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2018/127 - Vergnügungssteuersatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
der Stadt Bottrop vom 12. Dezember 2018 zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop
über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 14. Dezember 2005

Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 folgende Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 beschlossen:

                                                           Artikel 1

Der § 8 Absatz 1 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 in der Änderungsfassung vom 09. Dezember 2015 erhält folgende Neufassung:

 

„(1) Die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 5 beträgt je Apparat und Kalendermonat 22 vom Hundert des Einspielergebnisses.“

 

                                                           Artikel 2

Diese Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
 
 
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 12. Dezember 2018

Tischler
Oberbürgermeister

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