Hauptsatzung
Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 23.11.2022
I. Die Gemeinde
§ 1 Selbstverwaltung
§ 2 Stadtgebiet, Einteilung in Stadtbezirke und deren Grenzen
§ 3 Wappen, Siegel, Flagge
II. Rat der Stadt
§ 4 Bezeichnungen
§ 5 Aufgaben des Rates
§ 6 Unterrichtung der Einwohnerinnen/der Einwonhner
§ 7 Anregungen und Beschwerden
III. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
§ 8 Stellvertretung und Repräsentation
IV. Ausschüsse
§ 9 Bildung von Ausschüssen
§ 10 Ältestenrat
§ 11 Aufgaben des Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses
§ 12 Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse
V. Bezirksvertretungen
§ 13 Zusammensetzung und Bezeichnungen
§ 14 Entscheidungsbefugnisse
§ 15 Anhörungsrechte
§ 16 Vorschlags- und Anregungsrechte
§ 17 Repräsentation
§ 18 Bezirksverwaltungsstellen
VI. Allgemeine Regelungen
§ 19 Integrationsausschuss
§ 20 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 21 Akteneinsicht
§ 22 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Sitzungsgeld
§ 23 Genehmigung von Verträgen
§ 24 Geschäftsordnung
§ 25 Teilnahme an den Sitzungen
VII. Gemeindeverwaltung
§ 26 Aufgaben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
§ 27 Beigeordnete (Verwaltungsvorstand)
§ 28 Gleichstellung
VIII. Schlussbestimmungen
§ 29 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 30 Inkrafttreten
Auf Grund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW.490), hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 22.11.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Die Gemeinde
§ 1 Selbstverwaltung
(1) Die Stadt Bottrop ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Sie erfüllt alle ihr obliegenden Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit und insbesondere ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Sie handelt in eigener Verantwortung und freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe und in Verantwortung für die zukünftigen Generationen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
§ 2 Stadtgebiet, Einteilung in Stadtbezirke und deren Grenzen
(1) Die Stadt Bottrop umfasst das in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte dargestellte Gebiet.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bezirke eingeteilt:
Bottrop-Kirchhellen
Bottrop-Mitte
Bottrop-Süd
Die Grenzen der Bezirke ergeben sich ebenfalls aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte. Die Abgrenzung zwischen den Bezirken ist zudem in einer Kartenausfertigung des Liegenschaftskatasters nebst Grenzbeschreibung dargestellt.
§ 3 Wappen, Siegel, Flagge
(1) Das Wappen der Stadt zeigt ein schwarzes Krückenkreuz auf weißem Grund, belegt mit einem blauen Schild, darin drei weiße Wolfsangeln (2:1). Dasselbe Symbol wird in dem Dienstsiegel der Stadt geführt mit der Inschrift "Stadt Bottrop".
(2) Die Flagge der Stadt enthält auf Weiß/Blau im Verhältnis 1 : 1 auf längsgestreiftem Grund das Wappenschild der Stadt. Es ist angeordnet auf der Mitte der beiden Bahnen, zur Stange hin verschoben.
II. Rat der Stadt
§ 4 Bezeichnungen
(1) Die von der Bürgerschaft gewählte Vertretung führt die Bezeichnung "Rat der Stadt".
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung „Ratsfrau" oder „Ratsherr".
(3) Die Zahl der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu wählenden Vertreterinnen / Vertreter für den Rat der Stadt Bottrop wird für die Kommunalwahlen 2009 und die darauffolgenden um 4 verringert und auf 54 Vertreterinnen / Vertreter festgesetzt. Hiervon sind 27 in Wahlbezirken zu wählen.
§ 5 Aufgaben des Rates
Der Rat entscheidet über:
1. die nicht übertragbaren Angelegenheiten,
2. alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht
a) auf einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
übertragen worden sind oder als übertragen gelten (§ 41 Abs. 3 GO NRW)
oder
b) zu den bestimmten Ausschüssen oder der Oberbürgermeisterin/
dem Oberbürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören
oder
c) den Bezirksvertretungen vorbehalten sind.
§ 6 Unterrichtung der Einwohnerinnen/der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohnerinnen/die Einwohner in geeigneter Weise über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt. Die Unterrichtung erfolgt u. a. durch Pressemitteilungen, öffentliche Auslage der vorgesehenen Planungen, Broschüren, Flugblätter sowie Bereitstellung der Informationen auf der Homepage der Stadt www.bottrop.de.
(2) Im Einzelfall entscheidet der Rat, welche Angelegenheiten als allgemein bedeutsam im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 GO NRW oder welche Planungen und Vorhaben als wichtig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 GO NRW anzusehen sind. Allgemein bedeutsam sind in der Regel nur Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung.
(3) Insbesondere in den Fällen des Abs. 2 kann der Rat die Durchführung von Einwohnerversammlungen beschließen. Er legt in diesem Falle deren Gegenstand, Zeitpunkt und Versammlungsort fest. Die Unterrichtung kann in anderer Form erfolgen.
(4) Die Leitung der Einwohnerversammlung obliegt der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
In Angelegenheiten, die allein oder überwiegend in die fachliche Zuständigkeit eines Ausschusses fallen, kann der Rat die Durchführung der Einwohnerversammlung auf den Ausschussvorsitzenden übertragen.
Schließlich kann der Rat in Angelegenheiten, die Bedeutung überwiegend nur für einen Stadtbezirk haben, die Einwohnerversammlung auf den Stadtbezirk beschränken. In diesem Falle kann der Rat die Durchführung der Einwohnerversammlung auf die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister übertragen.
