2019/037 - Wahlbekanntmachung zur Europawahl
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Wahlbekanntmachung zur Europawahl 2019
- Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die kreisfreie Stadt Bottrop ist in 89 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
vom 20.04.2019 bis 04.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk
und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die 27 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
um 15:30 Uhr im Rathaus Bottrop zusammen. Die einzelnen Briefwahlräume
werden entsprechend gekennzeichnet sein.
- Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei
Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die
Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung
der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils
die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts
von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für
die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten
Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
Wahlgeschäfts möglich ist. - Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der kreisfreien
Stadt Bottrop, in der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Bottrop oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop
einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
Stimmzettelumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag beschaffen und
seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem
Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
abgegeben werden.
- Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bottrop, 13.05.2019
Tischler
Oberbürgermeister