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Geschäftsordnung Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen

Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bottrop, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen in der Fassung der Änderung vom 09.04.2019

Inhaltsverzeichnis

I. Geschäftsführung des Rates

1 Vorbereitung der Ratssitzungen

§  1 Einberufung des Rates
§  2 Ladungsfrist
§  3 Aufstellung der Tagesordnung
§  4 Öffentliche Bekanntmachung
§  5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

2. Durchführung von Ratssitzungen

§  6 Öffentlichkeit von Ratssitzungen
§  7 Vorsitz
§  8 Beschlussfähigkeit
§  9 Befangenheit von Ratsmitgliedern
§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 11 Redeordnung
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Persönliche Bemerkungen
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur Sache
§ 16 Abstimmung und Wahlen
§ 17 Fragerecht der Mitglieder
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
§ 19 Ordnungs- und Hausrecht
§ 20 Ordnungsruf und Wortentziehung
§ 21 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
§ 22 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 23 Ton- und Bildträger, Internetübertragungen
§ 24 Dienstreisen

3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 25 Niederschrift
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit

II.   Geschäftsführung der Ausschüsse und Bezirksvertretungen

§ 27 Grundregel
§ 28 Ausschüsse
§ 29 Bezirksvertretungen

III. Fraktionen

§ 30 Fraktionen

IV. Schlussbestimmungen

§ 31 Schriftführung
§ 32 Inkrafttreten

 

Der Rat der Stadt Bottrop hat aufgrund des § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), am 24. September 2002, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 23.06.2015 folgende Geschäftsordnung mit der Maßgabe beschlossen, dass die Funktionsbezeichnungen in weiblicher oder männlicher Form geführt werden:

 

 

I. Geschäftsführung des Rates

1. Vorbereitung der Ratssitzungen

§ 1 Einberufung des Rates

(1) Der Oberbürgermeister beruft den Rat durch schriftliche Einladung unter gleichzeitiger Mitteilung der Zeit und des Ortes der Sitzung sowie der Tagesordnung ein. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.

(2) Der Einladung sollen neben der Tagesordnung die Vorlagen, Anträge, Erläuterungen und Anfragen beigefügt werden. Tagesordnungspunkte, zu denen diese Unterlagen nicht spätestens zwei volle Kalendertage vor der Ratssitzung vorliegen, werden wie Dringlichkeitsanträge gem. § 48 Abs. 1 S. 5 GO NRW behandelt.

(3) Vorlagen der Verwaltung sollen schriftlich erläutert werden und einen Beschlussentwurf enthalten.

(4) Für Ratsmitglieder, die am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmen, erfolgt die Einladung mit der Tagesordnung und die Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Vorlagen Anträge, Erläuterungen, Anfragen, Beschlussentwürfe) in elektronischer Form. Hierzu wird eine spezielle Vereinbarung getroffen. Für die Fristen nach dieser Geschäftsordnung gilt als Tag des Zugangs die Freischaltung der elektronischen Dateien und damit der Tag der Zugriffsmöglichkeit durch die am papierlosen Sitzungsdienst teilnehmenden Ratsmitglieder.


§ 2 Ladungsfrist

(1) Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens sechs volle Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen. Beim Versand der Einladung per Post gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn zwischen dem Tag der Absendung und dem Sitzungstag sieben Kalendertage liegen.

(2) In besonders dringenden Fällen kann der Oberbürgermeister die Ladungsfrist bis auf zwei volle Kalendertage verkürzen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

§ 3 Aufstellung der Tagesordnung

(1) Der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 14 volle Kalendertage vor der Sitzung von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

(2) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, weist der Oberbürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

(3) Anträge auf Aufhebung oder Änderung eines Ratsbeschlusses sind vor Ablauf eines halben Jahres nur zulässig, wenn sie von mindestens einem Viertel der anwesenden Ratsmitglieder unterstützt werden. Beschlüsse können nur insoweit aufgehoben oder geändert werden, als durch sie nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Der Oberbürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest. Die Tagesordnung soll die Beratungsgegenstände mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnen und jeweils erkennen lassen, ob der Beratungsgegenstand im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden soll.

(5) Der Oberbürgermeister kann in dringenden Fällen die Tagesordnung ändern oder ergänzen (Nachtrag). Der Nachtrag muss den Ratsmitgliedern mit den dazugehörigen Unterlagen mindestens drei volle Kalendertage vor dem Sitzungstag zugehen.