(5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Beschluss des Rates zur Durchführung einer Einwohnerversammlung; deren Gegenstand, Zeit und Ort sind mindestens 1 Woche vorher öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Bezirksbürgermeisterinnen/die Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen sowie Einzelvertreter sind zu allen Einwohnerversammlungen einzuladen, die ihren Stadtbezirk berühren. Ist die Einwohnerversammlung auf einen Stadtbezirk beschränkt, so sind alle Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter dieses Stadtbezirks zu der Einwohnerversammlung einzuladen.
§ 7 Anregungen und Beschwerden
(1) Die Entscheidung darüber, ob eine Eingabe als Anregung oder Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW an den Rat anzusehen ist, trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister gibt schriftliche Anregungen und Beschwerden in der Regel mit seiner Stellungnahme an den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss weiter.
Soweit Zuständigkeiten eines Fachausschusses oder einer Bezirksvertretung berührt werden, sind diese zu den Anregungen und Beschwerden vorher zu hören.
(3) Handelt es sich um eine Angelegenheit, die offensichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Bottrop fällt, so leitet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sie an die zuständige Stelle weiter und unterrichtet die Absenderin/den Absender darüber.
(4) Ohne Beratung in der Sache werden Anregungen und Beschwerden zurückgewiesen,
• wenn der Inhalt des Antrages einen Straftatbestand erfüllt,
• sie gegenüber bereits beschiedenen Anträgen keinen neuen
Sachverhalt enthalten,
• sie aufgrund sondergesetzlicher Regelungen als Anregungen
und Bedenken im Planverfahren eingebracht werden können,
• die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer
gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
• sie allgemeinpolitische Fragen betreffen.
Anregungen und Beschwerden, die unleserlich oder nicht namentlich gekennzeichnet (anonym) sind oder deren Einsenderin/Einsender nicht erkennbar ist, werden dem Ausschuss nicht vorgelegt.
(5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestätigt den Eingang der Anregung oder Beschwerde und informiert die Absenderin/den Absender über den voraussichtlichen Termin der Behandlung im Ausschuss. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet er die Absenderin/den Absender schriftlich unter Angabe der Gründe über die Entscheidung.
III. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
§ 8 Stellvertretung und Repräsentation
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die die Bezeichnung "Bürgermeisterin"/"Bürgermeister" führen.
(2) Die Vertretung erfolgt im Falle der Verhinderung in der durch die Wahl im Stadtrat festgelegten Reihenfolge.
(3) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister obliegt die Repräsentation der Stadt und in Zweifelsfällen die Entscheidung, ob eine Angelegenheit der Repräsentation von gesamtstädtischer Bedeutung ist.
IV. Ausschüsse
§ 9 Bildung von Ausschüssen
Der Rat der Stadt bildet außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Ausschüsse:
1. Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz
2. Bau- und Verkehrsausschuss
3. Kulturausschuss
4. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie
5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
6. Schulausschuss
7. Integrationsausschuss
§ 10 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat wird aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Bürgermeisterinnen/den Bürgermeistern, den Fraktionsvorsitzenden, den Sprecherinnen und Sprechern der Ratsgruppen sowie den keiner Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern gebildet. Für den Fall einer Verhinderung können sich die Fraktionsvorsitzenden von einem anderen Fraktionsmitglied und die Sprecherinnen und Sprecher der Ratsgruppen von dem anderen Gruppenmitglied vertreten lassen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister führt den Vorsitz.
(2) Dem Ältestenrat obliegt die interfraktionelle Abstimmung. Er wird durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über wichtige kommunale Angelegenheiten unterrichtet und berät sie/ihn bei der Führung der ihr/ihm übertragenen Geschäfte.
(3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister einberufen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn dies von einer Fraktion verlangt wird.
(4) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Ältestenrates teil.
(5) Bei bezirklichen Angelegenheiten nimmt die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister der zuständigen Bezirksvertretung an der Beratung teil.
(6) Der Ältestenrat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung NRW.
§ 11 Aufgaben des Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses
(1) Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss entscheidet neben den gesetzlich übertragenen Aufgaben
im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der GO NRW über Angelegenheiten von Bediensteten in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern - Einstellung, Ernennung, Beförderung -, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat der Stadt die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 und 2, trifft der Oberbürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Bei Entscheidungen nach Satz 1 und Satz 2 stimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nicht mit.
Über die Entlassungen, Versetzungen/Eintritten in den Ruhestand, Beendigungen von Arbeitsverhältnissen und Höher- und Herabgruppierungen ist dem Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss zu berichten.
(2) Er behandelt die Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW nach § 7 dieser Satzung.
(3) Die Empfehlungen der Fachausschüsse und der Bezirksvertretungen zur Beschlussfassung durch den Rat sind ihm zur Kenntnis zu geben.
Eine eigene Beschlussempfehlung ist nur erforderlich, wenn unterschiedliche Auffassungen der vorberatenden Gremien aufeinander abzustimmen sind.
(4) Er entscheidet bei Streitigkeiten der kommunalen Organe untereinander und ist vor einer beabsichtigten gerichtlichen Klärung anzurufen.
(5) Er entscheidet über Investitionsvorhaben und Planungsaufträge nach Beratung im jeweiligen Fachausschuss für
- Schulen,
- öffentliche Gebäude und
- sonstige öffentliche Einrichtungen von besonderer Bedeutung,
mit Ausnahme von Kanalbaumaßnahmen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
(6) Er fasst den Baubeschluss für Errichtung und wesentliche Änderungen der Anlagen, über die er gemäß Absatz 5 beschlossen hat.
