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Baumschutzsatzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bottrop

Der Rat der Stadt Bottrop hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV. NW. S. 342) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1980 (GV. NW. S. 734/SGV. NW. S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 17.02.1987 (GV. NW. S. 62) in seiner Sitzung am 13.10.1987 folgende Satzung beschlossen:

Übersicht:

§  1 Gegenstand der Satzung
§  2 Geltungsbereich
§  3 Geschützte Bäume
§  4 Verbotene Handlungen
§  5 Anordnung von Maßnahmen
§  6 Ausnahmen und Befreiungen
§  7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
§  8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
§  9 Folgenbeseitigung
§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen
§ 11 Betreten von Grundstücken
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten

Gleichwertigkeitstabelle der Bäume

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

1. Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,
d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,
e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen, geschützt.

2. Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

§ 2

Geltungsbereich

1. Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

2. Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG).
Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbe-standteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42 e LG), soweit die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Rege-lungen für den Baumbestand enthalten.

3. Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-forstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546, SGV. NW. 790).

 

§ 3

Geschützte Bäume

1. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 60 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.

2. Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen und / oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (siehe § 7).

3. Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Vogelkirschen.

 

§ 4

Verbotene Handlungen

1. Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

2. Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume sowie Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

3. Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:

a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),

b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen,

c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,

d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie

f) Anwendung von Streusalzen soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 5

Anordnung von Maßnahmen

1. Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft, sofern ihm diese zumutbar sind; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.

2. Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

3. Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, insbesondere wenn ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
Maßnahmen sind ihm selbst nicht zuzumuten, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen höher sind als 50 % des im Verfahren nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Verkehrs- und Schadenersatzwerte von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem Sachwertverfahren, Heft 69 der Schriftenreihe des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen) ermittelten Wertes der betroffenen Bäume.

 

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

1. Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

c) von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung sind und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem, öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,

f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können in Folge der Beschattung.

Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen.

2. Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn

a)  das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

3. Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen.
Im Einzelfall kann die Stadt den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.

4. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

 

§ 7

Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

1. Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und f) sowie Abs. 2 Buchstabe a) eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ist ein Anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.

2. Ist dem zur Ersatzpflanzung Verpflichteten eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

3. Die Ersatzpflanzung regelt sich nach der in der Anlage beigefügten Tabelle. Als Ersatz ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art, mit einem Mindestumfang von 16 cm, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Wachsen die zu pflan-zenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

4. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes / der Bäume, mit dem / denen ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 3) einschließlich Transport, Pflanzlohn und Verankerung.

5. Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere wenn

a) der Boden ungeeignet ist,

b) gesetzlich vorgesehene Abstände nicht eingehalten werden können.

 

§ 8

Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

1. Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und - soweit möglich - den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

2. Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren.

3. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. Die Entscheidung über den der Bauvoranfrage beigefügten Antrag ergeht gesondert.

 

§ 9

Folgenbeseitigung

1. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

2. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern.

3. Ist in Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.

4. Für die Ersatzpflanzung (Abs. 1) und die Ausgleichszahlung (Abs. 3) sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.

5. Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 4 insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Bottrop abtritt. Die Stadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen.

 

§ 10

Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.

 

§ 11

Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.

Verweigert der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach freier Würdigung des Sachverhaltes.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig gem. § 70 As. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,

b) der Anzeigepflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,

c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 Abs. 1 und 2 nicht Folge leistet,

d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,

e) seinen Verpflichtungen nach §§ 7, 9 nicht nachkommt,

f) entgegen des § 8 Abs. 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,

g) § 8 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

h) eine Unterrichtung der Stadt nach § 4 Abs. 3 unterlässt.

2. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bottrop vom 23.12.1980 außer Kraft). Veröffentlicht in den örtlichen Tageszeitungen am 11.11.1987.

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit gem. § 24 der Hauptsatzung der Stadt Bottrop vom 09. Dezember 1985 öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen die-ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Bottrop, den 28. Oktober 1987

Wilczok
Oberbürgermeister

 

Zu § 7 Abs. 3

Gleichwertigkeitstabelle der Bäume

1. Rasch wachsende Bäume
Erle, Pappel, Weide, Silberahorn, Tulpenbaum, Robinie, Kirsche, Douglasie, Götterbaum, Birke u. a.
ab 0,60 m bis 1,40 m = 1 Ersatzbaum
über 1,40 m bis 2,00 m = 2 Ersatzbäume
über 2,00 m = 3 Ersatzbäume

2. Mittelstark wachsende Bäume
Ahorn, Linde, Gleditschie, Esche, Kastanie, Baumhasel, Ulme, Eberesche u.a.
ab 0,60 m bis 1,30 m = 1 Ersatzbaum
über 1,30 m bis 1,80 m = 2 Ersatzbäume
über 1,80 m = 3 Ersatzbäume

3. Langsam wachsende Bäume
Buche, Eiche, Tanne, Amberbaum, Fächerblattbaum, Österr. Schwarzkiefer, Schnurbaum, Platane, Weißdorn, Blaue Atlaszeder, Hainbuche, Trompetenbaum u.a.
ab 0,60 m bis 1,20 m = 1 Ersatzbaum
über 1,20 m bis 1,60 m = 2 Ersatzbäume
über 1,60 m = 3 Ersatzbäume

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