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2017/063 - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Landtagswahl am 14. Mai 2017
hier: Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Erteilung von
Wahlscheinen, Briefwahl

1.  Jeder Wahlberechtigte kann an den Werktagen vom 24.04.2017 bis 28.04.2017 während der nachfolgend aufgeführten Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten  von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme an einem PC-Arbeitsplatz ist an folgenden Orten werktags möglich:

  • Im Amt für Informationsverarbeitung (12/0),
     Saalbau Bottrop, Casino,
     - Briefwahlstelle - Tel. 02041/ 70 3918.

     Montag und Dienstag     von    8.30 Uhr bis 17.00 Uhr,

     Mittwoch                              von    8.30 Uhr bis 13.00 Uhr,

     Donnerstag                        von    8.30 Uhr bis 18.00 Uhr,

     Freitag                                 von    8.30 Uhr bis 16.00 Uhr

     Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
     eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Amt für Informationsverarbeitung der Stadt Bottrop Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.04.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlbenach-richtigung liegt der Stand des Wählerverzeichnisses am 09.04.2017 zugrunde. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 76 Bottrop durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

   a) wenn er nachweist, dass er aus einem von ihm
       nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist
       versäumt hat,

   b) wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden
      Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen 
      worden ist,

   c)  wenn seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl
       erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder
       sich herausstellt.

     Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im
     Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12.05.2017,
     18.00 Uhr bei folgenden Dienststellen der Stadt Bottrop
     schriftlich oder mündlich, nicht jedoch fernmündlich,
     beantragt werden:

     Amt für Informationsverarbeitung 12/0, Saalbau, Casino,
     Droste-Hülshoff-Platz 4

     Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Briefwahlbüro,
     Kirchhellener Ring 84/86.

     Diese Dienststellen sind in der Zeit vom 13.04.2017
     bis 12.05.2017 wie folgt werktags geöffnet:

     Regelmäßige Öffnungszeiten:

     - Montag und Dienstag    von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr

     - Mittwoch                           von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr

     - Donnerstag                       von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

     - Freitag                                 von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr

     - Freitag, 12.05.2017          von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr

     - Samstag 22. und 29.04.2017
        (nur Bottrop)                   von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

     Im Falle einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung,
     die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter
     nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann
     der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt
     für Informationsverarbeitung 12/0, Saalbau Bottrop,
     Casino, gestellt werden.

     Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der
     Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage
     vor der Wahl, Samstag, 13.05.2017, 12.00 Uhr, ein neuer
     Wahlschein erteilt werden.

     Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
     können aus den unter Ziffer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen
     Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis
     zum Wahltage, 15.00 Uhr, beim Amt für Informationsverarbei
     tung 12/0, Saalbau Bottrop, Casino, stellen.

     Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch
     Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
     er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahl-berechtigter
     kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
     Person bedienen.

6.   Mit dem Wahlscheinantrag erhält der Wahlberechtigte

       - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

       - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

       - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der
          Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
          Wahlbriefumschlag und

       - ein Merkblatt für die Briefwahl.

     Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen
     für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung
     zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer
     schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
     bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
     vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme  
     der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat
     sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

     Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem
     Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadt
     Bottrop absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am
     Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

     Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
     ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen
     Post unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei
     der Stadt Bottrop abgegeben werden.

Bottrop,03.04.2017

Tischler
Oberbürgermeister

 

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