(7) Bei Eigenbetrieben werden den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend die Beschlüsse nach Absatz 5 und 6 durch den jeweiligen Betriebsausschuss getroffen.
(8) Er entscheidet über
a) Erlass, Stundung, Verrentung sowie Niederschlagung von Forderungen der
Stadt, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters nach § 26 dieser Satzung gegeben ist,
b) die Bereitstellung der nicht erheblichen überplanmäßigen und außer-
planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83
Abs. 1 GO NRW und der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des
§ 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
- überplanmäßig in der Größenordnung zwischen 50.000,00 EUR
und 125.000,00 EUR
- außerplanmäßig in der Größenordnung zwischen
25.000,00 EUR und 125.000,00 EUR.
Bei Beträgen bis zu 50.000,00 EUR bei überplanmäßigen und bis zu
25.000 EUR bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw.
Verpflichtungsermächtigungen entscheidet die Stadtkämmerin/der
Stadtkämmerer, falls nicht die Angelegenheit wegen ihrer wesentlichen
Bedeutung dem Ausschuss vorgelegt wird.
c) die Vergabe von Arbeitgeberdarlehen, soweit abweichend von den vom Rat
beschlossenen Richtlinien entschieden werden soll.
(9) Ihm wird regelmäßig zum Thema Digitalisierung Bericht erstattet.
§ 12 Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse
1. Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz
2. Bau- und Verkehrsausschuss
3. Kulturausschuss
4. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie
5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
6. Schulausschuss
(1) Folgende Angelegenheiten werden den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 37 GO NRW oder nach § 14 dieser Satzung bzw. der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nach § 41 Abs. 3 GO NRW oder nach § 26 dieser Satzung gegeben ist:
1. Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz:
a. die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in den Fällen des § 36
BauGB in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 und 4 BauGB, soweit es
sich nicht um unbedeutende Vorhaben, z. B. Nebenanlagen, Garagen, Um-
und Anbauten u. ä.handelt und § 36 BauGB in Verbindung mit § 34 in dem
Fall, wenn das Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist,
b. die Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB,
c. die Stellungnahme bzw. das Einvernehmen der Gemeinde zu Planfest-
stellungs- und Genehmigungsverfahren nach Sondergesetzen (z. B.
Fernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz NW, Bundesimmissions-
schutzgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz), soweit es sich um bedeutende
Vorhaben einschließlich Berggesetz, wesentlicher Änderungen bestehender
Anlagen handelt,
d. die Stellungnahme bzw. das Einvernehmen der Gemeinde zu Rahmen-,
Haupt- und Sonderbetriebsplänen nach Bundesberggesetz,
e. die Entscheidung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß
§ 51 BauO NW in Einzelfällen von besonderer Bedeutung,
f. im Rahmen von Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von
Bauleitplänen oder städtebaulichen Satzungen gemäß §§ 34 Abs. 4 und
35 Abs. 6 BauBG
- die Entscheidung über die Einleitung dieser Verfahren,
- die Entscheidung über die Durchführung der Frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauBG,
- die Entscheidung über die Durchführung der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauBG,
g. die Beratung der denkmalfachlichen Stellungnahme/Gutachten sowie die
Entscheidung über die Übernahme von Denkmälern mit überbezirklicher
Bedeutung,
h. die Entscheidung über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach
§ 11 BauGB und Durchführungsverträgen im Zusammenhang mit Vorhaben-
und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB, einschließlich des in diesem
Zusammenhang erforderlichen Erwerbs, der Veräußerung oder Belastung
von Grundstücken, soweit nicht Regelungen enthalten sind, die die
ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW
begründen.
2. Bau- und Verkehrsausschuss:
a) die Festlegung von Ausbauprogrammen
- für Erschließungsanlagen,
- für straßenbauliche Maßnahmen sowie
- für sonstige Maßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen,
von überbezirklicher Bedeutung (hierunter fallen alle Straßen des
Vorbehaltsnetzes),
die Festlegung von
- Unterhaltungs- und Instandsetzungsprogrammen für Straßen, Wege
und Plätze, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht handelt,
- Ausbau- und Unterhaltungsprogrammen für Grün-, Park- und Freizeit-
anlagen sowie Kinderspielplätze, im letzteren Falle nach Anhörung
des Jugendhilfeausschusses, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht handelt,
- Unterhaltungsprogrammen für Schulen und öffentliche Einrichtungen
jeweils von überbezirklicher Bedeutung.
Bei der künstlerischen Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen ist
der Kulturausschuss vorher anzuhören.
b) die Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen von
überbezirklicher Bedeutung,
c) die Entscheidung über den Abschluss von Erschließungsverträgen nach
§ 124 Abs. 1 BauGB sowie von Straßenausbauverträgen einschließlich
des in diesem Zusammenhang erforderlichen Erwerbs, der Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken, soweit nicht Regelungen enthalten
sind, die die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß
§ 41 Abs. 1 GO NRW begründen,
d) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen (einschließlich kreuzungs-
rechtlicher Vereinbarungen), die sich auf Straßen, Wege und Plätze von
überbezirklicher Bedeutung beziehen, soweit nicht Regelungen enthalten
sind, die die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1
GO NRW begründen. Ein Gleiches gilt für Entwässerungsanlagen und
Gewässer.
