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2018/028 - Änderung Hauptsatzung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 28.02.2018

Auf Grund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.02.2018 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.05.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.03.2017, beschlossen:

Artikel I

§ 12 Abs. 1 Ziffer 5 (Entscheidungsbefugnisse des Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschusses) wird wie folgt gefasst:

5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss:

a) Erwerb und Belastung von Grundstücken ab 100.000 EUR und Veräußerungen von Grundstücken ab 150.000 EUR.

Vorstehende Regelung gilt vorbehaltlich der Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und des Bau- und Verkehrsausschusses nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c dieser Satzung.

Erwerb und Belastung von Grundstücken bis 100.000 EUR und die Veräußerung von Grundstücken bis 150.000 EUR sind dem Ausschuss in dreimonatigen Abständen zu Kenntnis zu geben.

b)
Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einem Miet- oder Pachtzins (Wert) von
100.000 €.
Bei befristeten Verträgen wird zur Ermittlung des Wertes die Monats- bzw. Jahresmiete mit der Laufzeit multipliziert.
Bei unbefristeten Verträgen wird zur Ermittlung des Wertes die 4-fache Jahresmiete zu Grunde gelegt.

Miet- und Pachtverträge unterhalb der oben genannten Wertgrenze sind dem Ausschuss in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu geben, soweit sie einen Wert von 5.000 € übersteigen.

Buchstabe b) findet keine Anwendung bei Miet- und Pachtverträgen, die auf der Grundlage einer Vergabeentscheidung oder im Rahmen der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geschlossen werden.

Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
     worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
     oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
     gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 28.02.2018
gez. Tischler

Oberbürgermeister

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