Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt, die durch den Rat und den (Ober-) Bürgermeister vertreten wird. Dies ist ausdrücklich in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 40) festgelegt worden. Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsgremium in der Stadt Bottrop. Er ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig.
Abgesehen von den Aufgaben, die dem Oberbürgermeister durch die Gemeindeordnung oder andere gesetzliche Bestimmungen übertragen sind, kann der Rat bestimmte Entscheidungen auf seine Ausschüsse oder den Oberbürgermeister übertragen. In Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, ist die Entscheidungszuständigkeit in der Regel auf die Bezirksvertretungen übertragen.
Die Mitglieder des Rates werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in der Regel für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode der 2014 gewählten Vertretungen wurde ausnahmsweise auf rund sechseinhalb Jahre bis zum 31. Oktober 2020 verlängert, um im Land Nordrhein-Westfalen die Dauer von Wahl- ud Amtsperioden der Vertretungen und der Bürgermeister und Landräte zu harmonisieren.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter ist abhängig von der Bevölkerungszahl einer Stadt. Der Rat der Stadt Bottrop besteht aus 54 Mitgliedern.