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2019/065 - Taxentarif

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 09.12.2014

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3, 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV NW 1990 S. 247) und § 1 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 (GV NW S. 528), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24.09.2019 für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen folgende Änderungen beschlossen:

                                                       Artikel I
                                  § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

                                                         § 2
             Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden
                                 und Kleintieren im Pflichtfahrgebiet

(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen, Gepäck, Hunden
      und Kleintieren mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der
      beförderten Personen/Sachen im Pflichtfahrgebiet wie folgt
      festgesetzt:

      1.   Grundentgelt für die Bestellung eines

            1.1   Taxis                                                                  3,60 Euro
            1.2   Großraumtaxis / Kombi-Taxis                 5,80 Euro

      2.   Kilometerentgelt

            2.1   an Werktagen/Tagtarif                                                        
                    (Montag bis Samstag von
                     06.00 bis 22.00 Uhr)
                     Kilometerpreis                                             2,05 Euro
            2.2   an Sonn- und Feiertagen/Nachttarif                                               
                    (Sonn- und Feiertage von
                     0.00 bis 24.00 Uhr
                     sowie an Werktagen von
                     22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
                     Kilometerpreis                                             2,15 Euro

      3.   Wartezeitentgelt

            3.1   bis 5 Minuten
                     Preis je Stunde                                           26,00 Euro
            3.2   ab der 6. Minute                    
                     Preis je Stunde                                           30,00 Euro

      4.   Zuschläge für die Beförderung von
            Gepäck, Hunden und Kleintieren

            4.1   für Gepäckstücke, für die die
                     Benutzung des Kofferraumes erfor-
                     derlich ist, unabhängig von der
                     Anzahl der Gepäckstücke
                     (maximal 1 Zuschlag)                                   0,50 Euro,
            4.2   für die Beförderung von Kleintieren
                     (maximal 1 Zuschlag)                                   0,60 Euro.
            4.3   Blindenhunde sind unentgeltlich
                     zu befördern.

      5.   Bei einer Beförderung von Personen, deren persönliche Verhältnisse
            es notwendig machen, einen Kinderwagen, einen Rollstuhl, eine
            Gehhilfe o. ä. im Kofferraum mitzuführen, sind die Zuschläge nach
            Nr. 4.1 nicht zu erheben. Es besteht Beförderungspflicht.

      6.    Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

 

                                                      Artikel II

                                                        § 11
                                                 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Bottrop als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
     bekannt gemacht worden.
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bottrop
     vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
     Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 24.09.2019

gez.
Tischler
Oberbürgermeister

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