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AO-SF Verfahren

Beschreibung

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Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ durchzuführen.

Die Erziehungsberechtigten stellen über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens an die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Schule kann in besonderen Ausnahmefällen auch einen Antrag an die Schulaufsicht richten (vgl. AO-SF § 12 Abs. 1). Nach Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In diesem werden sonderpädagogischer Förderbedarf und entsprechende Fördermöglichkeiten erörtert und abschließend benannt. Gegebenenfalls werden weitere Fachgutachten und/oder ein schulärztliches Gutachten beauftragt. Die Entscheidung über eine sonderpädagogische Unterstützung und die Förderschwerpunkte trifft letztlich die Schulaufsichtsbehörde. Sie informiert die Eltern, lädt sie zu einem Gespräch ein und schlägt bei vorliegendem Unterstützungsbedarf mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist oder auf Wunsch der Eltern auch eine Förderschule (vgl. AO-SF § 13 Abs. 1–6).

Es gibt folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Sprache
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen

Zu beachten ist ebenfalls, dass die jeweilige Schule jährlich zu überprüfen hat, ob der festgestellte Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Ist die sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, erfolgt ein Antrag auf Aufhebung des Unterstützungsbedarfs.

Im Laufe der Schulzeit kann auch jederzeit ein Wechsel des Förderortes oder / und des Förderschwerpunktes sowie die Erweiterung des Förderschwerpunktes beantragt werden.

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