Blindengeld / Gehörlosengeld
Blindengeld/Hilfe hochgradig Sehbehinderte
Blinde Menschen erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose. Die Anträge können im Sozialamt gestellt werden und werden an den Landschaftsverband weitergeleitet, da dieser für die Bearbeitung zuständig ist.
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Hilfe für Gehörlose
Gehörlose Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Anträge können beim Sozialamt gestellt werden. Für die Bearbeitung ist der Landschaftsverband zuständig.