2019/038 - 3. Änderungssatzung BEST AÖR
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Satzung vom 09.05.2019 zur dritten Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung“ Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000
Aufgrund von § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759) und der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUV) vom 24.10.2001 (GV NRW S. 773) in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 09.04.2019 nachstehende Satzung zur dritten Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung“ Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom 27.06.2000 beschlossen:
Artikel 1
§ 7 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 GO NRW sinngemäß.“
Artikel 2
§ 14 wird § 15. Hinter § 13 wird folgender neuer § 14 eingefügt:
„§ 14 Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung findet entsprechende Anwendung„
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister oder der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 09.05.2019
gez.
Oberbürgermeister Tischler