§ 4 Öffentliche Bekanntmachung

Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Oberbürgermeister rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.

 

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

(1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies dem Oberbürgermeister in geeigneter Form vor der Sitzung mitzuteilen.

(2) Ratsmitglieder, die die Sitzung teilweise bzw. vorzeitig verlassen wollen, haben den Oberbürgermeister oder die Schriftführerinnen hierüber zu unterrichten. 

 

2. Durchführung von Ratssitzungen
 

§ 6 Öffentlichkeit von Ratssitzungen

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen.

(2) Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei folgenden Angelegenheiten ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten
b) Liegenschaftssachen
c) Darlehns- und Bürgschaftsangelegenheiten
d) Vergabeangelegenheiten
e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten
f) sonstige Angelegenheiten, deren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben, im Interesse des öffentlichen Wohles oder zur Wahrnehmung schutzwürdiger Belange Einzelner oder der Stadt geboten ist.

(3) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

 

§ 7 Vorsitz

(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle der Verhinderung des Oberbürgermeisters übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Absatz 2 GO NRW.

(2) Der Oberbürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Oberbürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Rates fest. Jedes Ratsmitglied kann beantragen, die Beschlussunfähigkeit des Rates festzustellen.


§ 9 Befangenheit von Ratsmitgliedern

(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Absatz 2, 31 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Oberbürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für den Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Dies gilt sinngemäß auch für den Oberbürgermeister.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

(1) Der Rat kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Tagesordnungspunkte teilen, miteinander verbinden oder absetzen. Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne des § 6 Absatz 2 handelt.

(2) Beratungsgegenstände, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, setzt der Rat ohne weitere Aussprache von der Tagesordnung ab. Vor der Abstimmung ist dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben zu begründen, weshalb er die Zuständigkeit der Stadt für gegeben hält.

(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 11 Redeordnung

(1) Der Oberbürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird ein Antrag im Sinne des § 3 Abs. 1 beraten, so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen.

(2) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fallen, gilt § 10 Abs. 2.

(3) Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Der Oberbürgermeister erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann jedoch das Wort im Interesse einer sachgemäßen Erledigung in anderer Reihenfolge erteilen. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so obliegt ihm die Entscheidung über die Reihenfolge.

(4) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(5) Der Oberbürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.

(6) Die Redezeit beträgt höchstens zehn Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberücksichtigt.

(7) Weist der Oberbürgermeister ein Ratsmitglied auf den Ablauf der Redezeit hin, so hat das Ratsmitglied seine Ausführungen innerhalb einer Minute zu beenden, wenn der Rat einer Verlängerung der Redezeit nicht zustimmt.

 

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Das Wort muss unverzüglich – jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – erteilt werden.

(2) Geschäftsordnungsanträge können unter anderem gerichtet sein auf:

(a) Feststellung der Beschlussunfähigkeit,
(b) Schließung oder Unterbrechung der Sitzung,
(c) Absetzung oder Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte,
(d) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
(e) Verweisung an einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung oder den Oberbürgermeister,
(f) Schluss der Aussprache,
(g) Schluss der Rednerliste,
(h) Änderung der Redezeit,
(i) namentliche oder geheime Abstimmung.

(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so dürfen noch je ein Ratsmitglied jeder Fraktion, jeder Ratsgruppe und fraktionslose Ratsmitglieder zu diesem Antrag sprechen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, alsdann ist über den Antrag abzustimmen.

(4) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

 

§ 13 Persönliche Bemerkungen

Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung, erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person abgegeben worden sind, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.



§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

(1) Jedes Ratsmitglied und der Oberbürgermeister können jederzeit einen Antrag auf Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste stellen, sofern sie nicht selber zur Sache gesprochen haben.

(2) Wird ein solcher Antrag gestellt, gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

 

§ 15 Anträge zur Sache

(1) Jedes Mitglied des Rates, jede Fraktion und jede Gruppe sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates oder in den Bezirksvertretungen stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Gremien zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(2) Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.

 

§ 16 Abstimmung und Wahlen

(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Oberbürgermeister den Beratungsgegenstand unter Berücksichtigung etwaig gestellter Änderungsanträge zur Abstimmung. Über den weitestgehenden Beschlussvorschlag wird zuerst abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Der Oberbürgermeister entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Handzeichen bei positiver oder bei negativer Beschlussfassung zu erfolgen hat.

(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates ist namentlich (offen durch Namensaufruf) abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(6) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.

