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2017/066 - Elternbeitragssatzung

Satzung vom 06.04.2017 zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop vom 14.03.2017 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege –Elternbeitragssatzung- vom 06.07.2009 in der Fassung der Änderung vom 13.03.2015

Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) beschlossen:

Artikel I

Die Anlage 1 zu § 4 Abs.1 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird geändert. Die Höhe der ab 01.08.2017 zu entrichtenden Elternbeiträge ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Artikel II

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege tritt zum 01.08.2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
    vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
    durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
    bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss
    vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
    der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
    Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
    die den Mangel ergibt.

Bottrop, 06.04.2017

gez.:
Tischler
Oberbürgermeister

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