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2019/032 - Einsicht Wählerverzeichnis 2019

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26.05.2019

1.  Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Gemeinde Bottrop wird in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten

im Amt für Informationsverarbeitung, Rathaus Bottrop, Zimmer 1a (barrierefrei), - Leitung der Briefwahlstelle - Tel. 02041/ 70 3918, oder in der Briefwahlstelle der Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84-86, Besprechungszimmer (barrierefrei) im Sitzungstrakt der Bezirksvertretung

Montag, Dienstag               von     8.30 Uhr bis 17.00 Uhr,

Mittwoch                               von     8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,

Donnerstag                          von     8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,

Freitag                                   von     8.30 Uhr bis 16.00 Uhr,

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist an einem PC möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.05.2019 bis 17:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Stadt Bottrop Amt für Informationsverarbeitung, Sachgebiet Statistik und Wahlen, Zimmer 112 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der kreisfreien Stadt Bottrop
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl teilnehmen.

5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

     5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

     5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

     a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf
         Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1
         der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der
         Europawahlordnung bis zum 05.05.2019 oder der Einspruchsfrist gegen
         das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis
         zum 10.05.2019 versäumt hat,

     b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
         Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung,
         bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder
         der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung
         entstanden ist,

     c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und
         die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
         Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigtem bis zum 24.05.2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Ziffer 5.2, Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bottrop, 17.04.2019                                                                    

Tischler
Oberbürgermeister

 

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