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2017/114 - Inkrafttreten u. Aufhebung von Bebauungsplänen

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten und Aufhebung von Bebauungsplänen
 

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7.12/1 „Heimannstraße / Bergendahlstraße“

Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 36 „Gewerbegebiet Brandenheide“

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36/1 „Gewerbegebiet Brandenheide“

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16.05.2017 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) die Bebauungspläne Nr. 7.12/1 „Heimannstraße / Bergendahlstraße“ und Nr. 36/1 „Gewerbegebiet Brandenheide“ sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 36 „Gewerbegebiet Brandenheide“ als Satzungen und die zugehörige Begründung beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 16.05.2017 als Satzungen beschlossenen Bebauungspläne Nr. 7.12/1 „Heimannstraße / Bergendahlstraße“ und Nr. 36/1 „Gewerbegebiet Brandenheide“ sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 36 „Gewerbegebiet Brandenheide“ werden hiermit gemäß § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Die Planbereiche sind in den beigefügten Übersichtsplänen gekennzeichnet.

Die v.g. Bebauungspläne treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Plansatzungen werden einschließlich zugehöriger Begründungen vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bottrop gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7.12/1 „Heimannstraße / Bergendahlstraße“ angepasst wurde.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 06.06.2017

gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)

© Stadt Bottrop
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