Gesundheitsfachberufe
Dienstleistung des Gesundheitsamtes
Gemäß § 1a des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW (GBerG NRW) ist jeder, der einen Beruf des Gesundheitswesens nach § 6 Abs. 2 des GBerG NRW selbstständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung dieser Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzuzeigen, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit mit den Unterlagen schriftlich im Gesundheitsamt eingereicht werden.
Aufgabe ist die Überwachung der Befugnis zur Ausübung des Berufs bei Heilpraktikern, Heilhilfsberufen und zur Führung von Berufsbezeichnungen („Krankenschwester“, „Physiotherapeut“ etc.).