Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Elternbeitragssatzung KiTa ab 08/2021

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in der Fassung der Änderung vom 31.05.2021

Auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen hat der Rat der Stadt per Dringlichkeitsentscheidung vom 01.04.2020 diese Satzung, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 31.05.2021, beschlossen: 

·           § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202)
·           § 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012, zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)
·         § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.2019 (GV. NRW. S. 877)

§ 1 Art der Beiträge

1)      Für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder oder von Kindertagespflege durch Kinder mit Wohnsitz im Stadtgebiet Bottrop erhebt die Stadt Bottrop als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden, öffentlich-rechtlichen Beitrag.

2)      Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 ergibt sich aus § 4 dieser Satzung.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

1)      Beitragspflichtig sind die Eltern oder die diesen rechtlich gleichgestellten Personen i.S.d. § 7 Abs.1 Nr. 6 SGB VIII, mit denen das Kind, das ein Betreuungsangebot nach § 1 in Anspruch nimmt, zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen.

2)      Wird Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII gewährt, treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern.

3)      Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Beitragszeitraum und Betreuungsart

1)    Bei Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder und/oder der Tagespflege werden Beiträge für jeden Monat erhoben, für den ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag oder ein Tagespflegeverhältnis besteht.

2)    Beitragszeitraum für die Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder und/oder in Kindertagespflege ist das Kindergartenjahr. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr in Nordrhein-Westfalen, beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung für Kinder oder Ausfallzeiten in der Tagespflege nicht berührt. Sie besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes.

§ 4 Höhe der Elternbeiträge

1)    Die Höhe der Elternbeiträge ist abhängig vom Einkommen der Beitragspflichtigen, ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in Anspruch genommenen Betreuungszeit und vom Alter des Kindes. Näheres ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Elternbeitragstabelle. Für die Zeit der Eingewöhnung ist ein Elternbeitrag entsprechend der regulär vereinbarten Wochenstunden zu leisten.

2)    Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in einer Tageseinrichtung für Kinder kann vom Träger der Kindertageseinrichtung nach § 51 Abs. 3 KiBiz ein Entgelt erhoben werden.

3)    Bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung oder Tagespflege haben die Beitragspflichtigen das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Der Nachweis über das Einkommen entfällt, wenn der Elternbeitrag in der höchsten Stufe festgesetzt ist oder die Selbsteinschätzung in der höchsten Stufe vorgenommen wurde.

4)    Ohne Angaben zur Einkommenshöhe und ohne Vorlage der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

5)    Die Beitragspflichtigen sind während der gesamten Betreuungszeit verpflichtet, Änderungen der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind und zu einem erhöhten bzw. verringerten Elternbeitrag im laufenden Jahr führen können, unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

6)    Die Stadt Bottrop ist ungeachtet der Auskunfts- und Anzeigepflichten der Beitragspflichtigen nach Absatz 2 und 4 berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen zu überprüfen, entsprechende Nachweise anzufordern und den Beitrag auf dieser Basis neu festzusetzen. Dies gilt auch rückwirkend für nicht verjährte Berechnungszeiträume.

§ 5 Feststellung des Jahreseinkommens

1)    Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen verbessern, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist bis zu einer Höhe von 300 EURO für jeden Monat anrechnungsfrei. Zudem bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz unberücksichtigt.

2)    Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.

3)    Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.

4)    Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres, für das die Prüfung bzw. Nachprüfung erfolgt.

§ 6 Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung

1)    Die letzten zwei Kindergartenjahre sind sowohl für den Besuch der Kindertageseinrichtung als auch für die Kindertagespflege beitragsfrei. Kinder, die auf Antrag vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, sind rückwirkend für das letzte und vorletzte Kindergartenjahr vor der Einschulung vom Elternbeitrag befreit (§ 50 KiBiz).

2)    Besuchen mehrere Kinder von beitragspflichtigen Personen nach § 2 dieser Satzung gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder und/oder nutzen ein Angebot im Rahmen der Kindertagespflege und/oder das Angebot der OGS, so werden Beiträge nur für ein Kind festgesetzt. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Besteht für eines der Kinder Beitragsfreiheit gemäß Abs. 1, so wird auch für die weiteren Kinder kein Elternbeitrag erhoben.

3)    Heim- und Pflegekinder sind für die Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Tagespflege grundsätzlich vom Beitrag befreit.

4)    Ist die Betreuung eines Kindes in Tagespflege ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderlich, wird für die Kindertagespflege kein zusätzlicher Kostenbeitrag erhoben.

5)    Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, WoGG, AsylbLG und § 6a BKGG sind für die Dauer des Leistungsbezugs immer in der ersten Einkommensstufe der Anlage 1 (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.

6)    Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

§ 7 Form der Festsetzung und Fälligkeit

1)    Die Stadt Bottrop erhebt die Elternbeiträge durch Festsetzungsbescheid.

2)    Können Beitragspflichtige aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, keine berechnungsrelevanten Einkommensunterlagen beibringen, erfolgt die Festsetzung vorläufig unter dem Vorbehalt eines Widerrufs und einer Korrekturberechnung mit erneuter Festsetzung.

3)    Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 5 Absatz 3 dieser Satzung erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der angeforderten Einkommensunterlagen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zu einer Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, wird der Beitrag durch Festsetzungsbescheid rückwirkend neu festgesetzt.

4)    Elternbeiträge sind zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege - Elternbeitragssatzung - vom 06.07.2009 in der Fassung der Änderung vom 05.05.2020 außer Kraft.

Anlage 1

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz