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2017/004 - Volksbegehren G9

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Eintragungsscheinen - Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 24.01.2017 bis 27.01.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis angegebenen Daten zu überprüfen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Eintragungsberechtigte während des oben genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten (Wahlberechtigten), für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Eintragung zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wahlberechtigt ist oder bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist wird, d.h.

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist im Rathaus Bottrop, Amt für Informationsverarbeitung (12), Sachgebiet Statistik und Wahlen, Zimmer 7a, möglich.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Amt 12, Sachgebiet Statistik und Wahlen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

Eintragen kann sich nur, wer im Wählerverzeichnis steht oder wer einen Eintragungsschein erhalten hat.

Eintragungsscheine können letztmalig am Mittwoch, 31.05.2017 (Ende der vorletzten Woche der Eintragungsfrist) beantragt werden. Eintragungsscheine können persönlich zu den o.g. Öffnungszeiten beantragt werden.

Die Erteilung eines Eintragungsscheines kann auch schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder E-Mail oder durch sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Eintragungsberechtigten (Wahlberechtigten zum Landtag) eine individuelle Wahlbenachrichtigung nicht zugeht.

Bottrop, 11.01.2017
Tischler
Oberbürgermeister

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