendliche in größtmöglichem Maß zu beteiligen. Jugendliche sollen die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung ihrer Umgebung und zu eigenverantwortlichem Handeln erhalten und an sie betreffenden Planungen und Entscheidungen der Stadt beteiligt werden. In diesem Sinne ist das Jugendparlament eine politische Institution von Jugendlichen für eine jugendfreundliche Stadt Bottrop.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für Personen jeweils nur die männliche Form  verwendet. Diese schließt die weibliche Form ausdrücklich mit ein.

§ 1  Ziele und Aufgaben

(1)  Das Jugendparlament der Stadt Bottrop setzt sich zur Aufgabe, die Meinungen und Vorstellungen zur politischen und gesellschaftlichen Mitgestaltung und Verbesserung des lokalen Lebensumfeldes möglichst vieler Bottroper Jugendlicher zu vertreten. Das Jugendparlament soll

•  im Interesse aller Bottroper Jugendlichen sprechen und tätig werden,
•  auf die Belange von Kindern und Jugendlichen aufmerksam machen,
•  die Beteiligung von Jugendlichen an politischen Planungs- und
    Entscheidungsprozessen ermöglichen und sicherstellen,
•  zur politischen Aufklärung und Bildung beitragen.

(2)  Das Jugendparlament nimmt Anregungen und Wünsche der Bottroper Jugendlichen entgegen. Auf den Sitzungen und in den Arbeitsgruppen werden Lösungsmöglichkeiten und Projektskizzen erarbeitet. In den Sitzungen werden Beschlussvorschläge entwickelt, die an die Verwaltung und den politischen Gremien zur Prüfung und Beratung weitergeleitet werden.

(3)  Das Jugendparlament wird bei Maßnahmen und Planungen der Politik, die die Interessen von Jugendlichen berühren, beteiligt. Die Mitglieder des Jugendparlamentes erhalten über den Sitzungsdienst der Stadt Bottrop Zugriff auf alle öffentlichen Vorlagen und Protokolle und können sich so über jugendrelevante Themen informieren.

(4) Auf Antrag des Jugendparlamentes ist eine Anregung oder Stellungnahme des Jugendparlamentes den zuständigen Fachausschüssen oder Bezirksvertretungen vorzulegen. Der Sprecher des Jugendparlamentes oder ein anderes vom Jugendparlament benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung des Fachausschusses oder der Bezirksvertretung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.

Das Jugendparlament nimmt das Rederecht bei eigenen Vorlagen als Vertretung aller Bottroper Jugendlichen wahr.

(5) Das Jugendparlament tauscht sich regelmäßig mit anderen Kinder- und Jugendgremien aus, um gemeinsame Aktivitäten für ein kinder- und jugendfreundliches Deutschland zu planen und eine gegenseitige Hilfestellung auf dem Weg zu einer flächendeckenden und funktionierenden Jugendbeteiligung zu geben.

§ 2  Zusammensetzung

(1)  Das Jugendparlament besteht aus maximal 29 gewählten Bottroper Jugendlichen.

(2)  Jeder Jugendliche kann sich unabhängig von einem Mandat in den öffentlichen Sitzungen der Arbeitsgruppen sowie des Jugendparlamentes ohne Stimmrecht für die Projekte engagieren.

 

§ 3 Wahl des Jugendparlamentes

(1) Jeder in Bottrop wohnhafte Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 13 bis 19 Jahren kann Mitglied des Jugendparlamentes werden.

(2)  Jedes Mitglied des Jugendparlamentes ist in der Regel bis zum Ablauf der Wahlzeit Mitglied des Jugendparlamentes.

(3) Die Abwahl eines Mitgliedes aus berechtigten Gründen (z.B. wiederholtes Fehlen etc.) erfolgt nach den Vorgaben des § 4 (3) dieser Geschäftsordnung.

(4) Legt ein Mitglied sein Mandat aus berechtigten Gründen (z.B. Wohnortwechsel etc.) nieder, ist der Sitz auf der folgenden Sitzung über eine Nachrückliste zu besetzen.

(5)  Die Wahl des Jugendparlamentes findet alle zwei Jahre statt. Die Wahlperiode beginnt im Normalfall gleichzeitig mit dem Schuljahr.

(6)  Der Rat der Stadt Bottrop gibt dem Jugendparlament  eine Wahlordnung, die alles Nähere regelt.

§ 4  Funktionen

(1)  Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte zwei gleichberechtigte Sprecher sowie zwei Stellvertreter. Die Sprecher sind die Vorsitzenden des Jugendparlamentes und leiten als solche die Sitzungen des Parlamentes.

Sie oder ein von ihnen zu bestimmender Vertreter nehmen die in dieser Geschäftsordnung beschriebenen Beteiligungsrechte in den Ausschüssen und in den Bezirksvertretungen wahr.

Die Sprecher geben nach der Hälfte und am Ende einer Wahlzeit den Mitgliedern des Jugendparlamentes einen Bericht über die Arbeit des Jugendparlamentes.

(2)  Tritt einer der gewählten Sprecher oder einer ihrer Vertreter von seinem Amt zurück, wählt das Jugendparlament auf der folgenden Sitzung einen Nachfolger.

(3)  Für die Abwahl eines Sprechers ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abwahl muss ein ordentlicher Tagesordnungspunkt sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist nicht möglich.

§ 5  Amtsführung

(1)  Das Mandat fordert im Sinne von § 1 dieser Geschäftsordnung angemessenes Engagement der Jugendparlamentsmitglieder.

(2)  Die Jugendparlamentsmitglieder sind demnach verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlamentes teilzunehmen.

(3) Bei Verhinderung sind die Jugendparlamentsmitglieder verpflichtet, sich bei den Sprechern oder dem pädagogischen Mitarbeiter abzumelden.

