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2017/129 - Einsicht Wählerverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Bundestagswahl am 24. September 2017
hier: Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Erteilung von Wahlscheinen,
Briefwahl

  1. Jeder Wahlberechtigte kann an den Werktagen vom 04.09.2017 bis 08.09.2017 während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

    Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

    Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme an einem PC-Arbeitsplatz ist am folgenden Ort barrierefrei möglich: 

    - Amt für Informationsverarbeitung (12/0) Saalbau Bottrop,
      Droste-Hülshoff-Platz 4, - Briefwahlstelle - Tel. 02041/ 70 3918.

    Montag und Dienstag     von      8.30 Uhr bis 17.00 Uhr,
    Mittwoch                             von      8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,
    Donnerstag                        von      8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
    Freitag                                 von      8.30 Uhr bis 16.00 Uhr.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 08.09.2017 bis 16.00 Uhr beim Amt für Informationsverarbeitung der Stadt Bottrop Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 03.09.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlbenach-richtigung liegt der Stand des Wählerverzeichnisses am 13.08.2017 zugrunde. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 125 Bottrop-Recklinghausen III durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 BWO (bis zum 03.09.2017)
    oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO (bis zum 08.09.2017) versäumt hat,

    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 1 BWO oder der Einspruchsfrist gemäß § 22 Abs. 1 entstanden ist,

    c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 22.09.2017, 18.00 Uhr bei folgenden Dienststellen der Stadt Bottrop mündlich, schriftlich oder elektronisch, nicht jedoch fernmündlich, beantragt werden:

    Amt für Informationsverarbeitung, Saalbau Bottrop, Droste-Hülshoff-Platz 4,

    Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84/86.

    Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 21.08.2017 bis 22.09.2017 wie folgt geöffnet:

    a) regelmäßige Öffnungszeiten:

    - montags, dienstags           von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr
    - mittwochs                             von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
    - donnerstags                         von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr
    - freitags                                   von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr
    - samstags (nur Briefwahlstelle im Saalbau Bottrop) von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahl-raumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt für Informations-verarbeitung 12/0, Saalbau Bottrop, Casino, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Ziffer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt für Informationsverarbeitung 12/0, Saalbau Bottrop, Casino, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahl-berechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte

    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadt Bottrop absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Bottrop,09.08.2017

    Tischler
    Oberbürgermeister

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