 

§ 17 Fragerecht der Mitglieder

(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine Anfrage über jede in die Zuständigkeit des Rates fallende Angelegenheit der Stadt an den Oberbürgermeister zu richten.  Die Anfrage ist dem Oberbürgermeister spätestens sieben volle Kalendertage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

(2) Die Anfragen müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und dürfen nur Tatsachen enthalten, die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft notwendig sind.

(3) Anfragen können zurückgewiesen werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen, sie unparlamentarische Wendungen enthalten,
b) ihr Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet,
c) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten sechs Monate bereits erteilt wurde oder sonst öffentlich bekannt ist,
d) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(4) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt im Regelfall mündlich. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. Die Antwort ist als Anlage der Niederschrift beizufügen.

(5) Ist eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.

(6) Eine Erörterung der Anfrage und ihrer Antwort findet statt, wenn ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dem zustimmt. Die Abstimmung hierüber findet ohne Aussprache statt.

 

§ 18 Fragerecht von Einwohnern

(1) Der Rat kann beschließen, dass eine Fragestunde für Einwohner als erster Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer der nächstfolgenden Ratssitzungen aufgenommen wird.

(2) Der Termin der Fragestunde ist mindestens 4 Wochen vor der Ratssitzung öffentlich bekannt zu machen. Jeder Fragesteller kann bis zu zwei Fragen pro Sitzung stellen. Die Fragen müssen spätestens 10 volle Tage vor der Sitzung des Rates schriftlich beim Oberbürgermeister eingereicht werden. Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Die Fragen müssen kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt Bottrop von allgemeiner Bedeutung beziehen und dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(4) Fragen, die
- anonym gestellt werden
- nicht in öffentlicher Sitzung beantwortet werden dürfen oder deren Beantwortung gesetzliche Vorschriften verletzt
- Unterstellungen, Feststellungen oder Wertungen beinhalten, offensichtlich unverständlich oder beleidigenden Inhalts sind
werden durch den Oberbürgermeister zurückgewiesen.

Der Oberbürgermeister kann Fragen zurückweisen, die
- bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet wurden
- ein laufendes Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen
- in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, Institutionen oder Personen fallen.

(5) Der Oberbürgermeister ruft die Fragesteller in der Reihenfolge des Eingangs der Fragen beim Oberbürgermeister auf. Die Fragesteller haben die Möglichkeit, die Fragen mündlich zu wiederholen oder zu erläutern. Diese Wortmeldung soll nicht länger als zwei Minuten, die Beantwortung durch den Oberbürgermeister oder einem von ihm benannten Mitarbeiter nicht länger als drei Minuten dauern. Die Fragen und Antworten werden protokolliert.

(6) Jeder Fragesteller ist berechtigt, eine im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage zu stellen. Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird die Frage nicht beantwortet.

(7) Fragestunden sollen in der Regel nicht länger als 60 Minuten dauern. Fragen, die in dieser Zeit nicht beantwortet werden können, werden bis zu nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der fragenden Person schriftlich beantwortet. Dies gilt auch für Zusatzfragen.

 

§ 19 Ordnungs- und Hausrecht

(1) Dem Ordnungs- und Hausrecht des Oberbürgermeisters unterliegen alle Personen, die sich während der Sitzung im Sitzungssaal aufhalten.

(2) Wer sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Oberbürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Oberbürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe nicht auf andere Weise zu beseitigen ist.

 

§ 20 Ordnungsruf und Wortentziehung

(1) Der Oberbürgermeister kann einen Redner zur Sache rufen, wenn er vom Gegenstand der Beratung abweicht.

(2) Der Oberbürgermeister kann ein Ratsmitglied zur Ordnung rufen, wenn es sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder durch sein sonstiges Verhalten die Ordnung stört.

(3) Gibt ein Redner, der zu einem Beratungsgegenstand bereits zur Ordnung oder dreimal zu Sache gerufen wurde, Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme, so kann ihm der Oberbürgermeister zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt das Wort entziehen. Die drohende Wortentziehung ist dem Redner zuvor anzukündigen.

(4) Der Oberbürgermeister kann einem Redner, der die Redezeit nach § 11 Abs. 6 überschreitet, nach dem Hinweis gem. § 11 Abs. 7 das Wort entziehen.

(5) Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es zu demselben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

 

§ 21 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

(1) Einem Ratsmitglied, das wiederholt gegen die Ordnung verstößt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates - ohne Aussprache - die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO NRW) ganz oder teilweise entzogen werden.

