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2017/035 - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bottrop vom 15.03.2017

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Aufgrund des § 7 Abs. 1 und des § 14 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz –LimschG) vom 18.03.1975 (GV NRW S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom20.09.2016 (GV NRW S. 790), i. V. mit §§ 1 und 25 ff des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom02.10.2014 (GV NRW S. 622), wird von der Stadt Bottrop als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bottrop vom 14.03.2017 für das Gebiet der Stadt Bottrop folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Immissionsbelastungen und Gefährdungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft. Die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern und die Voraussetzungen, unter denen diese Feuer im Stadtgebiet Bottrop abgebrannt werden dürfen, richten sich nach dieser Verordnung.

(2) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Zu den Brauchtumsfeuern, die der Brauchtumspflege dienen, zählen das Osterfeuer und das Martinsfeuer. Ein Brauchtumsfeuer ist nur dann gegeben, wenn eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist; dies gilt auch für Nachbarschaftsgemeinschaften, wenn am Brauchtumsfeuer mindestens 20 Personen teilnehmen und sich das Abbrennen des Feuers in diesem Kreis über einen längeren Zeitraum verfestigt hat.

(3) Das Abbrennen eines Osterfeuers ist je Veranstalter einmalig im Zeitraum von Ostersamstag bis Ostermontag in der Zeit zwischen 17 und 23 Uhr gestattet. Das Abbrennen eines Martinsfeuers ist je Veranstalter einmalig im Zeitraum von 7 Tagen vor und 7 Tagen nach dem Martinstag am 11. November in der Zeit zwischen 17 und 22 Uhr gestattet.

§ 2 Anzeigepflicht

(1) Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der örtlichen Ordnungsbehörde bis spätestens 7 Tage vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung und Anschrift des Veranstalters,
b) Namen, Anschriften, Alter und Telefonnummern der Aufsichtspersonen während der Veranstaltung,
c) Datum und Uhrzeit der Veranstaltung,
d) Ortsbezeichnung der Feuerstelle,
e) Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu Verkehrsanlagen,
f) Höhe und Fläche des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
g) Getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).

§ 3 Anforderungen für die Durchführung von Brauchtumsfeuern

(1) Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verwendet werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (z.B. behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

(2) Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von maximal 6 Meter im Durchmesser zu begrenzen. Das aufgeschichtete Brennmaterial darf eine Höhe von 3,50 Meter nicht übersteigen.

(3) Beim Abbrennen des Brauchtumsfeuers sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

a) 100 Meter zu Waldflächen unabhängig von der Größe der Feuerstelle,
b) 100 Meter zu Gebäuden, die dauerhaft zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei Feuerstellen über 4,50 Meter bis 6 Meter Durchmesser (Maximalgröße) und bis 3,50 Meter Höhe des Brennmaterials (Maximalhöhe),
c) 50 Meter zu Gebäuden, die dauerhaft zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei Feuerstellen über 3 Meter bis 4,50 Meter Durchmesser und bis 2,50 Meter Höhe des Brennmaterials,
d) 25 Meter zu Gebäuden, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei einer Größe der Feuerstelle bis 3 Meter Durchmesser und bei einer Höhe des Brennmaterials bis 2 Meter,
e) 25 Meter zu sonstigen baulichen Anlagen, zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu einzelnen Bäumen und Hecken unabhängig von der Größe der Feuerstelle,
f) 10 Meter zu befestigten Wirtschaftswegen unabhängig von der Größe der Feuerstelle.

Sofern der nach § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz maßgebliche Abstand von 100 Metern zu Waldflächen nicht eingehalten werden kann, ist eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Forstbehörde einzuholen und der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.

Soll das Brauchtumsfeuer in einem Abstand von weniger als 1,5 km zum Flugplatz „Schwarze Heide“ abgebrannt werden, muss vom Veranstalter die vorherige Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung eingeholt und mit der Anzeige des Brauchtumsfeuers vorgelegt werden.

(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von einer volljährigen Person beaufsichtigt werden. Diese Person darf den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Verbrennungsrückstände sind über den Restmüll zu entsorgen.

(5) Bei starkem Wind ist das Abbrennen des Brauchtumsfeuers untersagt. Ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichende und geeignete Löschmittel vorzuhalten.

(6) Die örtliche Ordnungsbehörde kann zur Gefahrenabwehr im besonders begründeten Einzelfall weitere erforderliche Anforderungen festlegen.

§ 4 Tierschutz

Das Brennmaterial ist aus Gründen des Tierschutzes frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammenzutragen. Am Tage der Veranstaltung ist das Brennmaterial umzuschichten.

§ 5 Sonstige Vorschriften

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften wie das Landesimmissionsschutzgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Straßenverkehrsordnung, das Straßen- und Wegegesetz, das Bundesfernstraßengesetz, das Luftverkehrsgesetz, der Landschaftsplan der Stadt Bottrop und der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop bleiben unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Buchstabe d) Landesimmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 1 Abs. 2 als nicht durchführungsberechtigter Veranstalter ein Brauchtumsfeuer abbrennt,
b) entgegen § 1 Abs. 3 ein Brauchtumsfeuer außerhalb der festgesetzten Zeiten abbrennt,
c) entgegen § 2 das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig schriftlich anzeigt,
d) entgegen § 3 Abs. 1 andere als die zugelassenen Brennmaterialien verwendet,
e) entgegen § 3 Abs. 2 Feuerstellen größer als 6 Meter im Durchmesser und höher als 3,50 Meter anlegt,
f) die in § 3 Abs. 3 bestimmten Mindestabstände nicht einhält oder eine notwendige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Forstbehörde nicht vorlegt oder eine erforderliche Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung nicht beibringt,
g) entgegen § 3 Abs. 4 das Feuer nicht ständig beaufsichtigt oder den Verbrennungsplatz verlässt bevor das Feuer und die Glut erloschen sind oder die Verbrennungsrückstände nicht über den Restmüll entsorgt,
h) entgegen § 3 Abs. 5 das Feuer bei starkem Wind in Gang setzt oder es bei aufkommendem starkem Wind nicht unverzüglich löscht,
i) entgegen § 3 Abs. 5 keine ausreichenden Löschmittel vorhält,
j) entgegen § 4 das Brennmaterial früher als 14 Tage vor der Veranstaltung das Brennmaterial zusammenträgt oder das Material nicht am Tage der Veranstaltung umschichtet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 17 Abs. 3 Landesimmissionsschutz- Gesetz mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop vom 12.09.2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.07.2013, außer Kraft.

Bottrop, den 15.03.2017
Stadt Bottrop
als örtliche Ordnungsbehörde

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Bottrop vom 15.03.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgesehenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 15.03.2017
Tischler
Oberbürgermeister

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