Landschaftsplan
1. Änderung des Landschaftsplans – Ausweisung der Halde Schöttelheide als Naturschutzgebiet
Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 21.11.2023 beschlossen, das Verfahren zur 1. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Bottrop einzuleiten. Mit diesem Änderungsverfahren soll die Halde Schöttelheide als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.
Die Bürgerinnen und Bürger sowie die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange konnten ihre Anregungen und Bedenken zum Änderungsverfahren innerhalb von zwei Beteiligungszeiträumen im Jahr 2024 vorbringen.
Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden im Anschluss durch die Stadt Bottrop in ihrer Funktion als Träger der Landschaftsplanung geprüft und einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange unterzogen.
Im nächsten Verfahrensschritt ist die 1. Änderung des Landschaftsplans gemäß
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) durch den Rat der Stadt Bottrop als Satzung zu beschließen.
Im Anschluss ist die Änderung des Landschaftsplans der höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Münster) gemäß § 18 LNatSchG NRW anzuzeigen. Die höhere Naturschutzbehörde hat eine Widerrufsfrist von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. Die Änderung des Landschaftsplans kann nur dann in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.
Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist gemäß § 19 LNatSchG NRW ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Rechtskräftiger Landschaftsplan der Stadt Bottrop
Der Landschaftsplan der Stadt Bottrop ist mit dem Datum der amtlichen Bekanntmachung vom 05.12.2015 in der Fassung der Neuaufstellung rechtskräftig geworden.
Im Landschaftsplan werden die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete) für das Stadtgebiet von Bottrop rechtsverbindlich festgesetzt.
Der Landschaftsplan besteht aus einem Textteil und einem Kartenteil. Im Textteil finden sich umfassende Erläuterungen zu den Inhalten (Erläuterungstext) sowie zur Umweltverträglichkeit (Umweltbericht) des Landschaftsplans. Im Kartenteil werden die Entwicklungsziele (Karte 1), die Abgrenzung der Schutzgebiete (Karte 2) sowie die Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft (Karte 3) dargestellt.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den planungsrechtlichen Außenbereich und umfasst mit 6.889 Hektar ca. 70 % des Stadtgebietes.
- Erläuterungstext
- Textanhang: Besonders geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG
- Umweltbericht zum Landschaftsplan Bottrop im Rahmen der strategischen Umweltprüfung gem. § 14a UVPG
- Karte 1: Entwicklungsziele für die Landschaft gem. § 18 LG NRW
- Karte 2: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft gem. §§ 23-29 BNatSchG
- Karte 3: Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 24-26 LG
Hintergrund
Die Landschaftsplanung ist das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Hierbei werden die Ziele und Grundsätze des Naturschutzrechts nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Landesnaturschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) angewendet.
Die Aufgabe der Landschaftsplanung besteht darin, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für einen entsprechenden Planungsraum zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen. Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln bzw. wiederherzustellen.
In Nordrhein-Westfalen sind auf Landesebene folgende Planungsebenen relevant:
- Landesentwicklungsplan
- Landschaftsrahmenpläne / Regionalpläne
- Landschaftspläne auf Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte
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46238 Bottrop
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