Die wesentlichen Informationen im Überblick
Für Ausländerinnen und Ausländer sind vor allem folgende Regelungen von Bedeutung:
1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Die Kinder, die dann neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben nach Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wird erklärt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Soll die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten werden, so ist die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum 23. Lebensjahr nachzuweisen. Ansonsten geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
2. Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
Seit dem 1. Januar 2000 ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt,
- eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann (Ausnahme: Der Ausländer hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten),
- seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen siehe Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) und
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (Ausnahmen siehe Straffälligkeit).
Wenn der Antragsteller den im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Integrationskurs absolviert hat, kann der geforderte rechtmäßige Aufenthalt auf 7 Jahre verkürzt werden.
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können unter den o. g. Voraussetzungen miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Ausschlussgründe
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn
- der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
- Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber insbesondere verfassungsfeindlichen Betätigungen verfolgt.
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist z. B. anzunehmen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
- der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen versagt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht,
- bei älteren Personen die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- dem Ausländer durch die Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden oder
- der Ausländer politisch Verfolgter oder ausländischer Flüchtling ist.
Ferner kann von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.