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© Stadt Bottrop

Landschaftsplan

1. Änderung des Landschaftsplans – Ausweisung der Halde Schöttelheide als Naturschutzgebiet

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 21.11.2023 beschlossen, das Verfahren zur 1. Änderung des Landschaftsplans der Stadt Bottrop einzuleiten. Mit diesem Änderungsverfahren soll die Halde Schöttelheide als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.

Gemäß § 16 LNatSchG NRW sind die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig über die Ziele und Auswirkungen des Änderungsverfahrens öffentlich zu unterrichten. Weiterhin ist den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Die Planunterlagen zur 1. Änderung liegen in der Zeit vom 29.04.2024 bis 29.05.2024 während der Dienststunden montags, dienstags und freitags von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und donnerstags von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes Luise-Hensel-Straße 1 (Kundenzentrum Bauen) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Stellungnahmen können während der oben genannten Frist schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an 

landschaftsplanbottropde

vorgebracht werden.

Als zusätzliches Informationsangebot sind die Planunterlagen zur 1. Änderung während des oben genannten Zeitraums unter der Rubrik Download (s. unten) abrufbar.


Rechtskräftiger Landschaftsplan der Stadt Bottrop

Der Landschaftsplan der Stadt Bottrop ist mit dem Datum der amtlichen Bekanntmachung vom 05.12.2015 in der Fassung der Neuaufstellung rechtskräftig geworden. 

Im Landschaftsplan werden die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele und besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete) für das Stadtgebiet von Bottrop rechtsverbindlich festgesetzt.

Der Landschaftsplan besteht aus einem Textteil und einem Kartenteil. Im Textteil finden sich umfassende Erläuterungen zu den Inhalten (Erläuterungstext) sowie zur Umweltverträglichkeit (Umweltbericht) des Landschaftsplans. Im Kartenteil werden die Entwicklungsziele (Karte 1), die Abgrenzung der Schutzgebiete (Karte 2) sowie die Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft (Karte 3) dargestellt.

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den planungsrechtlichen Außenbereich und umfasst mit 6.889 Hektar ca. 70 % des Stadtgebietes.

© Stadt Bottrop


Hintergrund

Die Landschaftsplanung ist das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Hierbei werden die Ziele und Grundsätze des Naturschutzrechts nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie des Landesnaturschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) angewendet.

Die Aufgabe der Landschaftsplanung besteht darin, die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege für einen entsprechenden Planungsraum zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen. Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgrundlage des Menschen und das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln bzw. wiederherzustellen. 

In Nordrhein-Westfalen sind auf Landesebene folgende Planungsebenen relevant:

  • Landesentwicklungsplan
  • Landschaftsrahmenpläne / Regionalpläne
  • Landschaftspläne auf Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte

Weitere Infos im Internet:

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