Benutzungsordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbücherei Bottrop vom 17.05.2001 geändert durch Ordnungen vom 03.05.2002, 15.12.2003, 31.10.2006, 08.11.2007, 26.05.2011, 29.11.2012
§ 1 Allgemeines
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Die Lebendige Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bottrop. Sie dient der Bildung, Fortbildung, Information, der Kultur und der Leseförderung. Die Nutzung der Lebendigen Bibliothek ist jeder Person im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung gestattet.
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Für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Medien kann die Lebendige Bibliothek besondere Bestimmungen treffen.
§ 2 Anmeldung, Bibliotheksausweis
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Der Bibliotheksausweis wird gegen Vorlage des Personalausweises oder anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere mit Nachweis der aktuellen Adresse ausgestellt.
Schüler:innen, Studierende, Auszubildende, Personen, die Freiwilligendienste leisten, Inhabende der Jugendleitercard oder Ehrenamtskarte sowie Personen, die Leistungen nach SGB II und SGB XII beziehen, zahlen ein ermäßigtes Entgelt – Dafür ist ein entsprechender gültiger Nachweis vorzulegen.
Das Entgelt für die Ausstellung des Bibliotheksausweises richtet sich nach der Entgeltordnung als Anlage dieser Satzung.
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Minderjährige können einen Bibliotheksausweis erhalten. Dafür muss die schriftliche Erklärung einer gesetzlichen Vertretung vorgelegt werden, in der diese ihr Einverständnis zur Benutzung und zur Ausleihe erklärt und die Haftung für die aus dem Nutzungsverhältnis entstehenden Forderungen der Lebendigen Bibliothek übernimmt. Darüber hinaus kann die Vorlage eines amtlichen Ausweises dieser Vertretung verlangt werden.
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Beschäftigte von sozialen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Beschäftigte der Stadtverwaltung Bottrop können einen Bibliotheksausweis für dienstliche Zwecke unentgeltlich erhalten. Dafür muss die Leitung der Institution das entsprechende Formular unterschreiben.
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Alle zur Anmeldung erforderlichen Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
Durch die eigenhändige Unterschrift auf der Anmeldung erkennen die Nutzenden die Benutzungsordnung nebst anliegender Entgeltordnung der Lebendigen Bibliothek an und stimmen der elektronischen Speicherung der Angaben zur Person zu.
Diese Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses widerrufen werden. -
Die Nutzenden sind verpflichtet, der Lebendigen Bibliothek Änderungen von Namen oder Anschrift und anderen Kontaktdaten, soweit diese angegeben wurden, unverzüglich mitzuteilen.
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Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, er darf ausschließlich durch die Person, auf deren Namen er ausgestellt wurde, genutzt werden.
Der Ausweis bleibt Eigentum der Lebendigen Bibliothek (Stadt Bottrop). Sein Verlust ist der Lebendigen Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Nutzende, die den Missbrauch eines Bibliotheksausweises ermöglichen, haften für den daraus entstandenen Schaden.
Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung des Bibliotheksausweises wird ein neuer Bibliotheksausweis ausgestellt. Hierfür fällt ein Entgelt nach der Entgeltordnung an. -
Volljährige Personen haben die Möglichkeit
a) einen Tagesausweis, der zur einmaligen Ausleihe berechtigt, sowie
b) einen Zugangsausweis für die Open Library
zu erwerben. Es gilt die Entgeltordnung.
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Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Lebendige Bibliothek es aus berechtigtem Interesse verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Benutzungsentgelte ist ausgeschlossen.
§ 3 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
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Gegen Vorlage des gültigen Bibliotheksausweises können Medien aller Art und Gegenstände ausgeliehen werden.
Für bestimmte Medien und Gegenstände kann die Bibliothek eine Altersgrenze oder andere Beschränkungen festlegen. -
Es gelten folgende Ausleihfristen:
Zeitschriften 2 Wochen Musik-CDs, Tonies 2 Wochen Konsolenspiele 2 Wochen Filme 2 Wochen Bibliothek der Dinge 2 Wochen Elektronische Geräte 4 Wochen alle weiteren Medien 4 Wochen Digitale Medien (E-Medien) Lizenz-abhängig Sonstige Gegenstände nach Kennzeichnung In besonderen Fällen kann eine kürzere oder längere Leihfrist festgelegt werden. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.
- Die Leihfrist kann auf Antrag um bis zu 3 weitere Leihperioden verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Der Antrag kann persönlich, online oder telefonisch gestellt werden und ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Lebendige Bibliothek ist berechtigt, bestimmte Medien von der Verlängerung auszuschließen. Bei Online-Verlängerung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten der Nutzenden, soweit der Fehler nicht im Verantwortungsbereich der Lebendigen Bibliothek liegt.
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Ausgeliehene Medien und Gegenstände können vorgemerkt werden. Die Vormerkung kann persönlich in der Lebendigen Bibliothek, online oder telefonisch vorgenommen werden. Die entsprechenden Personen werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Exemplar vorliegt. Für die Vormerkung wird ein Entgelt nach der Entgeltordnung erhoben.
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Ausgeliehene Medien und Gegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Anzahl der von einer Person zu entleihenden Medien kann durch die Lebendige Bibliothek begrenzt werden.
