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2017/144 - Wahlbekanntmachung Bundestagswahl

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Wahlbekanntmachung

1.    Am 24.09.2017 findet die

               Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

      statt.

      Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.    Die Stadt Bottrop gehört zum Wahlkreis 125, Bottrop-Recklinghausen III.
       Das Stadtgebiet ist in 89 Wahlbezirke eingeteilt.

       Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit
       im Amt für Informationsverarbeitung 12/0, Verwaltungsgebäude
       Böckenhoffstr. 44-46, Zimmer 112, eingesehen werden.

       Wahlkreis, Wahlbezirk und Wahlraum, in dem der Wahlberechtigte wählen kann,
        sind in der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten in der Zeit
        vom 18.08. bis 03.09.2017 zugestellt worden ist, angegeben.

       In der Stadt Bottrop werden 27 Briefwahlbezirke gebildet. Die Briefwahl-
        vorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 24.09.2017
        um 15.30 Uhr zusammen.

3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
       in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre
       Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
       mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

      Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten
       des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine
       Erststimme und eine Zweitstimme.

       Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

        a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber
            der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern
            sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen
            Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen
            jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

        b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der
            Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser,
            und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen
            Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für
            die Kennzeichnung.

        Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

            dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch
            ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
            kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

        und seine Zweitstimme in der Weise,

            dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein
            in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
            kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

       Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder
        in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
        werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
        darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
        Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
        öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung 
        des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.     Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis,
        in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

       a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

       b)   durch Briefwahl

       teilnehmen.

       Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bottrop einen
        amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
        amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
        Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
        Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
        zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der
        Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.     Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
        ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

       Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
        herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis
        zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar
        (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bottrop, 01.09.2017           

Tischler
Oberbürgermeister

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