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2017/064 - Änderungssatzung Denkmalbereich

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Inkrafttreten der 1. Änderung der Satzung der Stadt Bottrop vom 12.09.2001 für den Denkmalbereich Nesselstraße Velsenstraße Rheinbabenstraße innerhalb der Siedlung Rheinbaben (1. Änderungssatzung)

Die Bezirksregierung Münster hat die vom Rat der Stadt Bottrop am 29.11.2016 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bottrop vom 12.09.2001 für den Denkmalbereich Nesselstraße Velsenstraße Rheinbabenstraße innerhalb der Siedlung Rheinbaben mit Verfügung vom 15.03.2017, AZ 35.04.01, genehmigt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Bottrop am 29.11.2016 beschlossene und durch die Bezirksregierung Münster am 15.03.2017 genehmigte 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bottrop vom 12.09.2001 für den Denkmalbereich Nesselstraße Velsenstraße Rheinbabenstraße innerhalb der Siedlung Rheinbaben wird hiermit gemäß § 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) und gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen (GO NRW) sowie § 29 der Hauptsatzung der Stadt Bottrop jeweils in ihrer gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Die Grenzen des zugehörigen Satzungsbereichs sind im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichnet.

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird in der Zeit vom 18.04.2017 bis zum 19.05.2017 im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, im Erdgeschoss im Kundenzentrum Bauen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Hinweis auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NW

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 29.03.2017

gez. Tischler
Oberbürgermeister

Denkmalbereich Nesselstr., Velsenstr. u. Rheinbabenstr. innerhalb der Rheinbabensiedlung© Stadt Bottrop

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