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2017/160- Inkrafttreten von Bauleitplänen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten von Bauleitplänen

Änderung Nr. 8 des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Wohnbaufläche im Bereich östlich der Bahntrasse Oberhausen-Hamm und südlich der Bergendahlstraße

Die Bezirksregierung Münster hat gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, die vom Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 16.05.2017 beschlossene 8. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Az. 35.02.01.200-002/2017.0002 am 04.10.2017 genehmigt.

Bekanntmachungsanordnung

Die am 04.10.2017 durch die Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 (5) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 30 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der Planbereich ist im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Der v.g. Bauleitplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird einschließlich zugehöriger Begründung vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Str. 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß
     öffentlich bekannt gemacht worden,

 c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
     dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
     Mangel ergibt.

 

Bottrop, den 17.10.2017
gez.: T i s c h l e r

(Oberbürgermeister)

 

Die öffentliche Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter:

www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

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