Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung
Beschreibung
Beschreibung
Ab dem 1. September 2011 wird der bisher übliche Aufenthaltstitel, der derzeit als Klebeetikette von den Ausländerbehörden ausgestellt wird, durch den eAT ersetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben wird. Die aktuellen Aufenthaltstitel bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
- Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
- Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).
Der eAT wird einen Chip enthalten, auf dem
- personenbezogene Daten
- biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
- Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)
- zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. zur Erwerbstätigkeit)
gespeichert sein werden.
Zur Abnahme der Fingerabdrücke ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person ab dem 6. Lebensjahr erforderlich.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist daher nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf) hat zu dem neuen elektronischen Aufenthaltstitel weitere Information – u.a. einen Flyer - online zur Verfügung gestellt. Dieser ist in verschiedenen Sprachen erhältlich.