(2) Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es durch Beschluss des Rates – ohne Aussprache – mit sofortiger Wirkung von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Rat kann beschließen, das Ratsmitglied von höchstens drei weiteren Sitzungen auszuschließen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 u. 2 setzen einen zweimaligen Ordnungsruf voraus.

(4) Der Oberbürgermeister kann ein Ratsmitglied sofort von der Sitzung ausschließen, wenn es die Ordnung gröblich verletzt. Der Rat befindet ohne Beteiligung des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes in der nächsten Sitzung, ob die Maßnahme berechtigt war.

(5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungsbereich sofort zu verlassen. Das Recht zur Teilnahme als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

(6) Ein nach Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossenes Ratsmitglied darf während der Zeit des Ausschlusses nicht an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

 

§ 22 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 21 steht dem betroffenen Ratsmitglied der Einspruch zu. Der Einspruch ist beim Oberbürgermeister innerhalb von 14 Kalendertagen, den Sitzungstag nicht mitgerechnet, schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat in der nächsten Sitzung.

 

§ 23 Ton- und Bildträger

(1) Die Aufzeichnung von Sitzungen auf Ton- und Bildträgern sowie deren Live-Übertragung ins Internet durch die Stadtverwaltung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen sind grundsätzlich gestattet, sofern nicht der Oberbürgermeister oder der Rat der Stadt der Aufnahme bzw. der Übertragung insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten widerspricht.

(2) Der Oberbürgermeister, jedes Ratsmitglied sowie die Bediensteten können verlangen, dass die Aufzeichnung bzw. die Übertragung seines/ihres Wortbeitrages ins Internet unterbleibt.

 

§ 24 Dienstreisen

Dienstreisen städt. Gremien sowie einzelner Mandatsträger werden durch den Oberbürgermeister genehmigt.

 

 

3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

§ 25 Niederschrift

(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn, Unterbrechung und Ende der Sitzung,
b) die Namen der anwesenden und fehlenden Ratsmitglieder,
c) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
d) die Tagesordnung,
e) den Wortlaut der Beschlüsse, Anträge und Anfragen, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse unter Angabe des Abstimmungs- bzw. Wahlverhaltens der Fraktionen und fraktionslosen Ratsmitglieder,
f) den Wortlaut der Fragen und Antworten nach § 18,
g) Erklärungen, die ausdrücklich zur Niederschrift abgegeben werden.

(2) Die Niederschrift wird als Beschlussniederschrift gefertigt. Auf Antrag einer Fraktion ist der wesentliche Inhalt der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift wird vom Oberbürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.

(4) Die Niederschrift soll in der nächsten Sitzung des Rates der Stadt zur Genehmigung vorgelegt werden. Berichtigungswünsche bei der Genehmigung der Niederschrift sind auf Beschluss ihrem wesentlichen Inhalt nach in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen, in der über die Genehmigung beschlossen wird.

(5) Zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift werden Tonaufzeichnungen vorgenommen. Die Aufzeichnungen werden ein Jahr nach Genehmigung der Niederschrift gelöscht.

 

§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Oberbürgermeister kann die Öffentlichkeit über in der Sitzung gefasste Beschlüsse informieren. Dies gilt auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. 

 

II. Geschäftsordnung der Ausschüsse und Bezirksvertretungen

 

§ 27 Grundregel

Auf das Verfahren in den Ausschüssen und in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht in Gesetzen oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 48 Abs. 1 S. 4 GO NRW brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzungen und Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden; der Oberbürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten.

 

§ 28 Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden einberufen. Die Ausschussvorsitzenden setzen im Benehmen mit dem Oberbürgermeister die Tagesordnung fest. Der Oberbürgermeister kann diese Aufgabe im Rahmen seines Organisationsrechtes auf die zuständigen Beigeordneten, für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses auf den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, übertragen.
Auf Verlangen des Oberbürgermeisters sind die Ausschussvorsitzenden verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Ausschussvorsitzenden sind in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt.
Die Ausschüsse sind, soweit ihre Vorsitzenden nicht gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW bestimmt sind, nach der Wahl der Mitglieder vom Oberbürgermeister innerhalb von zwei Monaten zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.

