Unterbringung psychisch kranker Personen

Maßnahme der Gefahrenabwehr gegenüber Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung sich selbst oder Andere gefährden.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine zwangsweise Unterbringung zulässig?

Die zwangsweise Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Person selbst oder für Andere (ausgehend von der erkrankten Person) besteht und nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Mitarbeiter/innen

Name Zuständigkeit Telefon E-Mail
Drewes, Bernhard 02041 / 70 3559 E-Mail

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