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2019/024 - Entgeltordnung Musikschule

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop vom 17.05.2001 in der Fassung vom 31.03.2019

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759),

hat der Rat in seiner Sitzung am 26.02.2019 folgende Ordnung zur Änderung der Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1 Gegenstand

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

§ 2 Entgelthöhe

Monatliches Entgelt

1. Elementarunterricht

Musikalische Früherziehung
60 Minuten wöchentlich

23,20 €

Musikalische Grundausbildung
60 Minuten wöchentlich

23,20 €

2. Instrumental- und Vokalunterricht

Einzelunterricht
30 Minuten wöchentlich

49,00 €

Einzelunterricht
45 Minuten wöchentlich

71,00 €

Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich

39,00 €

Gruppenunterricht ab 5 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich

25,00 €

3. Instrumentalunterricht Klavier

 

Einzelunterricht
30 Minuten wöchentlich

54,00 €

Einzelunterricht
45 Minuten wöchentlich

76,00 €

Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich

44,00 €

4. Ergänzungsunterricht

 

Chöre, Orchester, Spielkreise, Bands, Theorieunterricht
30 bis 90 Minuten wöchentlich, je nach Angebot

 

für SchülerInnen der Musikschule

frei

für externe SchülerInnen

9,00 €

5. Kurse und Projekte

1. Für Kurse und Projekte wird die Dauer der jeweiligen Veranstaltungen durch den Leiter des Kulturamtes gesondert festgelegt. Ferner ist der Leiter des Kulturamtes ermächtigt, für diesen Bereich wirtschaftlich angemessene Entgelte festzulegen.

6. Landesprogramme

Für den Unterricht im Rahmen von landesweiten Programme (z.B JeKi/JeKits) gelten die jeweils in den Programmbedingungen festgelegten Entgelte und Ermäßigungen.

7. Instrumentenmiete

Für die Miete von Instrumenten ist – je nach Instrument – ein monatliches Entgelt zwischen 3,00 und 10,00 € zu entrichten. Die Mietzeit beträgt jeweils ein Jahr. Es gelten die Regelungen des Mietvertrages.

Instrumente können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich ist.

§ 3 Beginn und Ende der Entgeltpflicht

Die Entgeltpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Schüler/die Schülerin den Unterricht an der Musikschule aufnimmt, und endet mit Ablauf des Monats, an dem der Schüler/die Schülerin aus der Musikschule ausscheidet.

Die Entgeltpflicht wird durch die Ferienzeiten nicht berührt.

§ 4 Entgeltschuldner und –Fälligkeit

Entgeltschuldner sind die Teilnehmer/Teilnehmerinnen, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter. Schüler/Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres volljährig sind, sind selbst Entgeltschuldner. Das Entgelt ist monatlich fällig. Es muss bis zum 15. des laufenden Monats bei der Stadtkasse eingegangen sein.

§ 5 Entgelterstattungen

Bei der Bemessung der Unterrichtsentgelte ist ein zumutbarer Unterrichtsausfall durch Krankheit der Lehrkraft oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände bereits berücksichtigt.

Fällt der Unterricht in einem Kalenderhalbjahr mehr als zweimal durch Krankheit oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände aus, wird jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet.

Der Erstattungsbetrag je Unterrichtsstunde beträgt ¼ des Monatsentgeltes.

Kann ein Schüler/eine Schülerin eine Unterrichtsstunde nicht wahrnehmen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder Erstattung des Unterrichtsentgeltes.

Eine Entgelterstattung kann gewährt werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen nicht zum Unterricht erscheinen kann. Ein schriftlicher Antrag zur Entgelterstattung und ein ärztliches Attest zum Nachweis der Krankheit ist vorzulegen. Der maximale Erstattungsbetrag pro Kalenderjahr beträgt ein monatliches Entgelt.


§ 6 Entgeltermäßigungen und Zuschläge

  1. Für jede/n Schüler/in wird bei der Aufnahme in den Unterricht einmalig eine Aufnahmegebühr von 10 € fällig.
  2. Für alle Teilnehmer ab dem vollendeten 25. Lebensjahr wird ein Erwachsenenzuschlag in Höhe von 15 %, bezogen auf die Entgelthöhe § 2.2 - § 2.4, berechnet.
  3. Nehmen aus einer Familie mehrere Kinder am Unterricht teil, wird ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 30 % gewährt. In der Reihenfolge der Kinder gilt als erstes Kind dasjenige, für welches das höchste Entgelt zu zahlen ist. Für Zweit- und Drittfächer wird keine Familienermäßigung gewährt.
  4. In folgenden Fällen wird eine Entgeltermäßigung von 30 % auf das Unterrichtsentgelt gewährt.
     - Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
     - Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

      Die Ermäßigung wird gewährt frühestens ab Nachweis der Berechtigung.
      Der Berechtigte ist verpflichtet, den Wegfall der Ermäßigungstatbestände
      unverzüglich der Musikschulverwaltung zu melden.

  1. In Einzel- oder Härtefällen (u.a. vorberufliche Fachausbildung) kann der Leiter des Kulturamtes ein gesondertes Entgelt, welches den wirtschaftlichen Verhältnissen der antragstellenden Person Rechnung trägt, festsetzen.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop tritt zum 01.05.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule Bottrop vom 06.03.2015 außer Kraft.

                                   Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende
         Änderung der Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop
         vom 17.05.2001 in der Fassung vom 31.03.2019
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 31.03.2019

gez. Tischler
Oberbürgermeister

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