e) Maßnahmen für verkehrslenkende, verkehrsregelnde und verkehrsüber-
wachende Einrichtungen bei Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich
Radverkehrsanlagen von überbezirklicher Bedeutung (hierunter fallen
alle Straßen des Vorbehaltsnetzes, soweit städteplanerische Entscheidungen
zu treffen sind und sie nicht auf sonderordnungsbehördliche Maßnahmen
beruhen),
f) Planung von Anlagen zur Minderung des Verkehrslärms, soweit sie nicht
Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens sind,
g) Planungen im öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsplan),
h) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von überbezirklicher
Bedeutung mit einem Wert von mehr als 300.000 EUR. Zusätzlich die Entscheidung
über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher
Bedeutung ab 10 % der jeweiligen Vergabesumme und wenn mit der Erweiterung
und Änderung von Aufrtägen die Summe der Auftragserweiterungen und/oder
-änderungen von 50.000 EUR überschritten wird. Darüber hinaus die Entscheidung
über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung
aus dem Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters,
wenn dadurch erstmalig die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten wird,
i) Vergaben der Verwaltung von überbezirklicher Bedeutung mit einem Wert von
mehr als 25.000 EUR sind dem Ausschuss in dreimonatigen Abständen zur
Kenntnis zu geben.
j) In dringenden Fällen und zur Abwendung eines Schadens kann die Oberbürger-
meisterin/der Oberbürgermeister, nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des
Rechnungsprüfungsamtes, eine Entscheidung über die Erweiterung und Änderung
von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung als Sofortentscheidung treffen,
auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen das Volumen von
50.000 EUR überschritten wird. Diese Entscheidung ist dem Ausschuss in der
jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
k) Bei Beschaffungen, deren voraussichtliche Auftragssumme einen Wert von
300.000 EUR überschreitet, bedarf es rechtzeitig vor der Einholung von Angeboten
oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Freigabe des weiteren
Verfahrens durch den Bau- und Verkehrsausschuss; hiervon ausgenommen
sind Beschaffungen auf Basis von Straßenausbauprogrammen und Baube-
schlüssen. In dem zu fassenden Beschluss können Bedingungen und Eckpunkte
sowie wesentliche Grundlagen für das weitere Verfahren im Hinblick auf den zu
beschaffenden Gegenstand oder die zu beschaffende Leistung festgelegt werden.
l) die Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen von überbezirklicher
Bedeutung, wenn der Vertragswert oberhalb des zum Zeitpunkt der Vergabe
geltenden EU-Schwellenwert liegt.
3. Kulturausschuss:
a) Festlegung des Kulturprogramms der Stadt Bottrop,
b) Aufgaben der Weiterbildung,
c) Erwerb von Kunstgegenständen im Werte zwischen 5.000,00 EUR und
50.000,00 EUR mit Ausnahme des Bereichs "Kunst am Bau" (dieser
zählt zu den Bauangelegenheiten i. S. d. Ziff. 3);
über 50.000,00 EUR entscheidet der Rat.
d) Grundzüge der Zuschussgewährung zur Förderung der freien Kulturarbeit.
4. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie:
a) Festlegung der Höhe von Beihilfen aus besonderen Anlässen,
b) Zuschüsse an die Träger der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des
Sozialwesens,
c) Gewährung von Investitionszuschüssen für Altenwohnungen und für Alten-
und Pflegeheime sowie Festsetzung der Reihenfolge der Projekte,
d) Gewährung von Investitionszuschüssen für Wohnungen und Einrichtungen
des Behindertenbereiches,
e) Festlegung von Standorten für die Errichtung von Übergangsheimen für
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Asylbewerberinnen und Asylbewerber
und Flüchtlinge im Benehmen mit der Bezirksvertretung,
f) Regelung der Seniorenangelegenheiten.
5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss:
a) Erwerb und Belastung von Grundstücken ab 100.000 EUR und Veräußerungen
von Grundstücken ab 150.000 EUR.
Vorstehende Regelung gilt vorbehaltlich der Zuständigkeit des Ausschusses
für Stadtplanung und Umweltschutz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und
des Bau- und Verkehrsausschusses nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c
dieser Satzung.
Erwerb und Belastung von Grundstücken bis 100.000 EUR und die
Veräußerung von Grundstücken bis 150.000 EUR sind dem Ausschuss in
dreimonatigen Abständen zu Kenntnis zu geben.
b) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einem Miet- oder Pachtzins (Wert)
von 100.000 EUR.
Bei befristeten Verträgen wird zur Ermittlung des Wertes die Monats- bzw.
Jahresmiete mit der Laufzeit multipliziert. Bei unbefristeten Verträgen
wird zur Ermittlung des Wertes die 4-fache Jahresmiete zu Grunde gelegt.
Miet- und Pachtverträge unterhalb der oben genannten Wertgrenze sind dem
Ausschuss in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu geben, soweit sie
einen Wert von 5.000 EUR übersteigen.
Buchstabe b) findet keine Anwendung bei Miet- und Pachtverträgen, die auf
der Grundlage einer Vergabeentscheidung oder im Rahmen der Unter-
bringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geschlossen werden.
