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2017/019 - Inkrafttreten von Bauleitplänen

Inkrafttreten von Bauleitplänen

· Änderung Nr. 9 des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Freiflächen-Photovoltaikanlage) südwestlich des Westrings

· Bebauungsplan Nr. 3.09/19 „Photovoltaikanlage am Quellenbusch“

Die Bezirksregierung Münster hat gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die vom Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 25.11.21016 beschlossene 9. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Az. 35.02.01.200-002/2017.0001 am 01.02.2017 genehmigt.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 aufgrund §§ 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. 2016 S. 966) den Bebauungsplan Nr. 3.09/19 „Photovoltaikanlage am Quellenbusch“ als Satzung und die zugehörige Begründung beschlossen.

Bekanntmachungsanordnung

Die am 01.02.2017 durch die Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der vom Rat der Stadt Bottrop als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 3.09/19 „Photovoltaikanlage am Quellenbusch“ werden hiermit gemäß § 6 (5) BauGB bzw. § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 30 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Die Planbereiche sind in den beigefügten Übersichtsplänen gekennzeichnet.

Die v.g. Bauleitpläne treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Plansatzung werden einschließlich zugehöriger Begründungen vom heutigen Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Str. 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Hinweise auf die Fälligkeit und das Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 (5) BauGB

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)die Flächennutzungsplanänderung und die Satzung sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 09.02.2017

gez.: T i s c h l e r
(Oberbürgermeister)

Änderung Nr. 9 des Flächennutzungsplans© Stadt Bottrop
Bebauungsplan Nr. 3.09/19 "Photovoltaikanlage am Quellenbusch"© Stadt Bottrop

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