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Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop

vom 10.11.2015

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW 2015 S. 208), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 29.09.2015 folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Bottrop beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Von den Teilnehmern* an den Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Bottrop ist ein privatrechtliches Entgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zu entrichten, sofern eine Befreiung nicht ausdrücklich in dieser Ordnung vorgesehen ist.

§ 2 Höhe des Entgeltes

Das Entgelt beträgt im Bereich der Deutschkurse für Migranten und Migrantinnen mindestens 1,00 EUR je Unterrichtseinheit, (UE); im Übrigen beträgt das Entgelt mindestens 1,30 EUR je UE. Bei Wochen-/endseminaren wird ein Entgelt von 1,50 EUR und in dem Bereich Datenverarbeitung (EDV) ein Entgelt von 1,80 EUR je UE erhoben. Eine UE beträgt 45 Minuten. Kursentgelte sind auf volle EUR-Beträge aufzurunden und um eine Verwaltungskostenpauschale von 1,00 EUR je Kurs und Wochen-/endseminar zu erhöhen. Diesen Entgelten sind kursbezogene Sachkosten hinzuzurechnen.

Für Kurse, Wochen-/endseminare und Einzelveranstaltungen, bei denen ein besonderer finanzieller Aufwand an Sach- oder Personalkosten erforderlich ist, wird im Einzelfall ein höheres Entgelt erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Volkshochschule.

*   Personenbezeichnungen werden, wo ein neutraler Begriff fehlt, aus Gründen der Textvereinfachung nur in der männlichen Form geführt. Sie gelten für Frauen in    weiblicher Form.

Die Höhe des Entgeltes ist von der Volkshochschule aufgrund der vorgenannten Grundsätze festzulegen. Mit der Anmeldung verpflichtet sich der Teilnehmer verbindlich zur Zahlung des Kursentgeltes. Das Entgelt ist bei der Anmeldung fällig.

Gebühren für Rücklastschriften sind von dem Kursteilnehmer zu tragen, sofern sie von ihm zu vertreten sind.

Durch die Anmeldung und die Zahlung des Entgeltes entsteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der VHS geplanten Veranstaltung oder auf Leitung der Veranstaltung durch bestimmte Kursleiter.

Ohne fristgemäße Abmeldung (siehe § 7) bleibt die Zahlungspflicht bestehen, auch wenn keine Kursteilnahme erfolgt.

§ 3 Entgelte VHS Plus Kurse

Für Kurse außerhalb der Förderbestimmungen des Weiterbildungsgesetzes (VHS-Plus) wird ein nach kostenrechnenden Gesichtspunkten ermitteltes Entgelt erhoben. Eintägige Exkursionen sollen ebenfalls kostendeckend kalkuliert werden.

§ 4 Entgelte für das kommunale Kino und bei besonderen Veranstaltungen

Für Einzelveranstaltungen des kommunalen Kinos wird ein Entgelt in Höhe von 6,00 EUR erhoben. Das Entgelt für Filme mit Überlänge beträgt 6,50 EUR. Für Kinder bis einschließlich 13 Jahren wird bei Kinderveranstaltungen am Vor- und Nachmittag für Filmeinzelveranstaltungen ein Entgelt von 3,00 EUR erhoben. Für Schüler, die eine Schülerveranstaltung im Klassen- oder Kursverband besuchen, beträgt das Entgelt 3,00 EUR. Bei Filmsonderveranstaltungen mit besonderem finanziellen Aufwand kann die VHS im Einzelfall ein höheres Entgelt erheben.

§ 5 Ermäßigung von Entgelten

Schüler, Studenten und in der Ausbildung befindliche Personen sowie Bundes-freiwilligendienstleistende, Inhaber der Ehrenamtskarte NRW und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Bottrop erhalten auf die nach § 2 erhobenen Entgelte und bei der Teilnahme an Filmveranstaltungen mit Seminarcharakter, in denen organisiertes Lernen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes erfolgt, eine Ermäßi­gung in Höhe von 50 %, sofern sie ihre Berechtigung für diese Ermäßigung nachgewiesen haben.

Inhaber der Jugendleiter/in-Card erhalten bei Einzelveranstaltungen des kommunalen Kinos eine Ermäßigung von 50 % auf die nach § 4, Satz 1 und 2 sowie Satz 5 erhobenen Entgelte.

Arbeitslose Jugendliche, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), Bezieher von Leistungen im Rahmen der Grundsicherung, Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Wohngeldbezieher sind bei den nach § 2 erhobenen Entgelten für Kurse und Wochen-/endseminare einmal pro Semester von der Zahlung eines Entgeltes befreit, sofern sie ihren Leistungsbezug nachgewiesen haben. Eine Entgeltbefreiung oder -ermäßigung erfolgt nicht bei den Zusatzkosten gemäß § 2 Satz 5. Die Stadt Bottrop entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag über eine Entgeltermäßigung oder  -befreiung.

§ 6 Entgeltbefreiung

Für folgende Veranstaltungen wird kein Entgelt erhoben:

a) Veranstaltungen zur politischen, historischen und gesellschaftlichen Bildung mit Ausnahme von einzelnen Veranstaltungen des VHS-Forums,

b) Kurse zur Vermittlung Lese- und Schreibkompetenzen in der deutschen Sprache,

c)  Kurse im Rahmen der örtlichen Arbeitsgemeinschaft DGB/VHS „Arbeit und Leben",

d) Veranstaltungen in Seniorenheimen, Altenbegegnungsstätten,

e) Kurse zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Schul-abschlusses. Es ist jedoch mit der Anmeldung eine Verwaltungskosten-pauschale in Höhe von 30,00 EUR zu entrichten, die bei einem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs erstattet wird.

§ 7 Rückzahlung von Entgelten

Kann eine Veranstaltung nicht stattfinden, wird das bereits gezahlte Entgelt er­stattet. Bei vorzeitiger Beendigung eines Kurses durch die Volkshochschule richtet sich die Erstattung nach der Anzahl der durchgeführten Unterrichtseinheiten.

Bei einer Abmeldung durch den Kursteilnehmer ist eine Rückzahlung nur möglich, wenn er sich spätestens 14 Tage vor Kursbeginn ab- oder vor dem 1. Kurstag einen Ersatzteilnehmer anmeldet. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Abmeldung nicht mehr möglich. Eine Rückzahlung von Entgelten bei Veranstaltungen nach § 4 (Kino) ist nicht möglich.

In besonders begründeten Fällen kann die Stadt Bottrop auf Antrag eine Entgelt-erstattung gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Erstattung besteht hier aber nicht. Die Rückzahlung nach Satz 3 sowie bei nachträglich vorgelegten Ermäßigungs­nachweisen erfolgt nur im jeweiligen Semester und nach Abzug eines Bear­beitungsentgeltes von 6,00 EUR.

§ 8 Studienfahrten und Exkursionen

Die Beträge für mehrtägige Exkursionen und für Studienfahrten, die sich aus Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, Kosten für Versicherungen sowie allen weiteren anfallenden Kosten zusammensetzen, sind von den Teilnehmern zu tragen.

Bei einer Abmeldung nach einer verbindlichen Anmeldung gelten die Bestimmungen des Reiseveranstalters.

Für mehrtägige Exkursionen und Studienfahrten wird ein Bearbeitungsentgelt von 8 % des Netto-Reisepreises erhoben. Bearbeitungsentgelte sind auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgelt-ordnung vom 28.05.1998, zuletzt geändert durch Ordnung vom 07.12.2012 außer Kraft.

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