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2019/011 - Tierseuchen-Alllgemeinverfügung (Blauzungenkrankheit)

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum
Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
- Impfgenehmigung - vom 29.01.2019

Aufgrund der

- §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004(GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010)

- § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 31.08.2006, neugefasst durch Bekanntgabe vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1098)

- § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV. NRW S. 104)

- § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) – in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen

wird folgende Tierseuchen-Allgemeinverfügung erlassen:

I. Geltungsbereich

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter (private und gewerbliche) von Rindern, Schafen, Ziegen und Kamelartigen in der Stadt Bottrop.

II. Entscheidung

Ab sofort wird den vorgenannten Tierhaltern die Genehmigung erteilt, Rinder sowie Schafe, Ziegen und Kamelartigen, die in der Stadt Bottrop gehalten werden, gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit mit den Serotypen 4 und 8 mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen.

III. Nebenbestimmungen

Der Tierhalter hat in der HIT-Datenbank(Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) jede in seinem Tierbestand (Rinder/Schafe/Ziegen) durchgeführte Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung einzutragen oder (durch den Impftierarzt) eintragen zu lassen, unter Angabe:

1. der Registriernummer seines Betriebes,

2. des Datums der Impfung,

3. des verwendeten Impfstoffes, einschließlich der Chargennummer und

4. bei den Rindern die Ohrmarkennummer des geimpften Tieres.

Halter von Neuweltkameliden teilen die Impfung mit den vorgenannten Angaben der Behörde innerhalb von sieben Tagen schriftlich mit.

IV. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer:

Diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage, auch im Einzelfall, gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) widerrufen werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann  beim Fachbereich Recht und Ordnung- Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Bottrop, Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop eingesehen werden.

Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2022.

V. Begründung

Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Impfung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBl. S. 1098) in der zurzeit gültigen Fassung.

Empfängliche Tiere (Wiederkäuer) dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Institutes zu erteilen. Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen bin ich zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung.

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche gemäß der Verordnung über die anzeigepflichtigen Tierseuchen vom 19. Juli 2011, in der zurzeit gültigen Fassung. Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit, die durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culixoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege weiterverbreitet. Neben Tierverlusten verursacht die Blauzungenkrankheit hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe mit Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung durch Produktionsausfälle und bestehende Handelsrestriktionen. Es werden mehrere Serotypen des Virus unterschieden. In Frankreich hat sich BTV Serotyp 8 kontinuierlich ausgebreitet und seit Anfang des Jahres sind einige Ausbrüche in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz verzeichnet worden. Das Sperrgebiet reicht bis nach Nordrhein-Westfalen hinein. Ein zweites Seuchengeschehen basiert auf BTV Serotyp 4, der sich seit 2014 von Griechenland über den Balkan bis Österreich und Italien ausgebreitet hat.

Durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Krankheitsüberträger) mit dem Wind, durch Einschleppung infizierter Vektoren, durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen, sowie auf Grund der schnellen Ausbreitung des Virus in Südosteuropa wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung durch lebende Vektoren in der kommenden Gnitzen-Saison durch das Friedrich-Löffler-Institut als wahrscheinlich bis hoch eingeschätzt. Es muss damit gerechnet werden, dass im Laufe der warmen Jahreszeit (hohe Gnitzen-Aktivität) die Anzahl der Ausbrüche mit BTV 4 und BTV 8 ansteigt und sich beide Serotypen weiter ausbreiten. Die Serotypen BTV 4 und BTV 8 treffen in Deutschland auf eine ungeschützte Population und können zu schweren wirtschaftlichen Schäden und beträchtlichem Tierleid führen.

Durch die serotyp-spezifische Immunisierung empfänglicher Tiere kann die Blauzungenkrankheit sicher verhindert werden. Eine Expositionsprophylaxe, z.B. durch Aufstallen oder die Verwendung von Repellentien, kann die Infektionsrate zwar herabsetzen, Infektionen lassen sich auf diesem Weg aber nicht sicher verhindern. Da abwehrende Wirkstoffe wiederholtaufgetragen werden müssen, sind derartige Maßnahmen aufwändig und kostenintensiv. Sie haben sich in der vergangenen BTV-8-Epidemie zudem als weitgehend unwirksam erwiesen. Aus Gründen des Tierwohls und um wertvolle Tiere zu schützen, ist die Immunisierung gegen beide Serotypen (BTV 4 und 8) im Benehmen mit der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Löffler-Institut zu empfehlen.

Gegen BTV geimpfte Tiere sind im Falle eines Ausbruchs geschützt. Darüber hinaus kann die Ausbreitung des Virus durch die Impfung möglichst vieler empfänglicher Tiere zumindest verlangsamt und bestenfalls vollständig verhindert werden. Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung wäre nach Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts eine Impfabdeckung der empfänglichen Hauswiederkäuerpopulation von 80 % erforderlich. Aus diesem Grund wird die Genehmigung zur Impfung gegen BTV für das gesamte Stadtgebiet erteilt.

Aufgrund der bisherigen Ausbreitungstendenz des aktuellen Seuchengeschehens wird auch in den nächsten Jahren eine Impfung erforderlich sein. Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung (Impfgenehmigung für Rinder, Schafe, Ziegen und Kamelartige) wird deshalb bis Ende 2022 befristet.

Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102 i.V.m. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Die Nebenbestimmungen sollen eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Impfungen sicherstellen und somit sowohl die Feststellung des Impfstatus von Einzeltieren (insbesondere im Falle von Rindern) als auch einen Überblick über die Impfquote innerhalb der Gesamtpopulation der empfänglichen Tiere im Kreisgebiet ermöglichen. Darüber hinaus wird auch im Falle des Verbringens von Tieren die Weitergabe der Information über den Impfstatus an den Übernehmer gewährleistet und sichergestellt, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter umfassende und zutreffende Angaben zu der Impfung erhalten.

VI. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts (poststellevg-gelsenkirchen.nrwde) erhoben werden. Das Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S.3803). Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Hinweise:

Der Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das heißt, der bekannt gemachte Verwaltungsakt ist auch im Falle einer Klageerhebung ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe zu beachten. Angeforderte Abgaben sind unabhängig von Rechtsbehelfen zu zahlen, angeordnete Maßnahmen durchzuführen und untersagte Handlungen zu unterlassen.

Allgemeine Hinweise:

Jeder Verdacht der Erkrankung auf die Blauzungenkrankheit ist sofort dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Bottrop, Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop Tel. 02041/7040-73 zu melden. Die Bestimmungen der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 24.10.2006 (BGBl I. S. 2355) in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Bei Rückfragen zu dieser Tierseuchen- Allgemeinverfügung biete ich an, sich zunächst an das Veterinäramt zu wenden, um eventuelle Missverständnisse auszuräumen. Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verlängert.

Bottrop, den 18. Februar 2019

Stadt Bottrop
Fachbereich Recht und Ordnung - Veterinärwesen
Im Auftrag

Dr. Danowski
Amtstierärztin

Auskunft erteilt:
Frau Dr. Danowski
Tel.-Nr.: 02041/ 704073

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