6. Schulausschuss:
a) Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß § 61 Schulgesetz NRW, soweit nicht
die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen gegeben ist,
b) Entscheidung über die Einstufung eines Schulweges als besonders gefährlich
oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung,
im Benehmen mit der jeweils zuständigen Bezirksvertretung,
c) Entscheidung über die Einrichtung von Schülerspezialverkehren nach
§ 14 der Schülerfahrkostenverordnung mit einem Auftragswert von mehr als
25.000,00 EUR,
d) Entscheidung über freiwillige Leistungen des Schulträgers im Zusammenhang
mit Schülerfahrkosten/der Schülerbeförderung mit einem Auftragswert von
mehr als 25.000,00 EUR,
e) Entscheidung über die zu bildenden Eingangsklassen an den Grundschul-
standorten im Stadtgebiet unter Berücksichtigung der kommunalen
Klassenrichtzahl nach § 6 a der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz.
(2) Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich von Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat fallen, werden zunächst vom Fachausschuss oder gegebenenfalls von der Bezirksvertretung vorberaten.
V. Bezirksvertretungen
§ 13 Zusammensetzung und Bezeichnung
(1) Die Zahl der Mitglieder der von der Bürgerschaft gewählten Bezirksvertretungen beträgt jeweils 15.
(2) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Amtsbezeichnung "Bezirksbürgermeisterin/"Bezirksbürgermeister", ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter die Amtsbezeichnung Stellvertreterin/Stellvertreter der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters". Die übrigen Mitglieder führen die Bezeichnung "Bezirksvertreterin"/"Bezirksvertreter".
§ 14 Entscheidungsbefugnisse
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich oder die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 26 dieser Satzung zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Hierzu zählen insbesondere:
a) die Unterhaltung und Ausstattung der Schulen und öffentlichen
Einrichtungen, soweit Maßnahmen nicht auf bauordnungsbehördlichen
Vorgaben oder solchen der Verkehrssicherung beruhen,
b) Pflege des Ortsbildes und Festlegung von Ausbau- und Unterhaltungs-
programmen für Grün-, Park- und Freizeitanlagen sowie Kinderspielplätze,
im letzteren Falle nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses,
c) die Festlegung von Ausbauprogrammen
- für Erschließungsanlagen,
- für straßenbauliche Maßnahmen,
- für sonstige Maßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen sowie
- von Unterhaltungs- und Instandsetzungsprogrammen für
Straßen, Wege und Plätze incl. Festsetzung der Reihenfolge
der Arbeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Erfüllung
der Verkehrssicherungspflicht handelt.
Bei der künstlerischen Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
ist der Kulturausschuss vorher anzuhören.
d) die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger
Vereinigungen im Stadtbezirk mit Ausnahme der Träger der freien Jugendhilfe
sowie der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des Sozialwesens und
der Zuweisung von Sportförderungsmitteln an Sportvereine,
e) Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk sowie
die Pflege vorhandener Paten- und Städtepartnerschaften, die sich auf
Begegnungen im Vereinsbereich und auf bezirksbezogene Veranstaltungen
beschränkt,
f) Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; für
Angelegenheiten der Repräsentation gilt § 8 dieser Satzung entsprechend,
g) die Benennung (Umbenennung) von Straßen, Wegen und Plätzen,
h) die Benennung (Umbenennung) von Schulen und öffentlichen Einrichtungen,
i) Veranstaltungen von Wettbewerben zur Verschönerung des Bezirks,
j) Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß § 61 Schulgesetz NRW für
Grundschulen,
k) die Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen,
l) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen (einschließlich kreuzungs-
rechtlicher Vereinbarungen), die sich auf Straßen, Wege und Plätze
beziehen, soweit nicht Regelungen enthalten sind, die die ausschließliche
Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 GO NRW begründen; ein Gleiches
gilt für Entwässerungsanlagen und Gewässer,
m) Maßnahmen für verkehrslenkende, verkehrsregelnde und verkehrsüber-
wachende Einrichtungen bei Straßen, Wegen und Plätzen, soweit
städteplanerische Entscheidungen zu treffen sind und sie nicht auf
sonderordnungsbehördliche Maßnahmen beruhen,
n) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von bezirklicher Bedeutung
mit einem Wert von mehr als 300.000 EUR. Zusätzlich die Entscheidung über
die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von bezirlicher Bedeutung ab
10 % der jeweiligen Vergabesumme und wenn die Erweiterung und Änderung von
Aufträgen die Summe der Auftragserweiterungen und/oder -änderungen von
50.000 EUR überschritten wird. Darüber hinaus die Entscheidung über die
Erweiterung und Änderung aus dem Zuständigkeitsbereich der Oberbürger-
meisterin/des Oberbürgermeisters, wenn dadurch erstmalig die Vergabegrenze
von 300.000 EUR überschritten wird. Vergaben der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters von bezirklicher Bedeutung mit einem Wert von mehr als
25.000,00 EUR sind der zuständigen Bezirksvertretung in dreimonatigen
Abständen zur Kenntnis zu geben,
o) In dringenden Fällen und zur Abwendung eines Schadens kann die Oberbürger-
meisterin/der Oberbürgermeister, nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des
Rechnungsprüfungsamtes, eine Entscheidung über die Erweiterung und Änderung
von Aufträgen von bezirklicher Bedeutung als Sofortentscheidung treffen,
auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen das Volumen von
50.000 EUR überschritten wird. Diese Entscheidung ist der zuständigen
Bezirksvertretung in der jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen,
p) Bei Beschaffungen, deren voraussichtliche Auftragssumme einen Wert von
300.000 EUR überschreitet, bedarf es rechtzeitig vor der Einholung von Angeboten
oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Freigabe des weiteren
Verfahrens durch die Bezirksvertretung; hiervon ausgenommen sind Beschaf-
fungen auf Basis von Straßenausbauprogrammen und Baubeschlüssen. In dem zu
fassenden Beschluss können Bedingungen und Eckpunkte sowie wesentliche
Grundlagen für das weitere Verfahren im Hinblick auf den zu beschaffenden
Gegenstand oder die zu beschaffende Leistung festgelegt werden.
r) die Beratung der denkmalfachlichen Stellungnahme/Gutachten sowie die
Entscheidung über die Übernahme von Denkmälern mit bezirklicher
Bedeutung,
s) Wahl der Schiedsmänner.
