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2017/038 - Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop, Entgeltordnung d. FB Jugend und Schule

Entgeltordnung des Fachbereichs Jugend und Schule

Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 14.03.2017 folgende Ordnung beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Fachbereiches Jugend und Schule der Stadt Bottrop wird ein Entgelt erhoben, sofern diese Entgeltordnung nicht ausdrücklich eine Befreiung oder Ermäßigung vorsieht.

§ 2 Tagesfahrten und mehrtägige Fahrten

Für die Teilnahme an Tagesfahrten oder mehrtägigen Fahrten wird ein Entgelt (einschließlich Verpflegung) erhoben. Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, zahlen    50 % des Entgeltes. Auswärtige Kinder (nicht in Bottrop gemeldet) zahlen auf das Entgelt einen Aufschlag von 20%.
 
§ 3 Stadtranderholung

Für die Teilnahme an Maßnahmen der Stadtranderholung wird ein einkommensabhängiges Entgelt (einschließlich Verpflegung) wie folgt erhoben:

Stufe

Bruttojahres-

einkommen

(Euro)

Teilnahmewoche

   Elternbeitrag (Euro)

1

bis 25.000

1 Woche

12,50

 

        „

2 Wochen

25,00

  

        „

3 Wochen

37,50

2

25.001 bis 45.000

1 Woche

60,00

 

        „

2 Wochen

120,00

 

        „

3 Wochen

180,00

3

45.001 bis 75.000

1 Woche

85,00

 

        „

2 Wochen

170,00

 

        „

3 Wochen

255,00

4

mehr als  75.000

1 Woche

100,00

   

        „

2 Wochen

200,00

 

        „

3 Wochen

300,00


Geschwisterkinder, Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind, zahlen 50 % des Entgeltes. Pflege- und Heimkinder zahlen die Stufe 2. Auswärtige Kinder (nicht in Bottrop gemeldet) zahlen auf das Entgelt einen Aufschlag von 20%.

Berechnungsgrundlage in den einzelnen Stufen ist das Elterneinkommen (Verdienstabrechnung/Dezember bzw. letzte Verdienstabrechnung x 12) des der Anmeldung vorangegangenen Kalenderjahres. Bei der Anmeldung geben die Entgeltpflichtigen im Wege einer Selbsteinschätzung an, welcher Einkommensstufe sie zuzuordnen sind.

Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule ist berechtigt, die Angaben zu überprüfen, entsprechende Einkommensnachweise anzufordern und gegebenenfalls ein höheres Entgelt nachzufordern.

§ 4 Kinderferiencircus /Kreativ- und Spielprogramm

Für die Maßnahmen des Kinderferienzirkus in den Osterferien in Bottrop-Kirchhellen und in den Sommerferien in Bottrop mit Kreativ- und Spielprogramm, wird ein Entgelt, jeweils einschließlich Verpflegung, erhoben. Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind, zahlen 50% des Entgeltes. Die Verpflegungskosten  sind in voller Höhe zu zahlen.

  • Kinderferienzirkus Kirchhellen

   90 Euro    Kind/Woche
   50 Euro    Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder,
                      deren Elternteile Inhaber der  Ehrenamtskarte NRW
                       oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind/Woche
  110 Euro    auswärtige Kinder/Woche (nicht in Bottrop gemeldet)

   • Kinderferienzirkus Bottrop

  120 Euro   Kind/Woche
   70 Euro   Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder,
                      deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW
                      o. Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind/Woche
  140 Euro   auswärtige Kinder/Woche (nicht in Bottrop gemeldet)

  • Kreativ- und Spielprogramm (Tagesgäste)

    3 Euro pro Tag für Kinder ab 6 Jahren
    1,50 Euro pro Tag für Kinder ab 6 Jahren
                      bei Geschwister-, Pflege-, Heimkindern
                      sowie Kindern,deren Elternteile Inhaber der
                      Ehrenamtskarte NRW o. Mitglieder der Freiw.
                      Feuerwehr sind