§ 4 Rückgabe
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Ausgeliehene Medien sind ohne Aufforderung fristgerecht zurückzugeben.
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Bei Überschreitung der Leihfrist wird ab dem auf das Ende der Leihfrist folgenden Tag für jede angefangene Woche der Überschreitung pro entliehenem Medium ein Versäumnisentgelt erhoben.
Das Versäumnisentgelt entsteht unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung zur Rückgabe der Medien erfolgt.
Alle schriftlichen Mahnungen per Postversand werden zusätzlich mit anfallenden Portokosten belegt, bei Zusendung der Mahnung per E-Mail entstehen keine Portokosten. -
Solange die Rückgabe von Medien oder die Zahlung des Entgelts im Verzug ist, wird die betroffene Person von der Ausleihe ausgeschlossen.
§ 5 Auswärtiger Leihverkehr
- Im Bestand der Lebendigen Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung (LVO) aus anderen Bibliotheken beschafft und den Nutzenden zur Verfügung gestellt werden.
Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Die Bestellung kann durch die Nutzenden persönlich oder schriftlich vorgenommen werden.
Das Entgelt fällt unabhängig vom Erfolg der Bestellung an. Es ist zahlbar mit erfolgter Beauftragung der Bestellung des einzelnen Mediums.
§ 6 PC-Arbeitsplätze
Die Nutzung der öffentlichen PC-Arbeitsplätze in der Lebendigen Bibliothek ist unentgeltlich. Für die Dauer der Nutzung wird ein Ausweis als Pfand hinterlegt.
Die PC-Arbeitsplätze sind sorgfältig zu behandeln. Es ist verboten, pornographische, rassistische, Gewalt verherrlichende und ähnliche Inhalte aufzurufen. Den Weisungen des Personals zur Benutzung der PC-Arbeitsplätze ist unbedingt Folge zu leisten.
Für Ausdrucke wird ein Entgelt nach der Entgeltordnung erhoben.
§ 7 Entgelte
§ 7 Internet
1. Für den Leihverkehr und die sonstige Nutzung der Angebote der Lebendigen Bibliothek werden Entgelte nach dieser Benutzungsordnung und der anliegenden Entgeltordnung erhoben. Zur Zahlung der Entgelte sind die Nutzenden verpflichtet.
2. Jahresentgelt (nur Erwachsene):
Das Jahresentgelt für die Nutzung der angebotenen Medien ist mit Ausstellung bzw. Verlängerung des Bibliotheksausweises zahlbar. Dies gilt ebenso für die ermäßigten Jahresentgelte.
3. Tagesausweis & Zugangsausweis Open Library:
Das Entgelt ist mit der Anmeldung bzw. Ausleihe zahlbar.
4. Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten:
Das Entgelt ist mit der Aushändigung des neuen Bibliotheksausweises zahlbar.
5. Besondere Entgelte für Medien:
Die Entgelte sind mit Ausleihe der einzelnen Medien zu zahlen.
6. Kopierentgelte/Entgelte für Ausdrucke:
Die Entgelte sind sofort zahlbar.
7. Pauschalen für geringfügige Beschädigungen, Verluste u. ä.:
Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit Feststellung der Beschädigung.
§ 8 Pflichten der Nutzenden
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Die Nutzenden sind verpflichtet, die entliehenen Medien oder Gegenstände sorgfältig zu behandeln und nach den beigefügten Anleitungen zu benutzen und sie vor Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
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Die Nutzenden sind verpflichtet, Beschädigungen, Funktionsstörungen sowie den Verlust entliehener Medien oder Gegenstände der Lebendigen Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Den Nutzenden ist es untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
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Vor jeder Ausleihe müssen die Medien oder Gegenstände auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit hin geprüft und diese der Lebendigen Bibliothek unverzüglich angezeigt werden. Alle Medien sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben wurden.
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Die Nutzenden sind für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
§ 9 Haftung
1. Für während der Ausleihzeit auftretende Beschädigungen oder Verluste, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, haften die Nutzenden nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Nutzenden haben im Schadensfall Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes zu tragen.
3. Die Art der adäquaten Ersatzleistung bestimmt die Lebendige Bibliothek. Soweit der Wiederbeschaffungswert gefordert wird, ermittelt diesen die Lebendige Bibliothek.
4. Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die eingetragenen Personen bzw. ihre gesetzliche Vertretung im Rahmen ihres Verschuldens.
5. Die Lebendige Bibliothek haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Die Nutzung der geliehenen Medien und Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr.
6. Die Nutzung der personalfreien Open Library erfolgt auf eigene Gefahr. Die Lebendige Bibliothek schuldet keine Aufsicht für die personalfreie Open Library.
Nutzende haften im Rahmen ihres Verschuldens für alle Personen, denen sie den Zutritt zur Bibliothek ermöglichen.
§ 10 Verhalten in der Lebendigen Bibliothek, Hausrecht
Die Hausordnung der Lebendigen Bibliothek wird mit Betreten der Räumlichkeiten anerkannt und ist zu beachten.
Sie wird durch Aushang in den Räumen der Bibliothek bekannt gegeben.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Nutzende, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Lebendigen Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 15.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 29.11.2012 außer Kraft.