(2) Die in Abs. 1 genannten Entscheidungsbefugnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass die Bedeutung der Angelegenheit im Einzelfall nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Überbezirkliche Bedeutung haben insbesondere:
a. Gesamtschulen, das Berufskolleg der Stadt Bottrop, alle übrigen Schulen,
deren Schülerinnen und Schüler nicht zum größten Teil aus einem Stadtbezirk
stammen, zentrale Weiterbildungseinrichtungen, Museen, Verwaltungsgebäude,
das Kulturzentrum August Everding, das Jahnstadion, die Dieter-Renz-Halle
sowie die Hauptstelle der Stadtbücherei,
b. Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen, die Kreisstraßen, der
Berliner Platz,
c. der Köllnische Wald, das Vöingholz, der Stadtgarten, die regionalen Grünzüge,
der Flugplatz Schwarze Heide sowie die Tageserholungsanlagen Kirchheller
Heide (insbesondere die Baggerseen, Töttelberg),
d. zentrale Veranstaltungen und Kundgebungen von gesamtstädtischer
Bedeutung, wie z. B. das Stadtfest, der Weihnachtsmarkt, der Bottroper
Pferdemarkt, der Michaelismarkt und politische Großveranstaltungen.
(3) Soweit Rechtsvorschriften spezielle Entscheidungsbefugnisse begründen, bleiben diese durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 15 Anhörungsrechte
(1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen bezirksbezogenen Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits nach § 14 dieser Satzung in ihre Zuständigkeit fallen, vor der endgültigen Entscheidung zu hören, insbesondere zu folgenden Angelegenheiten:
a. Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan sowie
Investitionsprogramm,
b. Änderung der Bezirksgrenzen und Auflösung der
Bezirksverwaltungsstellen,
c. gemeindliche Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk
und Bauleitpläne für den Bezirk,
d. Planverfahren Dritter aufgrund von Sondergesetzen,
insbesondere Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nach
Bundesberggesetz, soweit es sich um bedeutende Vorhaben
einschließlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen
handelt,
e. Aufstellung der Denkmalliste, Unterschutzstellung von
Denkmalbereichen und Übernahme von Denkmälern,
f. Durchführung von Wettbewerben zur Pflege des Ortsbildes und
anderer städtebaulicher Maßnahmen,
g. Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen,
h. Errichtung und Auflösung von Schulen und öffentlichen
Einrichtungen,
i. Abgrenzung von Schulbezirken für Grund- und Hauptschulen,
j. Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
k. Abhaltung und Durchführung von Wochenmärkten,
l. Abgrenzung der Schiedsmannbezirke,
m. Entscheidung über die zu bildenden Eingangsklassen an den
Grundschulstandorten im Stadtgebiet unter Berücksichtigung
der kommunalen Klassenrichtzahl nach § 6 a der Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz.
(2) Die Anhörung kann zeitlich begrenzt werden. Sie kann in Fällen äußerster Dringlichkeit entfallen; in einem solchen Fall ist in der nächsten Sitzung die Bezirksvertretung unter Angabe der Gründe nachträglich zu unterrichten. Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister und die Bezirksfraktionsvorsitzenden sind jedoch vorab in Kenntnis zu setzen.
§ 16 Vorschlags- und Anregungsrechte
Die Bezirksvertretungen können zu allen gemeindlichen Angelegenheiten, die von bezirksbezogenem Interesse sind, soweit sie nicht bereits in die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 14 und 15 dieser Satzung gehören, Vorschläge und Anregungen an den Rat, dessen Ausschüsse und an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister richten.
§ 17 Repräsentation
In Fällen von gesamtstädtischer Bedeutung sind die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister gehalten, die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister über die an sie herangetragenen Repräsentationswünsche bzw. notwendig erscheinende Repräsentationsmaßnahmen des Bezirks zu unterrichten, um eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung zu ermöglichen.
§ 18 Bezirksverwaltungsstellen
(1) Für den Stadtbezirk Bottrop-Kirchhellen ist die Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen zuständig.
Für die Stadtbezirke Bottrop-Mitte und Bottrop-Süd ist die Bezirksverwaltungsstelle Bottrop zuständig.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Bezirksverwaltungsstellen trifft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.
VI. Allgemeine Regelungen
§ 19 Integrationsausschuss
(1) Zur Mitwirkung der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird ein Integrationsausschuss gebildet, der aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Hiervon werden 17 Mitglieder nach den Bestimmungen für Integration gemäß § 27 GO NRW gewählt und acht Vertreterinnen und Vertreter des Rates (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürgerinnen und Bürger) nach den Vorschriften des § 58 GO NRW benannt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber sowie für die Vertreterinnen und Vertreter des Rates können Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt bzw. benannt werden.
(2) Die Aufgaben und Kompetenzen des Integrationsrates sind im § 27 Abs. 8 bis 10 GO NRW geregelt. Rat und Integrationsausschuss stimmen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde ab. Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Als beratender Ausschuss fasst er in seinem Zuständigkeitsbereich Beschlüsse, die der Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen des Rates dienen. Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsausschusses sind schriftlich bei der Oberbürgermeisterin/beim Oberbürgermeister einzureichen.
