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2017/049 - Kulinarische Landpartie

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

„Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Bottrop anlässlich der Kirchhellener Kulinarischen Landpartie“

vom 14. März 2017

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – LÖG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2006 (GV. NRW.  S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Mai 2013, hat der Rat der Stadt für das Gebiet der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Verkaufsstellen im Teilbereich des Ortsteils Bottrop-Kirchhellen gemäß Plan Anlage 1 dürfen im Jahr 2017 am folgenden Sonntag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

am Sonntag, den 13. August 2017,        (Anlass: „Kirchhellener Kulinarische Landpartie“)

Der beigefügte Lageplan (Teilbereich Ortsteil Bottrop-Kirchhellen, Anlage 1) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Die in dem Plan (Anlage 1) als Grenzen des Teilbereiches markierten Straßen und Straßenteile sind mit ihren unmittelbar anliegenden Grundstücken auf beiden Seiten der Straße in die Verkaufsöffnung einbezogen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bottrop, den 14. März 2017

Stadt Bottrop
als örtliche Ordnungsbehörde

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Rechtsverordnung der Stadt Bottrop wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Rechtsverordnung wird zudem in der Ortsrechtsammlung der Stadt Bottrop unter http://www.bottrop.de/rathaus/ortsrecht/ordnung/index.php veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes  
   Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 14.März 2017

Tischler
Oberbürgermeister

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