§ 6  Tagesordnungen

(1)  Gemeinsam mit dem pädagogischen Mitarbeiter erstellen die Sprecher sowie die Sprecher der Arbeitsgruppen die Tagesordnung für die Jugendparlamentssitzungen.

(2)  Schriftlich formulierte Anträge zur Tagesordnung, die aus den Reihen der Jugend-parlamentsmitglieder spätestens 21 volle Kalendertage vor der Sitzung dem pädagogischen Mitarbeiter in schriftlicher Form vorliegen, sind mit aufzunehmen. Später eingereichte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Jugendparlamentsmitglieder.

(3)  Die Tagesordnung wird zusammen mit der Einladung zur Sitzung verschickt. Die Einladung muss den Jugendparlamentsmitgliedern mindestens 14 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen.
In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf volle drei Werktage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

§ 7  Ablauf der Sitzungen

(1)  Die erste Sitzung findet binnen eines Monates statt, sie muss jedoch spätestens binnen sechs Wochen nach der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses stattfinden.
Im Laufe eines Schuljahres finden mindestens vier Sitzungen des Jugendparlamentes statt.
Auf Antrag eines Drittels der Jugendparlamentsmitglieder muss eine Sondersitzung innerhalb der nächsten drei Wochen einberufen werden.
In den Sitzungen des Jugendparlamentes werden die nächsten Treffen der einzelnen Arbeitsgruppen vereinbart.

(2)  Das Gremium ist beschlussfähig, solange die einfache Mehrheit der Jugendparlaments-mitglieder anwesend ist.

(3)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Jugendparlamentsmitglieder gefasst.

(4)  Die Sitzungen sind öffentlich.

(5)  Über jede Sitzung des Jugendparlamentes ist vom pädagogischen Mitarbeiter eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und den beiden Sprechern zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift wird als Beschlussniederschrift gefertigt. Auf Antrag eines Mitgliedes des Jugendparlamentes ist der wesentliche Inhalt der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt in die Niederschrift aufzunehmen.

(6)  Das Sitzungsprotokoll soll jedem Jugendparlamentsmitglied noch vor der folgenden Sitzung des Jugendparlamentes zugesandt werden.

§ 8  Arbeitsgruppen

(1)  Die inhaltliche Arbeit des Jugendparlamentes findet in themenbezogenen Arbeits-gruppen statt. Eine Arbeitsgruppe bildet sich, sobald sich mindestens fünf aktive Mitglieder des Jugendparlamentes zur Mitarbeit verpflichten. Die Arbeitsgruppen werden vom pädagogischen Mitarbeiter begleitet.

(2)  Ein Mitglied der Arbeitsgruppe ist als verantwortlicher Sprecher dafür zuständig, das Jugendparlament regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeitstreffen zu informieren und dient den Sprechern als direkter Ansprechpartner.

(3)  Die Treffen der Arbeitsgruppen sind öffentlich. Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 13 bis 19 Jahren, die nicht Mitglied im Jugendparlament sind, können jederzeit teilnehmen. Sie können eine beratende Funktion einnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

(4) Die Protokolle der Arbeitsgruppen werden vom pädagogischen Mitarbeiter angefertigt und den Sprechern des Jugendparlamentes  zugeleitet.

§ 9  Aufgaben des pädagogischen Mitarbeiters

(1)  Der für das Jugendparlament zuständige pädagogische Mitarbeiter bildet die Schnittstelle zwischen Jugendparlament, Verwaltung und Politik im Rat der Stadt und seinen Ausschüssen sowie den Bezirksvertretungen. Er handelt für das Jugendparlament wie ein Geschäftsführer.

(2) Er erledigt alle anfallenden Verwaltungsaufgaben und sorgt für den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Gremien und der Verwaltung. Er hilft den Sprechern bei der Vorbereitung der Sitzungen und bei der Ausführung der Beschlüsse. Er ist verantwortlich für die Erstellung von Protokollen der verschiedenen Sitzungen.

(3) Zudem begleitet der pädagogische Mitarbeiter die Wahlen (z. B. die Kandidatensuche u. -vorstellung etc.) zum Jugendparlament.

(4) Der pädagogische Mitarbeiter kann Freizeit- und Fortbildungsmaßnahmen im Sinne von Team Building bzw. Qualifizierung für die Mitglieder des Jugendparlamentes anbieten.

(5) Er verwaltet den Etat des Jugendparlamentes im Sinne des städtischen Haushaltsplanes und ist für die Erstellung einer Ein- und Ausgabenaufstellung am Ende der Wahlperiode verantwortlich.

§ 10  Etat /Aufwandsentschädigungen

(1)  Der Rat der Stadt Bottrop entscheidet über die Höhe der dem Jugendparlament zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel.

(2)  Jugendparlamentsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO).

§ 11  Schlussbestimmungen

(1)  Für das Verfahren in den Sitzungen ist diese Satzung und Geschäftsordnung maßgeblich. In allen von dieser Satzung und Geschäftsordnung nicht geregelten Fällen ist die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bottrop anzuwenden.

(2)  Jedes Jugendparlamentsmitglied erhält ein Exemplar der gültigen Satzung und Geschäftsordnung.

(3)  Vorschläge zur Änderung der Satzung und Geschäftsordnung sind mit einfacher Stimmenmehrheit möglich und dem Rat der Stadt Bottrop zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 12  Inkrafttreten

Die Satzung und Geschäftsordnung des Jugendparlamentes der Stadt Bottrop tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung und Geschäftsordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
      gemacht worden,
c)  der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
      oder
d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
      gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
      worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 27.11.2019

gez. Tischler
Oberbürgermeister

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz