Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Dienstleistung des Gesundheitsamtes
Beschreibung
Beschreibung
- Seit dem 01.07.2017 muss jede Person, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchte, vor Beginn der Tätigkeit persönlich bei der Behörde anmelden. Dazu zählen auch Erotik- oder Tantra- Masseure/innen.
- Diese Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob sie die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
- Bevor sie beim Ordnungsamt ihre Tätigkeit anmelden können, müssen sie eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
- Sie bekommen eine Bescheinigung über die Gesundheitsberatung, mit der sie beim Ordnungsamt ihre Tätigkeit anmelden können.
Welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen:
- Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
- Ein persönliches Erscheinen ist zwingend notwendig.
- Bitte bringen sie zur Beratung ein Ausweisdokument, wie Personalausweis, Reisepass oder Ausweisersatz mit.
- Für Personen unter 21 Jahren ist die gesundheitliche Bescheinigung 6 Monate gültig.
- Für Personen ab 21 Jahren ist die gesundheitliche Bescheinigung 1 Jahr gültig.
- Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bekommen sie nach einer weiteren gesundheitlichen Beratung eine erneute Bescheinigung ausgehändigt.
- Die gesundheitliche Beratung ist ein Informations- und Beratungsgespräch und für sie kostenlos.
- Sowohl die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung wie auch die Anmeldebescheinigung des Ordnungsamtes müssen sie während der Arbeit immer bei sich führen.