Honorarordnung Jugendamt

Ordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop über die Entlohnung von Honorarkräften, geringfügig oder studentisch Beschäftigter vom 23.07.2001

Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03 2000 (GV NRW S. 245) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 28.06.2001 folgende Ordnung beschlossen:

 

§ 1

Das Jugendamt der Stadt Bottrop bedient sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben, z.B. pädagogische Betreuung im Bereich "Kinder- und Jugendarbeit" in Verbindung mit Werken, Malen, Musik, Foto und Film, Kochen, Sport, Spiel, Tanz etc., Öffentlichkeitsarbeit, Gruppenbetreuung, Gesprächskreise, Hausaufgabenhilfe, Freizeiten usw. folgender Beschäftigungsarten: geringfügig oder studentisch Beschäftigte, die die hauptamtlichen Mitarbeiter des Jugendamtes bei ihrer Arbeit unterstützen, sowie Honorarkräfte. Für die Tätigkeiten der verschiedenen Beschäftigungsarten werden die in § 2 dieser Ordnung aufgeführten Vergütungen bezahlt.

 

§ 2

1. Für Angebote im freizeitpädagogischen Bereich sowie die Durchführung von Hausaufgabenhilfe wird ein Entgelt je Stunde (60 Min.) in Höhe von 6,40 EUR gezahlt.

2. Werden diese Aufgaben von Fachstudenten/innen (ab dem 5. Semester) durchgeführt, wird ein Entgelt je Stunde (60 Min.) in Höhe von 7,70 EUR gezahlt.

3. Werden Angebote von Erzieher/innen, Handwerkern/innen oder Übungsleitern/innen betreut wird ein Entgelt je Stunde (60 Min.) in Höhe von 9,00 EUR   gezahlt.

4. Lehrer/innen, Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen, Diplompädagogen/innen, Fachkräfte mit vergleichbarer Qualifikation sowie Fachkräfte, die hauptberuflich in ihrem Bereich tätig sind, erhalten für die Leitung von Kursen eine Vergütung je Stunde (60 Min.) in Höhe von 10,20 EUR.

5. Fachkräfte, die Kurse der Kreativschulung, Medienschulung, politischen Weiterbildung usw. leiten, erhalten Vergütungen je Stunde (60 Min.) in Höhe von 11,50 EUR.

6. In Einzelfällen z.B. bei besonderer Qualifikation der Kursleiter/innen, kann der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsklasse vornehmen.

7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes höhere Honorare vereinbaren.

8. In den in Abs. 1-7 festgelegten Vergütungen sind alle Nebenkosten, jedoch keine Fahrtkosten, enthalten. Für Fahrten im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten wird eine Wegstreckenentschädigung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes gezahlt.

 

§ 3

Honorarkräfte sind verpflichtet, dem Finanzamt im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht die an sie ausgezahlten Beträge und gegebenenfalls anfallende Sozialabgaben zu melden.

 

§ 4

Für geringfügig bzw. studentisch Beschäftigte erfolgt die Zahlung von Sozialversicherungsabgaben und Steuern nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 5

Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für das Jugendamt der Stadt Bottrop vom 30.08.1994 außer Kraft.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung


Vorstehende Ordnung des Jugendamtes der Stadt Bottrop über die Entlohnung von Honorarkräften, geringfügig oder studentisch Beschäftigter wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Bottrop, 23. Juli 2001


Löchelt
Oberbürgermeister