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Hinweisgeberschutz

Beschreibung

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Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes bei der Stadt Bottrop
Am 02.07.2023 trat das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft. Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen beschlossen, dass u. a. die Anwendung des HinSchG auch den Kommunen in NRW auferlegt. Die Stadt Bottrop hat das HinSchG jetzt umgesetzt. Im nachfolgenden finden Sie alle wesentlichen Informationen. Für weitere Informationen wenden Sie sich an den Ansprechpartner (s. "Kontakt"). 

Interne Meldestelle gem. § 12 HinSchG
Die interne Meldestelle gem. § 12 HinSchG ist bei der Compliancestelle eingerichtet.  

Meldekanäle gem. § 16 HinSchG
Für die Abgabe einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz stehen Ihnen folgende Wege zur Verfügung.

digitales Portal                                                
https://bottrop.vispato.com/  (Öffnet in einem neuen Tab)

persönlicher Kontakt                                        
Rathaus Zimmer 206 (nur nach telefonischer Terminvereinbarung!)

Telefon: 0 20 41 – 70 34 92
E-Mail: Hinweisgeberschutzbottropde

schriftlich
Stadt Bottrop
Hinweisgeberschutz
Postfach 10 15 54
46215 Bottrop

Die Angabe von Kontaktdaten ermöglicht es, der hinweisgebenden Person eine Eingangsbestätigung zu senden oder eventuelle Rückfragen zu klären. Es kann aber auch ohne Angabe von Kontaktdaten gemeldet werden. Dann kann allerdings nur über den weiteren Verlauf informiert werden, wenn die Meldung über das Meldeportal https://bottrop.vispato.com/ (Öffnet in einem neuen Tab) abgegeben wurde, da es u. a. auch die Abgabe einer anonymen Meldung und gleichzeitig die Möglichkeit des Informationsaustausches zwischen der Meldestelle und dem Meldenden ermöglicht. 

Ansonsten ist bei der Formulierung von anonymen Hinweisen zu beachten, dass - eben wegen der gewählten Anonymität - ergänzende Rückfragen zum Sachverhalt ggf. nicht mehr möglich sind. Je konkreter der Hinweis formuliert wird (soweit möglich Beschreibung von Beobachtungen, Benennung von Beteiligten mit Namen, Funktionen usw.), umso höher ist die Chance, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. 

Anwendungsbereich
Alle Bediensteten der Stadt Bottrop sowie alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Lieferanten, Kunden) oder im Vorfeld einer Beschäftigung bei der Stadt Bottrop Erkenntnisse über Verstöße gewonnen haben, können sich bei der internen Meldestelle melden.

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind, also z.B. Zeugen oder Mitwisser.

Das HinSchG gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen u.a. über 

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, z.B. mit Vorgaben zum/zur Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Tierschutz, Datenschutz, IT-Sicherheit,
  • Verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten,
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte

(Auszug aus § 2 HinSchG)

Nicht unter den gesetzlichen Hinweisgeberschutz fallen insbesondere grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschmeldungen, die unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht auslösen können.

Nicht an die interne Meldestelle zu richten sind Hinweise aus der Bevölkerung (Bürger/innen) zu möglichen Rechtsverstößen durch städtische Bedienstete. Diese sind direkt an die Compliancestelle im Fachbereich Personal und Organisation (10/2) zu melden. 

Verfahren
Das Verfahren und die Arbeitsweise der internen Meldestelle ergibt sich aus den §§ 16 bis 18 HinSchG:

  • Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach 7 Tagen und prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen,
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG,
  • gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. 

Vertraulichkeit
Die interne Meldestelle betreibt die o. g. Meldekanäle und führt das Verfahren nach Meldungseingang und ergreift Folgemaßnahmen. Es besteht dabei die Pflicht nach § 8 HinSchG der Meldestelle, die eingegangenen Meldungen vertraulich zu behandeln und die Identität des Hinweisgebers nicht offenzulegen. Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingegangene Meldung.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist die interne Meldestelle allerdings gehalten, die Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren, sowie aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen der Fall sein. 

Externe Meldestellen
Das HinSchG eröffnet Ihnen außerdem die Möglichkeit, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Aktuell liegen Kontaktdaten für folgende externe Meldestellen vor:

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz finden Sie ein FAQ, das im Wesentlichen auch auf Fragen zum Verfahren der internen Meldestelle der Stadt Bottrop zutrifft. 

Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html  (Öffnet in einem neuen Tab)

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