Aufstellung über Vergütungen des Oberbürgermeisters
Aufstellung über Vergütungen aus Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024, Oberbürgermeister Bernd Tischler.
Nach § 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) ist der Oberbürgermeister verpflichtet, eine Aufstellung nach § 53 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) über die aus Nebentätigkeit erzielten Vergütungen dem Rat der Stadt vorzulegen.
Darüber hinaus veröffentlicht Oberbürgermeister Bernd Tischler die im Kalenderjahr 2024 erhaltenen Vergütungen für die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten und öffentlichen Ehrenämtern.
Die Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) unterscheidet bei der Festlegung der Abführungspflichten zwischen Vergütungen aus
- Tätigkeiten, die dem Hauptamt zugewiesen werden
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3 NtV)
sowie
- Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gem. Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen.
Vergütungen für Tätigkeiten, die dem Hauptamt zugewiesen werden, sind in vollem Umfang an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.
Vergütungen aus einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst dürfen pro Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 11.126,27 Euro nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 NtV).
Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die Vergütungen aus Nebentätigkeit gem. § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes erhalten, gelten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV abweichend vom § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV (Höchstgrenze: 11.126,27 Euro) folgende Höchstgrenzen:
- für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkasse 27.815,69 € (Wert 2024)
- für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 22.252,55 € (Wert 2024)
- für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 16.689,42 € (Wert 2024).
Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 NtV; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11.126,27 € nicht übersteigen.
Oberbürgermeister Bernd Tischler ist Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Bottrop, so dass für ihn die Höchstgrenze gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in Höhe von 27.815,69 € (Wert 2024) gilt.
| Vergütung aus einer Tätigkeit, die dem Hauptamt zugewiesen ist: | |||
| RWE | Beirat | Mitglied | 5.200,00 € |
| Die Abführung der Vergütung der zum Hauptamt zugewiesenen Tätigkeit erfolgt in kompletter Höhe. | |||
Oberbürgermeister Tischler hat folgende Vergütungen aus Nebentätigkeiten und Mitglied-schaften erzielt:
| Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV: |
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| Freiheit Emscher Entwicklungs- gesellschaft mbH |
Aufsichtsrat | Vorsitzender | 200,00 € |
| Gesellschaft für Bauen und Wohnen Bottrop mbH |
Aufsichtsrat | Mitglied | 1.480,00 € |
| Gründungszentrums- gesellschaft Prosper III mbH (GZP) |
Aufsichtsrat | Mitglied | 142,80 € |
| Summe | 1.822,80 € | ||
| Nebentätigkeit in Sparkassengremien (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NtV) | |||
| Sparkasse Bottrop | Verwaltungsrat | Vorsitzender | 5.220,00 € |
| Sparkasse Bottrop | Hauptausschuss | Vorsitzender | 9.350,00 € |
| Sparkasse Bottrop | Risikoausschuss | Vorsitzender | 4.130,00 € |
| Summe | 18.700,00 € | ||
Die Vergütungen für die im Jahr 2024 von Herrn Oberbürgermeister Bernd Tischler ausgeübten Nebentätigkeiten gem. § 3 NtV betragen insgesamt 20.522,80 Euro. Die aus § 13 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 NtV folgenden Höchstgrenzen (27.815,69 Euro, hiervon nicht mehr als
11.126,27 (jeweils Werte 2024) Euro aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst) werden nicht überschritten, so dass eine Abführungspflicht in Bezug auf diese Vergütungen nicht besteht.
| Nebentätigkeiten in öffentlichen Ehrenämtern | |||
| Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V. |
Vorstand | Mitglied | 220,00 € |
| LBS Westdeutsche Landesbausparkasse |
Trägerversammlung | Mitglied | |
| Sitzungsgeld | 400,00 € | ||
| Vergütung | 4.500,00 € | ||
| Regionalverband Ruhr | Verbandsversammlung | Mitglied | insg. |
| Planungsausschuss | Vorsitzender | 5.813,40 € | |
| Sparkassenverband Westfalen-Lippe |
Verbandsversammlung | Mitglied | 6.500,00 € |
| Verbandsverwaltungsrat | Mitglied | 5.435,73 € | |
| Gem. § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gilt die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nicht als Nebentätigkeit. Somit unterliegen Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeit in den genannten Gremien nicht der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung. | |||