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© Unplash, Ty Bradford

Kleinfeuerungsanlagen

Was ist bei privaten Kleinfeuerungsanlagen zu beachten?

Heizkamine und Kaminöfen liegen im Trend der Zeit. Ihr Betrieb sorgt für Behaglichkeit in den eigenen vier Wänden und ihre Besitzer sparen angesichts steigender Öl- und Gaspreise auch noch Geld.

Die steigende Anzahl an Kaminöfen in Haushalten ist aber durchaus als kritisch zu betrachten. Kamine und Holzöfen entlasten zwar den Geldbeutel, belasten die Umwelt aber mit gesundheitsschädlichen Feinstäuben und verschiedenen anderen Luft-Schadstoffen.

Insbesondere kleine Feststofffeuerungsanlagen tragen nach Erkenntnissen des Bundesumweltamtes deutlich zur Feinstaubbelastung bei. Einen wesentlichen Anteil daran haben handbeschickte Einzelraumholzfeuerungsanlagen älterer Bauart.

Die Höhe der Feinstaubemissionen hängt auch von der Art der Bedienung und vom Brennmaterial ab. Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe wie frisches (und damit zu feuchtes), beschichtetes oder imprägniertes Holz in Öfen und Kaminen und die Fehlbedienung der Anlage erhöhen den Feinstaubausstoß und verursachen übermäßige Rauchentwicklungen und Geruchsbelästigungen. Zudem kann Feinstaub die menschliche Gesundheit erheblich beeinträchtigen.

Da in offenen Kaminen Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen verbrennt, ist der Einsatz offener Kamine zur ständigen Raumheizung nicht erlaubt. Sie dürfen nur gelegentlich betrieben werden (z.B. an nicht mehr als acht Tagen im Monat für jeweils fünf Stunden).

Für Kaminöfen gibt es hingegen keine rechtliche Einschränkung der Nutzungsdauer. Umso wichtiger ist es, diese Öfen bestimmungsgemäß und umweltschonend zu betreiben.

Was müssen Besitzer von Kaminen und Öfen beachten?

Ein Feuer braucht drei Dinge: Brennstoff, Sauerstoff und Hitze. Deshalb ist es wichtig, beim Anheizen der Feuerstätte möglichst hohe Temperaturen zu erzeugen. Dies gelingt am besten mit getrocknetem dünn gespaltenem Holz und handelsüblichen Holzanzündern. Gerade beim Anheizen muss für ausreichend Verbrennungsluft gesorgt werden.

Hierzu das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich darf nur luftgetrocknetes, unbehandeltes oder naturbelassenes Holz einschließlich anhaftender Rinde (Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig, Zapfen) sowie Presslinge aus unbehandeltem Holz (z.B. Holzbrickets und Pellets) verbrannt werden.
  • Frisch geschlagenes bzw. gesammeltes Holz eignet sich hingegen nicht, da die Energieausbeute hierbei nur gering ausfällt, jedoch viel Asche anfällt, die dann als Staub mit erheblichen Anteilen an Feinstaub in die Umwelt entweicht.
  • Eine gute Verbrennung erkennt man daran, dass das Holz mit langer Flamme rauchfrei abbrennt, eine feine weiße Asche entsteht und die Abgasfahne (Rauch) fast nicht sichtbar ist.

Für weitere Informationen zum richtigen Heizen oder bei Fragen zur Auswahl des Ofens stehen eine Reihe von Broschüren und Informationsblättern zur Verfügung (siehe nachstehende Infobox).

Zusätzlich sind auf den Seiten des Bundesumweltamtes Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den geplanten neuen Anforderungen an Kamin- und Kachelöfen, zu den Feinstaubemissionen und zur Novelle der 1. BImSchV nachzulesen.

Weitere Tipps sind auch beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu erhalten. Die entsprechende Anschrift bzw. Telefonnummer ist bei Frau Stöckmann, Tel: 02041- 703260 (Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Bottrop) zu erfragen.

Geruchsbelästigungen

Mit Beginn jeder Heizperiode häufen sich die Beschwerden von Bürgern wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch die Feuerstätten ihrer Nachbarn. Dies passiert, wenn Rauchgase nicht frei abziehen können (z.B. aufgrund falsch dimensionierter Schornsteinhöhe) und der Rauch in die Räume der umliegenden Wohnungen gelangt oder beim Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe sowie falscher Handhabung.

Zudem stellt der Einsatz unzulässiger Brennstoffe wie Papier, Verpackungsmaterial und sonstiger Abfälle (ganz allgemein) eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

Für Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen durch eine Anlage in der Nachbarschaft bitte ebenfalls an Frau Stöckmann, Tel: 02041-703260, wenden.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Am 22.03.2010 ist die Novellierung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung in Kraft getreten. Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird der Anwendungsbereich für Öl- und Gasheizungen sowie für Festbrennstoffheizungsanlagen nun auch auf Kaminöfen (sogenannte Einzelraumfeuerungsstätten) erweitert. Die aktuellen regeluungen stehen in der neuen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, der „1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(1. BImSchV)."

Weitere Infos im WWW:

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