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Masken dürfen während der Fahrt im PKW nur in Ausnahmefällen getragen werden

Die Straßenverkehrsordnung untersagt das Verhüllen und Verdecken des Gesichts der Fahrzeugführenden

Die kommende Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen bezieht sich auf die Verwendung im ÖPNV und in Geschäften des Einzelhandels. Im Straßenverkehr ist weiterhin das Verdecken des Gesichts von Fahrzeugführenden Personen weiterhin untersagt ist. Dies hat der Krisenstab der Stadt heute (24.04.) ausdrücklich betont und bezieht sich dabei auf die Gesetzgebung der in Deutschland geltenden Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es im Paragraphen 23, Absatz 4: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Für Fahrschulen gibt es eine gesonderte Regelung, die in der Allgemeinverfügung vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgelegt wurde. Alle Personen haben demnach aus Gründen des Infektionsschutzes während der gesamten gemeinsamen Anwesenheit im Fahrzeug eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese ist so anzulegen ist, dass das Gesicht oberhalb des Nasenrückens frei bleibt. Zur eindeutigen Identifizierung der Personen, die das Fahrzeug gelenkt und den Fahrunterricht erteilt haben, sind zu jeder Fahrstunde die Namen der Fahrschülerin oder Fahrschüler, Lehrperson und ggf. Prüfungsperson sowie Datum und Uhrzeit aufzuzeichnen.

Eine Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird entsprechend geahndet.

Stadt Bottrop

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