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2018/122 - Honorarordnung der VHS

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop
Honorarordnung

für die Volkshochschule der Stadt Bottrop vom 06.12.2018

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW Seite 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW Seite 90), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.11.2018 folgende Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Tätigkeiten an der Volkshochschule (VHS) der Stadt Bottrop wird den freiberuflichen Dozenten und Referenten eine Vergütung gezahlt.

§ 2
Höhe der Honorare
Euro (EUR)

I.  an Grundhonorar                               =              von 13,00 EUR bis 35,00 EUR
                                                                                       (zusätzlich 3,10 EUR
                                                                                        bei Korrekturfächern,
                                                                                        Zertifikatskursen).

Die Höhe des Grundhonorars wird vom Leiter der Volkshochschule auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereichsleiters nach Qualifikation des Dozenten und den inhaltlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen an deren Unterrichtstätigkeit fest-gelegt.

II. für Seminare, Vortragsreihen,          =          70,00 EUR bis 200,00 EUR je Tag
     Veranstaltung bzw.
     Leitung von Exkursionen,
     Wanderungen, Studien-
     fahrten                                                                   Die Reisekosten für Exkursionen,
                                                                                       Wanderungen und Studienfahrten
                                                                                       für die Leitung werden übernommen.

III. für Vorträge, Forumsveran-
      staltungen, Wochenend-
       seminare                                                  =          260,00 EUR bis 700,00 EUR je
                                                                                         Veranstaltung.

IV. für Führungen, Diskussions-            =          80,00 EUR bis 200,00 EUR.
    leitung, organisatorische
    Durchführung von
    Wochenendveranstaltungen

V.  vhs-Plus Kurse                                       Die Honorare für vhs-Plus Kurse,
                                                                           werden unter Berücksichtigung des     
                                                                           Deckungsbeitrages sowie Art und Umfang
                                                                           des Kursangebotes besonders festgesetzt.

VI. an Ausfallhonoraren bei                   Bei rechtzeitiger Absage von Kursen und
    Kursen und Veranstaltungen            Veranstaltungen wird kein Ausfallhonorar
                                                                           gezahlt.
                                                                           Sollten Kurse oder Veranstaltungen kurz-
                                                                           fristig, aus Gründen die der Dozent nicht
                                                                           zu verantworten hat, ausfallen, werden
                                                                           dem Dozenten die tatsächlichen Aufwendungen
                                                                           erstattet.

VII. an Aufsichts- bzw.                              =           10,00 EUR bis 20,00 EUR je Zeitstunde
       Begleithonorar

Honorare aus Drittmitteln (z.B. BAMF) orientieren sich an der Empfehlung des Zuwendungsgebers.

Die Honorare zu Ziffer I. gelten für eine Unterrichtseinheit (45 Min.). In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei besonderem zeitlichen Aufwand zur Vorbereitung oder Durch-führung einer Kursveranstaltung bzw. bei besonders qualifizierten Dozenten) kann ein höheres Honorar vereinbart werden. Die Entscheidung trifft bis zum 2-fachen Satz des Höchsthonorars der Leiter der Volkshochschule. Über den 2-fachen Höchstsatz hinausgehende Honorare und höhere Honorare zu den Ziffern II. bis IV. bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters.

§ 3
Fahrtkosten

Fahrtkosten werden nach den Tarifen des Verkehrsverbundes Rhein Ruhr (VRR) erstattet. Darüber hinaus wird der günstigste Tarif der 2. Klasse der Deutschen Bahn erstattet. Fahrtkosten innerhalb des Stadtgebietes werden nicht erstattet. Sonstige Reisekosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.

§ 4
Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl bei VHS-Veranstaltungen beträgt in der Regel 10 Personen. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn für den Kurs am Ort keine andere Unterrichts- oder Bildungsmöglichkeit besteht, wenn ein Kurs fortgesetzt wird oder Kurse kostendeckend durchgeführt werden. Die Entscheidung in diesen Fällen trifft der Leiter der Volkshochschule.

§ 5
Beendigung der Kurse

Die VHS kann Kurse und Veranstaltungen ausfallen lassen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn ein Grund vorliegt, den die VHS nicht zu vertreten hat.

Wird ein Kurs nach dem ersten oder spätestens bis zum 3. Kurstag abgesetzt, hat der Dozent einen Anspruch auf das Honorar für die durchgeführten Unterrichtsstunden und die entstandenen Fahrtkosten zum Vortragsort und zurück.

§ 6
Pädagogische Konferenzen

Die Dozenten können für die Teilnahme an den pädagogischen Konferenzen ihres Fach-bereiches einmal pro Semester eine Entschädigung bis zur Höhe des Grundhonorars nach § 2 I. für eine Unterrichtsstunde und Fahrtkosten erhalten.

§ 7
Schriftliche Vereinbarung

Die Honorare und Nebenleistungen sind stets schriftlich zu vereinbaren.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.Februar.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop vom 17. Oktober 2001 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Honorarordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 06.12.2018

Tischler
Oberbürgermeister

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