Die zuständigen Gremien und Dienststellen sollen sich innerhalb von drei Monaten damit befassen und dem Integrationsausschuss über die Ergebnisse berichten.
§ 20 Dringlichkeitsentscheidungen
(1) Dringlichkeitsentscheidungen der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und eines weiteren Ratsmitgliedes sind den Ratsfraktionsvorsitzenden vor ihrer Ausführung bekannt zu geben.
(2) Bei Dringlichkeitsentscheidungen der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters und eines weiteren Mitgliedes der Bezirksvertretung soll das mitunterzeichnende Mitglied nicht der Fraktion der erstunterzeichnenden Person angehören.
§ 21 Akteneinsicht
(1) Anträge auf Akteneinsicht sind an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten. Akteneinsicht wird nur in den Diensträumen der Stadtverwaltung gewährt.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt nicht, wenn dieses aufgrund gesetzlicher Vorschriften untersagt ist oder die Geheimhaltung es gebietet.
§ 22 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Sitzungsgeld
(1) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Sitzungsgeld wird für die Teilnahme sowohl an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Fraktionen/Teilfraktionen als auch an Sitzungen von Unterausschüssen, Beiräten und Kommissionen gezahlt. Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt, die per Video- oder Telefonkonferenz oder Mischformen davon durchgeführt werden.
Die Anzahl der Sitzungen der Fraktionen/Teilfraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf insgesamt 120 Sitzungen jährlich begrenzt.
(2) Die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende des Rates und die Vorsitzenden der Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine weitere Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 2 Sitzungen je Fachausschusssitzung beschränkt.
(4) Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Bezirksvertretungen erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 3 Buchst. a) der Entschädigungsverordnung.
Die Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Nummer 6 bis 9 EntschVO.
(5) Die Mitglieder des Integrationsausschusses erhalten Entschädigungen nach § 2 der Entschädigungsverordnung.
(6) Ratsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse sowie Mitglieder der Bezirksvertretungen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten den durch die Entschädigungs-
verordnung festgelegten Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich
keine finanziellen Nachteile erlitten haben.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall
glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt
- mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter
14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGBXI ist,
- oder mit mindestens drei Personen
führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstunden-
satzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt
notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten
erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den durch die Entschädigungs-
verordnung festgesetzten Höchstbetrag übersteigen.
g) Die Verdienstausfallpauschale für Selbständige und die Entschädigung für
Hausfrauen/Hausmänner werden höchstens für 8,5 Stunden pro Tag und
grundsätzlich höchstens für die Zeit bis 19:00 Uhr gewährt. Für die Zeit
nach 19:00 Uhr wird die Verdienstausfallpauschale gezahlt, soweit versäumte
regelmäßige Arbeitszeit glaubhaft nachgewiesen werden kann.
§ 23 Genehmigung von Verträgen
(1) Die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit den Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen sowie mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Beigeordneten (§ 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW) erfolgt:
a. bei einem Wert bis zu 5.000,00 EUR durch den Haupt-, Finanz- und
Beschwerdeausschuss,
b. in allen übrigen Fällen durch den Rat der Stadt.
(2) Zu den Verträgen im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW gehören nicht:
a. Verträge, die unter feststehende Tarife, Abgaben- und Gebührenordnungen
jeder Art fallen,
b. Miet- und Pachtverträge, die unter Höchstsätze oder allgemeine
Richtlinien fallen,
c. Verträge, die aufgrund einer Ausschreibung zustande gekommen sind und bei
denen der Zuschlag auf das annehmbarste Angebot erteilt wird.
§ 24 Geschäftsordnung
(1) Das Verfahren des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Integrationsausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 25 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat und im Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil.
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet, welche weiteren Bediensteten an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen.
(5) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Eine Vertretung ist zulässig. Sie kann durch Beigeordnete oder andere leitende Dienstkräfte erfolgen.
(6) Die Leiterin/der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder seine Vertreterin/sein Vertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen.
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister entscheidet, welche weiteren Bediensteten zur Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen verpflichtet sind.
VII. Gemeindeverwaltung
§ 26 Aufgaben der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird übertragen
a. Aufträge von bezirklicher und überbezirklicher Bedeutung bis zu einem Wert
von 300.000 EUR einschließlich aller bis zu dieser Wertgrenze notwendig
werdenden Auftragserweiterungen und -änderungen zu vergeben; in den Fällen
des § 12 Abs. 1 Ziffer 3 c) jedoch nur bis zu einem Wert von 5.000 EUR
(Kunstgegenstände). Wird durch eine Erweiterung oder Änderung von Aufträgen
aus dem Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
erstmals die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten, so ist die
Entscheidung des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. der Bezirksvertretung
herbeizuführen.
Gleichzeitig wird die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ermächtigt,
Auftragserweiterungen und/oder -änderungen bis zu 10 % der jeweiligen
Vergabesumme in Angelegenheiten zu tätigen, die der Beschlussfassung des
Bau- und Verkehrsausschusses bzw. einer Bezirksvertretung unterliegen.