(2) Die Einladungen zu Ausschusssitzungen sind mit allen zugehörigen Unterlagen den ordentlichen Ausschussmitgliedern und nachrichtlich den stellvertretenden Ausschussmitgliedern zuzuleiten.
Die Vertretung eines Ausschussmitgliedes benennt die Fraktion, die das betreffende Ausschussmitglied benannt hat, aus der Reihe der vom Rat auf ihren Vorschlag gewählten stellvertretenden Ausschussmitglieder.

(3) Der Oberbürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(4) Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.

(5) Soweit die Ausschüsse zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Sachverständige oder Einwohner hinzuziehen wollen, entscheidet hierüber der Ausschuss durch Beschluss. Entstehen durch die Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einwohnern Kosten, ist zuvor die Entscheidung des Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses einzuholen. In Fällen von besonderer Dringlichkeit entscheidet der Oberbürgermeister.

(6) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift im Sinne des § 25 zu fertigen. Bei gemeinsamen Sitzungen mehrerer Ausschüsse sind die Abstimmungsergebnisse getrennt nach den einzelnen Ausschüssen in der gemeinsamen Sitzungsniederschrift auszuweisen.

(7) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von sieben Kalendertagen, den Tag der Beschlussfassung nicht mitgerechnet, weder vom Oberbürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich beim Oberbürgermeister Einspruch eingelegt worden ist.
Der Oberbürgermeister unterrichtet die Ausschussvorsitzenden unverzüglich über eingelegte Einsprüche. Bei Beschlüssen, deren Durchführung keinen Aufschub duldet, kann der Ausschuss die Einspruchsfrist im Einzelfall bis auf einen Tag abkürzen.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Dem Oberbürgermeister ist dieser Beschluss bekannt zu geben.

 

§ 29 Bezirksvertretungen

(1) Die Bezirksbürgermeister setzen die Tagesordnung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister fest.

(2) Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht haben, sind in der Regel vor der endgültigen Beratung im Ausschuss in der Bezirksvertretung zu behandeln.

(3) Der Oberbürgermeister ist zu allen Sitzungen der Bezirksvertretung einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er kann sich durch einen Beigeordneten, Amts- oder mit der Angelegenheit vertrauten Abteilungsleiter vertreten lassen.

(4) § 28 Abs. 5 Satz 2 findet auf die Bezirksvertretungen nur Anwendung, soweit die Kosten nicht aus den Haushaltsmitteln der Bezirke bestritten werden.

(5) Für die Niederschrift gilt § 28 Abs. 6 entsprechend. Die Niederschrift ist dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Bezirksvertretung zuzuleiten.

 

 

III. Fraktionen

 

§ 30 Fraktionen

(1) Jedes Mitglied des Rates und der Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. Eine Fraktion im Rat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, in Bezirksvertretungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mandatsträger, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitant aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

(2) Dem Oberbürgermeister sind - unter Beifügung des Fraktionsstatuts - die Bildung, Auflösung und Bezeichnung einer Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Fraktionsmitglieder sowie alle entsprechenden Änderungen schriftlich mitzuteilen.

(3) Einladungen zu Rats- und Ausschusssitzungen sowie Sitzungen der Bezirksvertretungen sind mit allen zugehörigen Unterlagen und Niederschriften den Fraktionen nachrichtlich zuzuleiten.

(4) Die Fraktionen, die Gruppen und das fraktionsungebundene Ratsmitglied haben dafür Sorge zu tragen, dass Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat oder einem seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, vertraulich behandelt werden und Dritten nicht zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Soweit schützenswerte Interessen Einzelner betroffen sind, dürfen personenbezogene Daten nur an nach dem Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen offenbart werden, soweit dies für deren Arbeit als Ratsmitglied, Ausschussmitglied oder Mitarbeiter der Fraktion, der Gruppe/n oder des einzelnen Ratsmitgliedes erforderlich ist. Schriftliche Unterlagen sind so aufzubewahren, dass zu ihnen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 Zugang besteht.
Bei Auflösung einer Fraktion sind diese schriftlichen Unterlagen zu vernichten oder an das Archiv der Stadt zur Aufbewahrung abzugeben.

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 31 Schriftführung

Dem Fachbereich Bürger und Rat, Öffentlichkeitsarbeit obliegt die Schriftführung für den Rat und den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss. Für die Schriftführung der übrigen Ausschüsse sind die Fachämter, für die Schriftführung der Bezirksvertretungen die Bezirksverwaltungsstellen zuständig.

 

§ 32 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 06.12.1985 außer Kraft.

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