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2019/037 - Wahlbekanntmachung zur Europawahl

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung zur Europawahl 2019

  1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

                  Wahl zum Europäischen Parlament

             statt.

             Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

  1. Die kreisfreie Stadt Bottrop ist in 89 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
    vom 20.04.2019 bis 04.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk
    und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

             Die 27 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
             um 15:30 Uhr im Rathaus Bottrop zusammen. Die einzelnen Briefwahlräume
             werden entsprechend gekennzeichnet sein.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
     in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

             Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
             Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis
             oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

             Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

             Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei
             Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

             Jeder Wähler hat eine Stimme.

             Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die
             Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung
             der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils
             die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts
             von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für
             die Kennzeichnung.

             Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten
             Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
             auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
             sie gelten soll.

             Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes
             oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
             gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
    öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
    Wahlgeschäfts möglich ist.

  2. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der kreisfreien
    Stadt Bottrop, in der der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Bottrop oder
    b) durch Briefwahl

             teilnehmen.

             Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop
             einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
             Stimmzettelumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag beschaffen und
             seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem
             Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so
             rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
             übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr
             eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
             abgegeben werden.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
    ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen
    Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament
    wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

             Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
             herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe
             bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist
             strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

       Bottrop, 13.05.2019                                                               
       Tischler
       Oberbürgermeister

 

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