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2019/049 - Inkrafttreten von Bebauungsplänen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten von Bebauungsplänen

Bebauungsplan Nr. 6.11/5 „Vorhaben- und Erschließungsplan SB-Markt Horster Straße“ – 1. Änderung und Ergänzung

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.07.2019 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) den Bebauungsplan Nr. 6.11/5 „Vorhaben- und Erschließungsplan SB-Markt Horster Straße“ – 1. Änderung und Ergänzung als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung
Der vom Rat der Stadt Bottrop als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 6.11/5 „Vorhaben- und Erschließungsplan SB-Markt Horster Straße“ – 1. Änderung und Ergänzung wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen Mirkstraße, Hüskensheide, Aegidistraße und Horster Straße und ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.

© Stadt Bottrop

Der Bebauungsplan setzt den naturschutzrechtlichen Ausgleich teilweise auf Flächen außerhalb des Geltungsbereichs fest. Es handelt sich dabei um die folgenden externen Flächen:

  • Auf der externen Ausgleichsfläche Gemarkung Bottrop, Flur 31, Flurstücke 149, 251 und 713 (städtische Ökokonto-Fläche Wilhelm-Tenhagen-Straße) erfolgt ein Ausgleich in Höhe von 19.180 Ökopunkten. Die Lage der Fläche ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt.

© Stadt Bottrop

  • Auf der externen Ausgleichsfläche Gemarkung Bottrop, Flur 30, Flurstücke 185 und 271 werden fünf heimische Laubbäume gepflanzt. Die Lage der Fläche ist im folgenden Übersichtsplan dargestellt.

 

© Stadt Bottrop

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Plansatzung wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht
     ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde
     vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
     Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 08.07.2019

gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)

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