Über Auftragserweiterungen oder -änderungen im Wert zwischen 10.000 EUR
bis 50.000 EUR sind der Bau- und Verkehrsausschuss bzw. die Bezirksvertretung
quartalsweise zu unterrichten. Hat der Bau- und Verkehrsausschuss bzw. die
Bezirksvertretung infolge der Überschreitung der Wertgrenze entschieden, so
ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ermächtigt, über weitere
Auftragsänderungen oder -erweiterungen bis zum erneuten Erreichen der
Wertgrenze von 50.000 EUR zu entscheiden. In dringenden Fällen und zur
Abwendung eines Schadens kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister,
nach vorheriger Prüfung und Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes, eine
Entschidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen als Sofort-
entscheidung treffen, auch wenn damit in der Summe aller Auftragsänderungen
das Volumen von 50.000 EUR überschritten wird. Diese Entscheidung ist dem
zuständigen Gremium in der jeweils nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
b. die Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen, wenn der Vertragswert
unterhalb des zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden EU-Schwellenwert liegt.
c. über die nach den gesetzlichen Vorschriften gegen Verwaltungsakte der
Gemeinde eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden,
d. die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen und Forderungen der
Gemeinde geltend zu machen,
e. Geldforderungen der Gemeinde bei Beträgen bis zu 5.000 EUR zzgl. Nebenforde-
rungen zu erlassen sowie Geldforderungen in unbegrenzter Höhe befristet oder
unbefristet niederzuschlagen,
f. Geldforderungen der Gemeinde (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geld-
forderungen) bei Beträgen bis zu 100.000,00 EUR zu stunden,
g. Klagen vor den Gerichten zu erheben und Vergleiche zu schließen bzw.
Anerkenntnisse abzugeben, soweit der Streitwert den Betrag von 50.000,00 EUR
nicht übersteigt,
h. Verträge über Erwerb von Grundstücken abzuschließen sowie die Belastung von
Grundstücken auszusprechen, die einen Wert von weniger als 100.000,00 EUR
haben, sowie Verträge über die Veräußerung von Grundstücken bis 150.000 EUR
abzuschließen. Diese Verträge sind dem Wirtschaftsförderungs- und Grundstücks-
ausschuss zur Kenntnis zu geben.
i. die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben gemäß § 31 BauGB und § 36 in
Verbindung mit § 35 Abs. 1 sowie gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 BauGB,
§ 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 4 und 5 BauGB sowie nach Sondergesetzen, soweit nicht
die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz gegeben ist,
j. die Stellungnahme bzw. das Einvernehmen der Gemeinde zu Planverfahren Dritter,
soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz
gegeben ist,
k. Entscheidung über die Genehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauGB, soweit nicht
die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz gegeben
ist,
l. die Erteilung der Genehmigung von Vorhaben und Rechtsvorgängen gemäß § 145
BauGB,
m. die Bildung von Abrechnungsabschnitten nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbin-
dung mit der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung des Erschließungsbei-
trages und nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kom-
munalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bottrop,
n. die Entscheidung über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen nach § 133 Abs. 3
Satz 5 BauGB außerhalb von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB,
o. die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB bei planabweichen-
dem Ausbau von Erschließungsanlagen erfüllt sind einschl. Abgabe entsprechender
Erklärungen,
p. die Antragstellung der Gemeinde nach § 59 Abs. 7 BauGB,
q. die Entscheidung über die Anwendung der Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 BauGB
in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung des Erschlie-
ßungsbeitrages und nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bottrop,
r. die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen,
s. die Entscheidung über die gemeinsame Aufwandsermittlung für Erschließungs-
einheiten (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB),
t. Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Vorverfahren nach § 54 Beamten-
statusgesetz (BeamtStG) zu erlassen, es sei denn, dass die Entscheidung über
den angefochtenen Verwaltungsakt dem Rat der Stadt oblag,
u. die Zustimmung zu Insolvenzplänen und Schuldenbereinigungsplänen im Rahmen
von Insolvenzverfahren.
§ 27 Beigeordnete (Verwaltungsvorstand)
(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt vier.
(2) Der Rat bestellt eine Beigeordnete/einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertreterin/zum allgemeinen Vertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters. Sie/er führt die Bezeichnung "Erste Beigeordnete"/"Erster Beigeordneter".
(3) Der Rat bestellt eine Beigeordnete/einen Beigeordneten zur "Stadtkämmerin"/zum "Stadtkämmerer".
(4) Die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Beigeordnete"/"Beigeordneter".
(5) Ist die Erste Beigeordnete/der Erste Beigeordnete an der Vertretung verhindert, so bestimmt sich die Reihenfolge der Vertretung durch die übrigen Beigeordneten nach der Stellenbewertung, bei gleicher Bewertung nach dem Dienstalter als Beigeordnete/Beigeordneter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter.
§ 28 Gleichstellung
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Stadt Bottrop. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird gem. § 5 Abs. 2 GO NRW eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Diese ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist.
(3) Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt betreibt die Gleichstellungsbeauftragte selbständig Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gílt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet jährlich im Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss über Themen der Gleichstellungsarbeit.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 29 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Beschlüsse des Rates, die nach den geltenden Bestimmungen im Wortlaut öffentlich bekannt zu machen sind, und sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Bereitstellung im Internet auf der Webseite der Stadt Bottrop unter https://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php vollzogen. Der nachrichtliche HInweis auf die Bereitstellung sowie die Internetadresse erfolgt im Stadtspiegel Bottrop.
(2) Die durch Gesetz vorgeschriebene andere oder weitere Form der Bekanntmachung bleibt durch die Bestimmung nach Abs. 1 unberührt.
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, werden die Veröffentlichungen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln an den Verwaltungsgebäuden
Rathaus Bottrop, Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop
und
Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop
vollzogen.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.05.1997 außer Kraft.