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Aufstellung über Vergütungen des Oberbürgermeisters

Aufstellung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften für den Zeit-raum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021, Oberbürgermeister Bernd Tischler

Nach § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) ist der Oberbürgermeister verpflichtet, eine Aufstellung nach § 53 Landesbeamtengesetz u. a. über die aus Nebentätigkeit erzielten Vergütungen dem Rat der Stadt vorzulegen.

Darüber hinaus veröffentlicht Oberbürgermeister Bernd Tischler die im Kalenderjahr 2021 erhaltenen Vergütungen für die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten. 
Die Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) unterscheidet bei der Festlegung der Abführungspflichten zwischen Vergütungen aus

  • Tätigkeiten, die dem Hauptamt zugewiesen werden,
  • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV) sowie
  • Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gem. Sparkassengesetz.

Vergütungen für Tätigkeiten, die dem Hauptamt zugewiesen werden, sind in vollem Umfang an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.

Vergütungen aus einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen pro Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 NtV).

Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die Vergütungen aus Nebentätigkeit gem. § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes erhalten, gelten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV abweichend vom § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV (Höchstgrenze: 10.673,79 €) folgende Höchstgrenzen: 

  1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkasse 26.684,48 €,
  2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 21.347,58 €,
  3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.010,69 €.

Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 10.673,79 € nicht übersteigen.

Oberbürgermeister Bernd Tischler ist Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Bottrop, so dass für ihn die Höchstgrenze gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in Höhe von 26.684,48 € gilt.


Vergütung aus einer Tätigkeit, die dem Hauptamt zugewiesen ist:
RWE Beirat Mitglied 4.100 €
Die Abführung der Vergütung der zum Hauptamt zugewiesenen Tätigkeit erfolgt in kompletter Höhe.


Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV:
Gesellschaft
für Bauen
und Wohnen Bottrop mbH
Aufsichtsrat Mitglied 1.295,00 €
Gründungszentrums-
gesellschaft
Prosper III mbH (GZP)
Aufsichtsrat Mitglied 240,00 €
LBS Westdeutsche
Landesbausparkasse
Trägerver-
sammlung
Mitglied 2.625,00 €
Sparkassenverband
Westfalen-Lippe
Verbands-
verwaltungsrat
Mitglied 3.600,00 €
Summe 7.760,00 €


Nebentätigkeit in Sparkassengremien (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NtV)
Sparkasse Bottrop 16.340,00 €

Die Vergütungen für die im Jahr 2021 von Herrn Oberbürgermeister Bernd Tischler ausgeübten Nebentätigkeiten gem. § 3 NtV betragen insgesamt 24.100,00 €. Die aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 NtV folgenden Höchstgrenzen (26.684,48 €, hiervon nicht mehr als 10.673,79 € aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst) werden nicht überschritten, so dass eine Abführungspflicht in Bezug auf diese Vergütungen nicht besteht.

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