Aufstellung über Vergütungen des Oberbürgermeisters
Aufstellung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022, Oberbürgermeister Bernd Tischler
Nach § 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) ist der Oberbürgermeister verpflichtet, eine Aufstellung nach § 53 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) über die aus Nebentätigkeit erzielten Vergütungen dem Rat der Stadt vorzulegen.
Darüber hinaus veröffentlicht Oberbürgermeister Bernd Tischler die im Kalenderjahr 2022 erhaltenen Vergütungen für die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämtern.
Die Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) unterscheidet bei der Festlegung der Abführungspflichten zwischen Vergütungen aus
- Tätigkeiten, die dem Hauptamt zugewiesen werden
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV)
sowie
- Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gem. Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen.
Vergütungen für Tätigkeiten, die dem Hauptamt zugewiesen werden, sind in vollem Umfang an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.
Vergütungen aus einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen pro Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 NtV).
Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die Vergütungen aus Nebentätigkeit gem. § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes erhalten, gelten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV abweichend vom § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV (Höchstgrenze: 11.126,27 €) folgende Höchstgrenzen:
- für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkasse 27.815,69 €
- für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 22.252,55 €
- für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.689,42 €.
Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen.
Oberbürgermeister Bernd Tischler ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Bottrop, so dass für ihn die Höchstgrenze gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in Höhe von 27.815,69 € gilt.
Vergütung aus einer Tätigkeit, die dem Hauptamt zugewiesen ist: | |||
RWE | Beirat | Mitglied | 4.100,00 € |
Die Abführung der Vergütung der zum Hauptamt zugewiesenen Tätigkeit erfolgt in kompletter Höhe. |
Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV: |
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Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen |
Vorstand | Mitglied | 120,00€ |
Gesellschaft für Bauen und Wohnen Bottrop mbH |
Aufsichtsrat | Mitglied | 1.480,00 € |
Gründungszentrums- gesellschaft Prosper III mbH (GZP) |
Aufsichtsrat | Mitglied | 285,60 € |
Summe | 1.885,60 € |
Nebentätigkeit in Sparkassengremien (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NtV) | |||
Sparkasse Bottrop | Verwaltungsrat | Vorsitzender | 4.300,00 € |
Sparkasse Bottrop | Hauptausschuss | Vorsitzender | 5.130,00 € |
Sparkasse Bottrop | Risikoausschuss | Vorsitzender | 3.440,00 € |
Summe | 12.870,00 € |
Die Vergütungen für die im Jahr 2022 von Herrn Oberbürgermeister Bernd Tischler ausgeübten Nebentätigkeiten gem. § 3 NtV betragen insgesamt 14.755,60 €. Die aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 NtV folgenden Höchstgrenzen (27.815,69 €, hiervon nicht mehr als 11.126,27 € aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst) werden nicht überschritten, so dass eine Abführungspflicht in Bezug auf diese Vergütungen nicht besteht.
Nebentätigkeiten in öffentlichen Ehrenämtern | |||
LBS Westdeutsche Landesbausparkasse |
Trägerversammlung Sitzungsgeld Vergütung |
Mitglied |
400,00 € 4.500,00 € |
Regionalverband Ruhr | Verbandsversammlung Planungsausschuss |
Mitglied Vorsitzender |
3.832,60 € 1.316,80 € |
Sparkassenverband Westfalen-Lippe |
Verbandsversammlung Verbandsverwaltungsrat |
Mitglied Mitglied |
5.600,00 € 4.279,18 € |
Gem. § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gilt die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nicht als Nebentätigkeit. Somit unterliegen Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeit in den genannten Gremien nicht der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung. |