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Die wichtigsten Fragen und Antworten

Es dürfte nur wenige Entscheidungen geben, die so persönlich, so privat und so einschneidend sind, wie die Wahl der letzten Ruhestätte. Umso schmerzhafter ist es, wenn es dabei Missverständnisse gibt oder sogar Fehler gemacht werden. Um das möglichst zu verhindern, haben wir Ihnen auf dieser Seite die wichtigsten Fragen, die uns in diesem Zusammenhang immer wieder erreichen, zusammengestellt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Reihengrab und einem Wahlgrab?

Bei einem Reihengrab handelt es sich um ein Einzelgrab, dessen Nutzungsrecht nicht verlängert werden kann. Die Grablage ist nicht frei wählbar, die Belegung erfolgt nach der Reihe.

Bei einem Wahlgrab ist eine Mehrfachbelegung (je Stelle ein Sarg + eine Urne oder vier Urnen) sowie eine Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich. Die Grablage ist frei wählbar.

Was ist der Unterschied zwischen der Ruhefrist und der Nutzungsdauer?

Die Ruhefrist gibt an, in welchem Zeitraum die Grabstätte nicht neu belegt werden darf, um die Totenruhe zu gewährleisten. Die Nutzungsdauer gibt an, wie lange die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten genutzt werden darf. Bei Reihengräbern entspricht die Nutzungsdauer der Ruhefrist (Parkfriedhof, Westfriedhof, Ostfriedhof, Nordfriedhof, Friedhöfe Kirchhellen 25 Jahre, Parkfriedhof 30 Jahre). Bei Wahlgräbern beträgt die Ruhefrist 25 bzw. 30 Jahre und die Nutzungsdauer 30 bzw. 35 Jahre.

Warum beträgt die Ruhefrist auf dem Parkfriedhof 30 Jahre und auf den anderen Bottroper Friedhöfen 25 Jahre?

Dies liegt in der unterschiedlichen Beschaffenheit des Bodens begründet.

Ist eine Urnenbeisetzung kostengünstiger als eine Sargbeisetzung?

Die Gebührenkalkulation erfolgt auf Grundlage des Kölner Modells. Ein wesentliches Merkmal dieses Kalkulationsmodells ist die Kalkulation nach Fallzahlen. Jede nutzungsberechtigte Person nimmt die Infrastruktur der Friedhöfe (Wege, Parkplätze, Toiletten etc.) gleichermaßen in Anspruch. Die Größe der jeweiligen Grabstätte spielt bei dieser Kostenumlage nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Nutzungsrechtsgebühren für Urnen- und Sarggräber liegen daher nicht weit auseinander.

Was passiert, wenn man die Pflege des Grabes eines Angehörigen nicht mehr si-cherstellen kann?

Im Folgenden sind alle Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflegeverpflichtung aufgezeigt.

© Stadt Bottrop

Sollte keine dieser Möglichkeiten in Betracht kommt, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte gebührenpflichtig an die Stadt Bottrop zurückgegeben werden. Die Grabstätte wird dann abgeräumt, mit Wiese eingesät und bis zum Ablauf der Ruhefrist durch die Stadt Bottrop gepflegt. Erst nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Neuvergabe der Grabstätte möglich.