    1 Euro pro Tag für Kinder von 3 bis 5 Jahren
    0,50 Euro pro Tag für Kinder von 3 bis 5 Jahren
                      bei Geschwister-, Pflege-, Heimkindern sowie
                      Kindern, deren Elternteile Inhaber der
                      Ehrenamtskarte NRW o.  Mitglieder der Freiw.
                      Feuerwehr sind 

    2 Euro pro Tag/Gruppenpreis/Kind (ab 10 Kinder)
    1 Euro pro Tag/Gruppenpreis/Kind (ab 10 Jahren)
                      Geschwister-, Pflege-, Heimkindern sowie
                      Kindern, deren Elternteile Inhaber der
                      Ehrenamtskarte NRW o. Mitglieder der Freiw.
                      Feuerwehr sind

                                                                                                
§ 5 Filmprojekt oder ein vergleichbares Projekt

Für das Filmprojekt oder ein vergleichbares Projekt für Kinder ab 7 Jahren ist ein Entgelt (einschließlich Verpflegung) zu entrichten. Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder, deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW oder Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind, zahlen 50% des Entgeltes. Die Verpflegungskosten  sind in voller Höhe zu zahlen.

 75 Euro   Kind/Woche
 50 Euro   Geschwister-, Pflege-, Heimkinder sowie Kinder,
                   deren Elternteile Inhaber der Ehrenamtskarte NRW
                   o. Mitglieder der Freiw. Feuerwehr sind/Woche
100 Euro   auswärtige Kinder/Woche (nicht in Bottrop gemeldet)

§ 6 Familienseminare im Adoptionsvermittlungs- und Pflegekinderwesen

Für die Durchführung von Familienseminaren im Rahmen der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderwesens kann ein Entgelt in Höhe von 25 % der entstehenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten je Teilnehmer erhoben werden.

Für andere Veranstaltungen der Sozialen Dienste des Fachbereichs Jugend und Schule kann gleichfalls ein Entgelt erhoben werden.

§ 7 Ermächtigung der Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule

Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule wird ermächtigt, jede Höhe des Entgeltes bei Bedarf fortzuschreiben und festzusetzen.

Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule wird ermächtigt, für einmalige bzw. nicht laufend wiederkehrende Veranstaltungen im Einzelfall ein Entgelt festzusetzen.

§ 8 Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum

Das Entgelt für den Verkauf von Speisen und Getränken im Spielraum richtet sich nach den in der Einrichtung jeweils gültigen Thekenpreisen, die vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes in Absprache mit dem Leiter des Spielraumes unter Berücksichtigung des Selbstkostenprinzips festgesetzt werden.

§ 9 Fälligkeit

Die Anmeldung zu einer Veranstaltung verpflichtet zur Zahlung des Entgeltes.

Das zu zahlende Entgelt wird, soweit keine andere Regelung getroffen ist, spätestens 7 Tage vor Beginn der Maßnahme fällig. Davon gegebenenfalls abweichende Regelungen –insbesondere bei der Stadtranderholung und beim Ferienzirkus- trifft die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule im Einzelfall.

Durch die Anmeldung und die Zahlung des Entgeltes entsteht kein Anspruch auf die Durchführung der geplanten Veranstaltung. Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird ein bereits gezahltes Entgelt erstattet.

Ein Rücktritt von der Anmeldung zu Tagesfahrten, mehrtägigen Fahrten, Veranstaltungen im Rahmen der Stadtranderholung oder des Kinderferienzirkus begründet keinen Rechtsanspruch auf die Rückzahlung bereits gezahlten Entgeltes bzw. auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des Entgeltes.

Bei einer Abmeldung aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit) wird das Entgelt erstattet bzw. von dessen Erhebung abgesehen, wenn die Abmeldung unverzüglich nach Entstehen des Hinderungsgrundes erfolgt ist. Die Verwaltung des Fachbereichs Jugend und Schule entscheidet dazu im Einzelfall.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop vom 07.05.2009 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Entgeltordnung des Fachbereichs Jugend und Schule wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Entgeltordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der/die Oberbürgermeister/in hat den Beschluss der Entgeltordnung vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 14.03.2017

gez.: Tischler
Oberbürgermeister

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