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Schülerfahrtkosten

Bezuschusst werden Aufwendungen für die Schülerbeförderung.

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Ausnahmen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes AsylbLG), die

  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten
  • nach der Schülerfahrtkostenverordnung NRW einen Eigenanteil von 14,00 € bzw. 7,00 €

für das Schoko-Ticket zu leisten haben (Besonderheit: Für Schülerinnen und Schüler, die eine bilinguale Schule besuchen, die mehr als 3,5 km von zu Hause entfernt liegt, auch das nicht ermäßigte Schokoticket) und

  • anspruchsberechtigt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder
  • Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Kombination mit Kindergeld

  oder

  • Bezieher des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG

sind.

Was kann übernommen werden?

Der komplette Eigenanteil kann übernommen werden.

Wie erfolgt die Leistungsgewährung?

Die Leistung wird auf Antrag erbracht.

Dem Antrag sind unbedingt folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein aktueller Kontoauszug, aus dem ersichtlich sein muss, welcher Betrag monatlich vom

Antragssteller an das Verkehrsunternehmen gezahlt wird,

  • der aktuelle Leistungsbescheid (SGB II, Wohngeld oder Kinderzuschlag).

Wer ist Ansprechpartner für die Leistungen?

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Sozialamt der Stadt Bottrop, Berliner Platz 7, 46236 Bottrop, oder per E-Mail an BildungundTeilhabebottropde einzureichen. Bezieher von Asylbewerberleistungen wenden sich bitte direkt an ihren zuständigen Sachbearbeiter in Etage 4.

Für telefonische Auskünfte lassen Sie sich bitte von der Telefonzentrale der Stadt Bottrop weiterverbinden. Tel.: 02041 70 30

Der Zuschuss zum Eigenanteil wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums monatlich auf das Konto der Antragstellerin/des Antragstellers überwiesen.

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